Handelsunternehmen sind zur Beteiligung an Rücknahmesystemen für Eigenmarken verpflichtet

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Ausgangslage: Eigenmarken und Verpackungsverantwortung

Handelsunternehmen, die Waren unter einer Eigenmarke vertreiben, sehen sich bei der Verpackungsentsorgung nicht lediglich als nachgelagerte Marktteilnehmer. Maßgeblich ist vielmehr, wer die betreffende Verkaufsverpackung „in Verkehr bringt“ und damit die damit verbundenen Pflichten aus dem Verpackungsrecht auslöst. Vor diesem Hintergrund hatte das Bundesverwaltungsgericht über die Einordnung eines Handelsunternehmens zu entscheiden, das Produkte unter eigener Marke vertreiben ließ.

Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts

Verfahrensgegenstand

Gegenstand des Verfahrens war die Frage, ob ein Handelsunternehmen, das Waren unter einer Eigenmarke anbietet, für die dabei verwendeten Verkaufsverpackungen als verpflichteter Hersteller/Vertreiber im Sinne der damaligen Regelungen anzusehen ist und sich daher an einem System zur Rücknahme und Verwertung von Verpackungen beteiligen muss.

Kernaussage

Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass ein Handelsunternehmen, das Produkte als Eigenmarke vertreiben lässt, für die entsprechenden Verpackungen grundsätzlich in die Pflicht genommen werden kann. Nach der gerichtlichen Bewertung kommt es nicht darauf an, ob das Handelsunternehmen die Verpackungen physisch selbst herstellt oder abfüllt. Ausschlaggebend ist die Zuordnung der Verpackung zur Eigenmarke und damit die Verantwortlichkeit für das erstmalige Inverkehrbringen der Verkaufsverpackung im Rechtssinne.

Einordnung der Systembeteiligung

Nach dem vom Gericht zugrunde gelegten Normverständnis soll die Verpflichtung zur Beteiligung an einem Rücknahme- bzw. Verwertungssystem nicht durch eine vertragliche Auslagerung an vorgelagerte Produktions- oder Abfüllstufen umgangen werden können. Wird die Ware unter der Eigenmarke des Handelsunternehmens angeboten, kann dies die Verpackung dem Handelsunternehmen zurechnen und damit die Systembeteiligung auslösen.

Bedeutung für Handelsunternehmen mit Eigenmarken

Verantwortungszurechnung bei ausgelagerter Produktion

Das Urteil verdeutlicht, dass die operative Herstellungs- oder Abfüllleistung durch Dritte die rechtliche Verantwortungszuordnung nicht zwingend verlagert. Bei Eigenmarken kann die Marktrolle des Handelsunternehmens dazu führen, dass es als inverkehrbringende Stelle behandelt wird, auch wenn Produktion und Verpackung praktisch von anderen Unternehmen durchgeführt werden.

Bezug zum Ziel der Verpackungsregelungen

Die Entscheidung steht im Zusammenhang mit dem Zweck der Verpackungsvorschriften, die Rücknahme und Verwertung von Verkaufsverpackungen sicherzustellen und die damit verbundenen Lasten demjenigen zuzuordnen, der die Verpackung veranlasst und über die Vermarktung in den Verkehr bringt.

Quelle

Die vorstehenden Inhalte beruhen auf der Darstellung der Entscheidung „Handelsunternehmen muss sich für Eigenmarke-Verpackungen an Rücknahmesystem beteiligen (30.09.2015)“ auf urteile.news:
https://urteile.news/BVerwG_BVerwG-7-C-1114_Handelsunternehmen-muss-sich-fuer-Eigenmarke-Verpackungen-an-Ruecknahmesystem-beteiligen~N21660

Anknüpfungspunkte für die rechtliche Einordnung in der Unternehmenspraxis

Die Entscheidung unterstreicht, dass die rechtliche Zuordnung von Pflichten im Zusammenhang mit Verkaufsverpackungen bei Eigenmarkenkonzepten wesentlich von der Rolle des Handelsunternehmens im Vertriebsmodell und von der Kennzeichnung der Ware abhängen kann. Bei rechtlichen Fragen zur Einordnung solcher Konstellationen im Handelsverkehr kann eine professionelle Begleitung sinnvoll sein. Informationen zur Rechtsberatung im Handelsrecht durch MTR Legal Rechtsanwälte finden sich unter dem genannten Link.