Aktueller Stand des Verfahrens 8 AZR 117/24 vor dem Bundesarbeitsgericht
Am 13. Juni 2024 hat der Achte Senat des Bundesarbeitsgerichts (BAG) unter dem Aktenzeichen 8 AZR 117/24 einen weiteren Verfahrensschritt im Rahmen eines laufenden Rechtsstreits veröffentlicht. Gegenstand des Verfahrens ist die Wirksamkeit und arbeitsrechtliche Zulässigkeit einer ordentlichen Kündigung sowie die Wirksamkeit eines eventuell ergänzend abgeschlossenen Aufhebungsvertrages mit einem Arbeitnehmer. Das Verfahren steht damit ausdrücklich unter dem Vorbehalt der weiteren rechtlichen Prüfung und Entscheidung durch das Bundesarbeitsgericht.
Hintergrund des Falles und Bisheriger Verlauf
Das arbeitsgerichtliche Verfahren 8 AZR 117/24 betrifft rechtliche Auseinandersetzungen im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers durch seinen Arbeitgeber. Während die genaue Sachverhaltslage noch der abschließenden Feststellung durch das Gericht vorbehalten bleibt, wurde vom betroffenen Arbeitnehmer die Wirksamkeit der ausgesprochenen ordentlichen Kündigung angegriffen. Parallel steht auch ein möglicherweise vereinbarter Aufhebungsvertrag zwischen den Parteien im Fokus der Überprüfung.
Im bisherigen Instanzenzug war bereits das Landesarbeitsgericht (LAG Hamburg) mit dem Rechtsstreit befasst und sprach am 8. Februar 2024 eine Entscheidung (Az.: 3 Sa 17/23). Die Einzelheiten dieser Entscheidung und ihre Begründung werden in das aktuelle Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht einfließen.
Rechtliche Fragestellungen
Zulässigkeit und Angemessenheit der Kündigung
Zentrale rechtliche Frage ist, ob die seitens des Arbeitgebers ausgesprochene Kündigung den Anforderungen des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) genügt und ob die formalen wie materiellen Voraussetzungen einer wirksamen Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorliegen. Dazu zählen insbesondere die ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrats gemäß § 102 BetrVG, die Berücksichtigung besonderer Kündigungsschutzvorschriften zugunsten schutzbedürftiger Arbeitnehmergruppen, sowie die Wahrung der Schriftform nach § 623 BGB.
Wirksamkeit eines ergänzenden Aufhebungsvertrages
Ein zusätzlicher Aspekt des Verfahrens bezieht sich auf einen zwischen den Parteien möglicherweise nachträglich vereinbarten Aufhebungsvertrag. Das Gericht wird im Rahmen seiner weiteren Prüfung zu berücksichtigen haben, ob der Aufhebungsvertrag wirksam zustande gekommen ist und ob sämtliche zwingenden Formerfordernisse – insbesondere auch im Hinblick auf einen etwaigen Widerruf oder eine Anfechtung – beachtet wurden. Bei Aufhebungsverträgen treten häufig Fragestellungen zur Freiwilligkeit, zur Einhaltung von Fristen sowie zu denkbaren Überrumplungssituationen auf, welche das Gericht zu prüfen hat.
Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses und Ansprüche aus Annahmeverzug
Bis zu einer gerichtlichen Klärung besteht grundsätzlich die Unsicherheit bezüglich des Fortbestands des Arbeitsverhältnisses. Dies kann wesentliche Auswirkungen auf die Ansprüche auf Vergütung nach Annahmeverzug des Arbeitgebers (§ 615 BGB) oder auf etwaige Abfindungszahlungen haben. Es bleibt dem weiteren Verlauf des Verfahrens vorbehalten, ob und inwiefern solche Ansprüche bestehen.
Entscheidungserheblichkeit und Bedeutung für die Praxis
Auswirkungen auf die Gestaltung arbeitsvertraglicher Beendigungen
Das Verfahren 8 AZR 117/24 genießt erhebliche Bedeutung hinsichtlich der vertraglichen und gesetzlichen Rahmenbedingungen bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Die Entscheidung wird voraussichtlich präzisieren, unter welchen Umständen ein Aufhebungsvertrag parallel zu einer Kündigung zulässig und wirksam ist und inwiefern Arbeitnehmer die Möglichkeit haben, sich gegen eine solche Kombination zur Wehr zu setzen.
Rechtssicherheit für Unternehmen und Arbeitnehmer
Die zu erwartende Entscheidung wird sowohl auf Arbeitgeber- als auch auf Arbeitnehmerseite Klarheit hinsichtlich der Anforderungen an eine rechtssichere Beendigung von Arbeitsverhältnissen schaffen. Unternehmen erhalten dadurch konkrete Anhaltspunkte, wie sie künftige arbeitsrechtliche Beendigungen transparent und rechtlich belastbar gestalten können.
Aktueller Verfahrensstand und Ausblick
Da das Verfahren derzeit noch bei dem Bundesarbeitsgericht anhängig ist, ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die abschließende gerichtliche Würdigung, insbesondere zur Sach- und Rechtslage, noch aussteht. Es gilt die Unschuldsvermutung und der Grundsatz, dass erst mit einer rechtskräftigen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts abschließend über die Wirksamkeit der Kündigung bzw. etwaiger Aufhebungsvereinbarungen entschieden ist.
Quelle
Die Informationen zum Stand des Verfahrens 8 AZR 117/24 beruhen auf der offiziellen Mitteilung des Bundesarbeitsgerichts: 8 AZR 117/24 – Bundesarbeitsgericht.
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