Widerrufsbelehrung: Faxnummer muss nicht immer angegeben werden

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Keine zwingende Pflicht zur Aufnahme der Faxnummer in die Widerrufsbelehrung – Neue Klarstellungen durch den Bundesgerichtshof

Unternehmen im Handel stehen immer wieder vor der Herausforderung, die Informations- und Belehrungspflichten im Zusammenhang mit Verbraucherverträgen rechtskonform zu erfüllen. Ein zentrales Element ist dabei die Widerrufsbelehrung, deren formelle und inhaltliche Anforderungen regelmäßig Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen sind. Mit seinem Urteil vom 30. Juli 2024 (Az. VIII ZR 525/21) hat der Bundesgerichtshof (BGH) verdeutlicht, dass keine generelle Verpflichtung besteht, eine Faxnummer in der Widerrufsbelehrung anzugeben. Die Entscheidung beseitigt Unsicherheiten im Umgang mit den gesetzlichen Vorgaben und gibt Unternehmen mehr Klarheit bei der Gestaltung von Widerrufsbelehrungen.

Rechtlicher Rahmen der Widerrufsbelehrung

Anforderungen an Widerrufsbelehrungen im Fernabsatz

Verbraucherschutzregelungen, insbesondere im Fernabsatz, sehen detaillierte Informationspflichten des Unternehmers vor. Der Unternehmer muss den Verbraucher unter anderem über das Bestehen eines gesetzlichen Widerrufsrechts, die Modalitäten der Ausübung sowie die Kontaktmöglichkeiten zur Ausübung des Widerrufs belehren. Grundlage hierfür sind insbesondere §§ 312g, 355 BGB sowie Art. 246a EGBGB.

Kommunikationswege für den Widerruf

Eine zentrale Frage ist, auf welchem Weg der Verbraucher seinen Widerruf erklären kann und welche Kontaktinformationen hierfür obligatorisch auszuweisen sind. Das Gesetz spricht davon, dass der Unternehmer diejenigen Kommunikationsmittel bereitstellen muss, die eine zügige und effiziente Kommunikation gewährleisten. Während das Telefax lange Zeit als gebräuchliches Kommunikationsmittel galt, verlagern sich die Standards zunehmend zu elektronischen Kanälen, wie E-Mail oder Webformularen.

Die Entscheidung des BGH: Hintergrund und Bewertung

Anlass des Verfahrens

Der BGH setzte sich in seiner Entscheidung mit der Frage auseinander, ob ein Unternehmen, das seine Faxnummer nicht mehr allgemein für die Kommunikation mit Verbrauchern nutzt, dennoch verpflichtet ist, diese in der Widerrufsbelehrung anzugeben. Im zugrunde liegenden Fall hatte der beklagte Händler keine Faxnummer in seiner Widerrufsbelehrung genannt, was vom Kläger als Verstoß gegen die gesetzlichen Informationspflichten gerügt wurde.

Kernaussagen des Urteils

Der VIII. Zivilsenat des BGH stellte klar, dass die Wiedergabe einer Faxnummer in der Widerrufsbelehrung nicht verpflichtend ist, wenn der Unternehmer dieses Kommunikationsmittel nicht mehr für die Korrespondenz mit Verbrauchern nutzt oder bereitstellt. Die Aufnahme einer Faxnummer sei dann entbehrlich, da nach Ziel und Zweck der einschlägigen Verbraucherschutzvorschriften lediglich diejenigen Kommunikationswege anzugeben seien, über die der Unternehmer tatsächlich erreichbar ist und eine zügige Bearbeitung des Widerrufs gewährleistet werden kann.

Die Entscheidung betont ausdrücklich den „Stand der Technik“ und den Wandel im Kommunikationsverhalten: Sofern digitale Kommunikationskanäle (wie E-Mail) für den Verbraucher zur Ausübung des Widerrufs bereitstehen, müsse eine Faxnummer nicht mehr automatisch Bestandteil der Belehrung sein. Die Anforderungen an die Verfügbarkeit von Kommunikationsmitteln orientieren sich an der tatsächlichen Unternehmenspraxis.

Auswirkungen auf die Praxis

Das Urteil wirkt sich unmittelbar auf die Praxis der Vertragsgestaltung aus. Unternehmen steht es frei, ihre Widerrufsbelehrungen an die tatsächlichen Kommunikationsmöglichkeiten anzupassen. Die Aufnahme eines Faxanschlusses ist nur dann erforderlich, wenn dieser auch tatsächlich als Kommunikationsweg bereitgestellt und genutzt wird. So wird Unternehmen ein gewisser Gestaltungsspielraum eingeräumt, ohne dass die Rechte des Verbrauchers unangemessen beeinträchtigt werden.

Bedeutung für Unternehmen und Verbraucher

Klarheit und Rechtssicherheit für Unternehmer

Mit dieser Rechtsprechung des BGH erfahren Unternehmen eine größere Rechtssicherheit hinsichtlich der Anforderungen an die Gestaltung von Pflichtbelehrungen. Sie können sich bei der Auswahl der zu veröffentlichenden Kommunikationskanäle auf die tatsächlichen Gegebenheiten im Unternehmen stützen und müssen nicht mehr befürchten, dass das bloße Fehlen einer selten oder gar nicht mehr genutzten Faxnummer abmahnfähig ist.

Sicherstellung eines effektiven Verbraucherschutzes

Gleichzeitig wird der Verbraucher nicht schlechter gestellt: Maßgeblich bleibt, dass ihm tatsächlich ein effizienter und zumutbarer Kommunikationsweg für die Ausübung des Widerrufsrechts zur Verfügung gestellt wird. Der Gesetzgeber verfolgt weiterhin das Ziel, den Zugang zum Widerrufsrecht niedrigschwellig zu halten, räumt Unternehmen aber die Möglichkeit ein, auf moderne Kommunikationstechnologien zu setzen.

Fazit: Anpassung an den technischen Wandel und Ausblick

Die Klarstellung des BGH trägt den sich verändernden Rahmenbedingungen in der Unternehmens- und Kommunikationspraxis Rechnung. Unternehmen im elektronischen Geschäftsverkehr und im Versandhandel erhalten Rechtssicherheit, dass nur noch solche Kommunikationsmittel in Widerrufsbelehrungen aufgeführt werden müssen, die tatsächlich nicht nur existieren, sondern auch für die Abwicklung von Widerrufserklärungen genutzt werden.

Gleichwohl bleibt eine sorgfältige Prüfung und der Abgleich mit den jeweils aktuellen gesetzlichen Vorgaben und höchstrichterlicher Rechtsprechung unerlässlich, um potenziellen Haftungsrisiken vorzubeugen.

Für Unternehmen, Investoren und Privatpersonen, die Fragen zur Umsetzung oder Auslegung von Informations- und Belehrungspflichten haben oder Unterstützung bei der vertraglichen Gestaltung benötigen, stehen die Rechtsanwälte von MTR Legal als kompetenter Ansprechpartner zur Verfügung.

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