Wettbewerbsverbot im Vertriebsrecht

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Rechtliche Voraussetzungen für Wettbewerbsverbote

Das Wettbewerbsverbot spielt im Vertriebsrecht eine zentrale Rolle. Für die Hersteller und Lieferanten ist das Wettbewerbsverbot ein wichtiges Instrument, um ihre wirtschaftlichen Interessen gegenüber ihren Vertriebspartnern wie Handelsvertretern, Vertragshändlern oder Franchisenehmern zu schützen. Insbesondere bei der Beendigung von Vertriebsverhältnissen kann es zu rechtlichen Streitigkeiten hinsichtlich der Zulässigkeit von Wettbewerbsverboten kommen.

Neben dem gesetzlichen Wettbewerbsverbot kann im Vertriebsrecht ein Wettbewerbsverbot auch vertraglich vereinbart werden. Auch hierbei sind gesetzliche Regelungen und Schranken zu beachten, da das Wettbewerbsverbot bei Verstößen unzulässig sein kann, so die Wirtschaftskanzlei MTR Legal Rechtsanwälte , die u.a. auch im Handelsrecht und Vertriebsrecht berät.

Gesetzliches Wettbewerbsverbot für Handelsvertreter

Das gesetzliche Wettbewerbsverbot für Handelsvertreter ergibt sich aus § 86 Abs. 1 HGB. Danach müssen sie von Gesetzes wegen die Interessen des Unternehmens wahrnehmen. Daraus resultiert auch, dass sie während des Vertragsverhältnisses ohne Einwilligung des Unternehmers keine Konkurrenzgeschäfte tätigen dürfen. Ein wesentlicher Faktor ist dabei, ob zwischen den Unternehmen tatsächlich eine Konkurrenzsituation besteht.

Ein vertraglich vereinbartes Wettbewerbsverbot kann auch für andere Vertriebspartner wie Vertragshändler oder Franchisenehmer gelten. Es bedarf jedoch einer individuellen vertraglichen Regelung. Insbesondere bei nachvertraglichen Wettbewerbsverboten sind gesetzliche Schranken zu beachten.

Vertragshändler und Franchisenehmer

Die Vorschriften über Handelsvertreter gelten für Vertragshändler nicht unmittelbar. Aus dem Vertrauensverhältnis können sich aber sog. „vertragshändlerrechtliche Nebenpflichten“ ergeben. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in ständiger Rechtsprechung anerkannt, dass auch Vertragshändler während des Vertragsverhältnisses zu einer gewissen wettbewerblichen Loyalität verpflichtet sind.

Bei Franchisenehmern verhält es sich ähnlich, da der Franchisegeber ein berechtigtes Interesse hat, sein Konzept, Know-how und Markenauftritt vor Konkurrenz durch den eigenen Vertriebspartner zu schützen. Wettbewerbsverbote sind daher auch im Franchise-System ein übliches und regelmäßig akzeptiertes Mittel. Sie unterliegen aber einer strengen kartellrechtlichen Kontrolle.

Nachvertragliches Wettbewerbsverbot

Bei der Vereinbarung von nachvertraglichen Wettbewerbsverboten ist besondere Vorsicht geboten. Für Handelsvertreter sind die Voraussetzungen für ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot in § 90a HGB geregelt. Demnach muss das Verbot schriftlich vereinbart werden und sich auf das betroffene Gebiet oder den Kundenkreis des Handelsvertreters beziehen. Weiter muss geregelt werden für welche Waren oder Dienstleistungen das Wettbewerbsverbot gilt. Zudem darf es nicht länger als zwei Jahre andauern. Im Gegenzug ist im Vertrag auch eine Karenzentschädigung für den Handelsvertreter zu vereinbaren.

Für Vertragshändler und Franchisenehmer gelten die Regelungen des § 90a HGB zwar nicht direkt, können aber analog angewendet werden, wenn eine vergleichbare wirtschaftliche Abhängigkeit besteht.

Urteile zu Wettbewerbsverboten

Wettbewerbsverbote im Vertriebsrecht beschäftigen regelmäßig die Gerichte. Der BGH hat mit Urteil vom 6.10.1999 zum Anspruch eines Vertragshändlers auf Karenzentschädigung entschieden (Az. VIII ZR 34/99). Die Karlsruher Richter machten deutlich, dass einem Vertragshändler, dem ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot auferlegt wurde, unter bestimmten Umständen analog zur Regelung für Handelsvertreter ein Anspruch auf Karenzentschädigung zusteht. Voraussetzung für den Anspruch ist aber, dass der Vertragshändler in das Vertriebssystem wie ein Handelsvertreter eingegliedert und verpflichtet ist, Kundendaten zu übermitteln.

In einem weiteren Urteil vom  5.2.1992 entschied der BGH, dass auch für Franchisenehmer ein Wettbewerbsverbot zulässig sein kann, soweit es dem Schutz des Know-hows des Franchisegebers dient (Az. KZR 23/90). Allerdings darf das Verbot nicht über das notwendige Maß hinausgehen. Eine Karenzentschädigung ist in der Regel auch hier erforderlich, wenn das Verbot wirtschaftlich belastend wirkt.

Das OLG München stellte mit Urteil vom 13.2.2014 klar, dass bereits während des laufenden Vertriebsvertrags eine wettbewerbswidrige Tätigkeit des Händlers einen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung darstellen kann (Az. 23 U 2404/13). Ein konkludentes Wettbewerbsverbot lasse sich dabei aus dem Gesamtbild des Vertragsverhältnisses ableiten.

Wettbewerbsverbot rechtssicher vereinbaren

Wettbewerbsverbote sind ein effektives, aber sensibles Instrument im Vertriebsrecht. Sie schützen berechtigte Interessen, dürfen aber nicht überzogen sein. Dementsprechend sorgfältig sollten sie im Vertrag individuell vereinbart werden. Zudem sollten die Vereinbarungen regelmäßig hinsichtlich neuer rechtlicher Entwicklungen geprüft und ggf. angepasst werden.

MTR Legal Rechtsanwälte verfügt über große Erfahrung im Handelsrecht und berät zu Wettbewerbsverboten und weiteren Themen des  Vertriebsrechts.

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