Widerruf der Gewerbeerlaubnis im Bewachungsgewerbe nach Verurteilung

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Ausgangspunkt der Entscheidung

Die Erlaubnis zum Betrieb eines Bewachungsgewerbes setzt nach der Gewerbeordnung die persönliche Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden voraus. Fehlt diese Voraussetzung, kann die zuständige Behörde eine bereits erteilte Erlaubnis widerrufen. Mit einem Beschluss vom 28.04.2020 befasste sich das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen mit der Frage, ob eine strafrechtliche Verurteilung wegen Körperverletzung die Annahme fehlender Zuverlässigkeit rechtfertigt und damit den Widerruf der Bewachungserlaubnis tragen kann (Quelle: urteile.news, Beitrag zum Beschluss des OVG Nordrhein-Westfalen, Az. 4 B 1604/19).

Rechtlicher Rahmen des Bewachungsgewerbes

Erlaubnispflicht und Zuverlässigkeit

Der Betrieb eines Bewachungsgewerbes ist erlaubnispflichtig. Die behördliche Erlaubnis steht unter dem Vorbehalt, dass der Gewerbetreibende die gesetzlichen Anforderungen fortlaufend erfüllt. Zentral ist dabei die Prognose, ob die Person nach ihrem Gesamtbild die Gewähr für eine ordnungsgemäße, rechtskonforme Ausübung des Bewachungsgewerbes bietet.

Widerruf als Folge nachträglicher Tatsachen

Ergeben sich nach Erteilung der Erlaubnis Umstände, die gegen die erforderliche Zuverlässigkeit sprechen, kommt ein Widerruf in Betracht. Maßgeblich ist eine an der Gefahrenvorsorge orientierte Bewertung, die das Fehlverhalten und seine Aussagekraft für die künftige Gewerbeausübung berücksichtigt.

Kernaussagen des Beschlusses des OVG NRW (28.04.2020)

Strafrechtliche Verurteilung als erheblicher Prognosefaktor

Nach der in dem Bericht dargestellten Entscheidung hat das OVG Nordrhein-Westfalen eine strafrechtliche Verurteilung wegen Körperverletzung als gewichtigen Umstand eingeordnet, der im Bereich gewerblicher Bewachung besondere Relevanz entfalten kann. Das Gericht hat dabei an den Umstand angeknüpft, dass Bewachungstätigkeiten typischerweise mit Konfliktsituationen, der Durchsetzung von Vorgaben sowie der Wahrnehmung fremder Rechtsgüter verbunden sind und deshalb eine gesteigerte Erwartung an Selbstkontrolle und Rechtstreue besteht.

Abwägung im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung

Im Mittelpunkt steht nicht eine „Sanktionierung“ durch Gewerberecht, sondern eine auf die Zukunft gerichtete Beurteilung. Die vom Gericht herangezogene strafrechtliche Verurteilung wurde nach der Berichterstattung als tragfähige Grundlage angesehen, um Zweifel an der erforderlichen Zuverlässigkeit zu begründen und den Widerrufsbescheid nicht außer Vollzug zu setzen. Entscheidend war damit die prognostische Bewertung der Eignung zur gewerblichen Ausübung, nicht die erneute strafrechtliche Würdigung.

Eilrechtsschutz und Interessenabwägung

Der Beschluss erging im Zusammenhang mit vorläufigem Rechtsschutz. In diesem Verfahrensstadium prüft das Gericht regelmäßig, ob die behördliche Entscheidung voraussichtlich rechtmäßig ist und wie die widerstreitenden Interessen zu gewichten sind. Nach der Quelle hat das OVG die öffentlichen Interessen an einer zuverlässigen Bewachungstätigkeit höher gewichtet als das private Interesse an der fortgesetzten Gewerbeausübung bis zur Entscheidung in der Hauptsache.

Bedeutung für Unternehmenspraxis und Organverantwortung

Gewerberechtliche Zuverlässigkeit als Compliance-relevanter Faktor

Die Entscheidung verdeutlicht, dass Zuverlässigkeitsanforderungen im Bewachungsgewerbe eng mit dem individuellen Verhalten des Erlaubnisinhabers verknüpft sind. Strafrechtliche Verurteilungen können – je nach Art und Kontext – die behördliche Prognose nachhaltig beeinflussen und sich damit auf die Fortführung eines Geschäftsbetriebs auswirken.

Auswirkungen auf Struktur und Leitung eines Gewerbebetriebs

Soweit ein Betrieb auf einer personengebundenen Erlaubnis beruht, kann der Widerruf erheblich in die Unternehmensorganisation eingreifen. Das betrifft insbesondere Fragen der Verantwortungszuordnung, der Fortführung laufender Aufträge und der rechtssicheren Gestaltung von Leitungs- und Beteiligungsstrukturen im zulassungsabhängigen Geschäftsfeld.

Einordnung und Hinweis zur Berichtsgrundlage

Die vorstehenden Inhalte beruhen auf der Veröffentlichung bei urteile.news zum Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 28.04.2020 (Az. 4 B 1604/19). Über den dort wiedergegebenen Sach- und Entscheidungsstand hinaus werden keine weiteren Tatsachen behauptet. Soweit in anderen Konstellationen Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen sind, gilt unabhängig davon die Unschuldsvermutung.

Überleitung

Unternehmen, Investoren und Gesellschafter sehen sich in regulierten Tätigkeitsbereichen häufig mit der Schnittstelle zwischen persönlicher Zuverlässigkeit, Organstellung und unternehmensrechtlicher Struktur konfrontiert. Wer hierzu Klärungsbedarf hat, findet bei MTR Legal den passenden Ansprechpartner für eine Rechtsberatung im Gesellschaftsrecht.