Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 11. Oktober 2024 (Az.: I ZR 108/22) entschieden, dass die Werbung für ein Desinfektionsmittel mit der Angabe „hautfreundlich“ unzulässig ist. Nach Auffassung des Gerichts verstößt eine solche Kennzeichnung gegen die Vorgaben der Biozid-Verordnung, wenn dadurch der Eindruck einer besonderen Unbedenklichkeit erweckt wird.
Entscheidung des Bundesgerichtshofs
Sachverhalt
In dem zugrunde liegenden Verfahren stritten die Parteien über die wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit einer Werbeaussage für ein Desinfektionsmittel. Das Produkt wurde unter anderem mit dem Hinweis „hautfreundlich“ beworben.
Ein Mitbewerber sah darin einen Verstoß gegen unionsrechtliche Vorgaben sowie gegen lauterkeitsrechtliche Bestimmungen und nahm das werbende Unternehmen auf Unterlassung in Anspruch. Nachdem die Vorinstanzen mit der Sache befasst waren, hatte der BGH abschließend über die Zulässigkeit der beanstandeten Angabe zu entscheiden.
Rechtlicher Rahmen
Maßgeblich war insbesondere Art. 72 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (Biozid-Verordnung). Danach darf die Werbung für Biozidprodukte keine Aussagen enthalten, die das Produkt hinsichtlich seiner Risiken für Mensch, Tier oder Umwelt irreführend darstellen oder verharmlosen.
Unzulässig sind insbesondere Angaben wie „geringes Risiko“, „ungiftig“, „unschädlich“ oder vergleichbare Formulierungen, die geeignet sind, Gefahren zu relativieren. Diese unionsrechtlichen Vorgaben sind im Rahmen der wettbewerbsrechtlichen Beurteilung zu berücksichtigen.
„Hautfreundlich“ als unzulässige Werbeaussage
Irreführende Verharmlosung
Der BGH stellte fest, dass die Bezeichnung eines Desinfektionsmittels als „hautfreundlich“ gegen Art. 72 Abs. 3 der Biozid-Verordnung verstößt. Nach der Beurteilung des Gerichts vermittelt diese Angabe dem angesprochenen Verkehr den Eindruck, das Produkt sei für die Haut besonders schonend oder mit keinen bzw. nur unerheblichen Risiken verbunden.
Damit werde eine positive Eigenschaft hervorgehoben, die geeignet sei, mögliche Gefahren des Produkts in den Hintergrund treten zu lassen. Auch wenn „hautfreundlich“ nicht ausdrücklich in der Verordnung genannt sei, handele es sich um eine mit den ausdrücklich verbotenen Aussagen vergleichbare Angabe. Entscheidend sei, dass beim Verbraucher der Eindruck einer besonderen Unbedenklichkeit entstehen könne.
Keine Rechtfertigung durch tatsächliche Produkteigenschaften
Der BGH stellte zudem klar, dass es für die Unzulässigkeit nicht darauf ankommt, ob das Produkt im konkreten Fall tatsächlich hautschonendere Eigenschaften aufweist. Das in Art. 72 Abs. 3 der Biozid-Verordnung geregelte Verbot sei abstrakt gefasst.
Bereits die Eignung einer Werbeaussage, Risiken zu verharmlosen, genüge für einen Verstoß. Eine differenzierende Betrachtung danach, ob die Aussage im Einzelfall sachlich zutreffend sein könnte, sei im Rahmen dieser Vorschrift nicht vorgesehen.
Wettbewerbsrechtliche Konsequenzen
Ein Verstoß gegen die Vorgaben der Biozid-Verordnung stellt zugleich einen Wettbewerbsverstoß dar. Die einschlägigen unionsrechtlichen Bestimmungen sind Marktverhaltensregelungen im Sinne des Lauterkeitsrechts.
Unternehmen, die Biozidprodukte vertreiben, müssen daher bei der Bewerbung ihrer Produkte strikt darauf achten, dass keine Aussagen verwendet werden, die als Verharmlosung möglicher Risiken verstanden werden können. Andernfalls drohen wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche durch Mitbewerber oder qualifizierte Einrichtungen.
Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung verdeutlicht die strengen Anforderungen an die Werbung für Biozidprodukte. Auch Begriffe, die nicht ausdrücklich im Wortlaut der Verordnung genannt sind, können unzulässig sein, wenn sie aus Sicht des angesprochenen Verkehrs eine vergleichbare Wirkung entfalten wie die ausdrücklich verbotenen Aussagen.
Für Hersteller und Vertreiber von Desinfektionsmitteln und anderen Biozidprodukten ist die sorgfältige Prüfung von Werbeaussagen daher von erheblicher Bedeutung. Dies gilt insbesondere bei gesundheitsbezogenen oder sicherheitsbezogenen Angaben, die geeignet sein könnten, Risiken abzuschwächen oder in einem besonders günstigen Licht erscheinen zu lassen.
Unternehmen, Investoren und Marktteilnehmer, die Fragen zur wettbewerbsrechtlichen Zulässigkeit produktbezogener Aussagen oder zur Auslegung unionsrechtlicher Vorgaben haben, finden weiterführende Informationen zur Rechtsberatung im Wettbewerbsrecht bei MTR Legal Rechtsanwälte.