BayLfSt Leitfaden zur Nutzung und Verpachtung von Jagdbezirken

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Das Bayerische Landesamt für Steuern (BayLfSt) hat mit Verfügung vom 29.01.2026 – S 7416.1.1-2/12 St33 – zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Umsätzen im Rahmen der Selbstnutzung und Verpachtung von Jagdbezirken Stellung genommen. Die Verfügung differenziert insbesondere zwischen der Selbstnutzung eines Eigenjagdbezirks, der Verpachtung des Jagdrechts sowie der entgeltlichen Erteilung von Jagderlaubnissen und Einzelabschüssen.

Für die steuerliche Beurteilung ist daneben die einkommensteuerliche Behandlung eigenständig zu prüfen. Insbesondere bei der Frage nach der Einkunftsart, der Zuordnung zum Betriebs- oder Privatvermögen und der Abziehbarkeit von Aufwendungen sind die umsatzsteuerlichen Grundsätze nicht ohne Weiteres übertragbar.

Steuerliche Einordnung von Jagdbezirken

 

Jagdrecht als Teil des Grundeigentums

Das Jagdrecht ist nach § 3 Abs. 1 BJagdG untrennbar mit dem Eigentum an Grund und Boden verbunden. Es steht grundsätzlich dem Eigentümer zu und darf nur in Jagdbezirken ausgeübt werden.

Bei einem Eigenjagdbezirk steht das Jagdausübungsrecht grundsätzlich dem Eigentümer zu. Er kann die Jagd selbst ausüben oder das Jagdausübungsrecht durch einen Jagdpachtvertrag einem Dritten überlassen.

Davon zu unterscheiden ist die Jagderlaubnis. Durch die Erteilung einer Jagderlaubnis wird dem Jagdgast grundsätzlich kein eigenes Jagdausübungsrecht übertragen. Eine Jagderlaubnis ist daher jagdrechtlich nicht mit einer Verpachtung gleichzusetzen. Umsatzsteuerlich behandelt das BayLfSt die entgeltliche Erteilung von Jagderlaubnissen und Erlaubnissen zu Einzelabschüssen jedoch grundsätzlich nach den allgemeinen Vorschriften des UStG.

Für die steuerliche Beurteilung ist deshalb zunächst festzustellen, welche konkrete Rechtsposition bzw. Leistung entgeltlich eingeräumt wird.

Selbstnutzung eines Jagdbezirks

 

Umsatzsteuerliche Behandlung

Die umsatzsteuerliche Behandlung der Selbstnutzung hängt insbesondere davon ab, ob die Jagdausübung Ausfluss eines selbstbewirtschafteten land- und forstwirtschaftlichen Betriebs ist.

Nach der Verwaltungsauffassung des BayLfSt ist dies der Fall, wenn der Grundbesitzer den betreffenden Grundbesitz auch ansonsten selbst land- und forstwirtschaftlich nutzt.

In diesem Fall ist die Selbstnutzung der Jagd der land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit zuzuordnen. Dies kann insbesondere für die Behandlung der aus der Jagdausübung erzielten Umsätze von Bedeutung sein.

Beispielsweise können Umsätze aus dem Verkauf des im Rahmen der Selbstnutzung gewonnenen Wildbrets der land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit zugeordnet werden. Bei einem Land- und Forstwirt, der die Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG anwendet, kann insoweit die Besteuerung nach § 24 Abs. 1 Nr. 3 UStG in Betracht kommen.

Entscheidend ist somit nicht allein, dass der Steuerpflichtige Eigentümer eines Eigenjagdbezirks ist. Maßgeblich ist vielmehr, ob die Jagdausübung tatsächlich mit einem selbstbewirtschafteten land- und forstwirtschaftlichen Betrieb verbunden ist.

Abgrenzung zur privaten Nutzung

Die umsatzsteuerliche Zuordnung zur land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit darf nicht mit der einkommensteuerlichen Beurteilung einer privaten oder betrieblichen Veranlassung gleichgesetzt werden.

Für die Einkommensteuer ist vielmehr eigenständig zu prüfen, ob die Jagdausübung einem steuerlichen Betrieb zuzuordnen ist oder dem privaten Bereich angehört.

Eine bloße tatsächliche Verbindung zwischen Jagd und land- oder forstwirtschaftlichem Grundbesitz führt deshalb nicht automatisch dazu, dass sämtliche mit der Jagd verbundenen Aufwendungen einkommensteuerlich Betriebsausgaben darstellen.

Verpachtung eines Jagdbezirks

 

Umsatzsteuerliche Behandlung

Wird das Jagdausübungsrecht eines Eigenjagdbezirks entgeltlich an einen Dritten verpachtet, ist dies umsatzsteuerlich von der Selbstnutzung zu unterscheiden.

Nach der Verfügung des BayLfSt erfolgt die Verpachtung eines Eigenjagdreviers durch einen Land- und Forstwirt nicht im Rahmen eines selbstbewirtschafteten land- und forstwirtschaftlichen Betriebs.

Der Pachtumsatz unterliegt daher der Regelbesteuerung und nicht der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG. Dabei ist insbesondere zu beachten, dass die Verpachtung des Jagdrechts nicht als steuerfreie Grundstücksvermietung bzw. Grundstücksverpachtung nach § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG behandelt wird. Gegenstand der Leistung ist vielmehr die Einräumung des Rechts zur Jagdausübung. Es handelt sich damit um eine Rechtsverpachtung und nicht um eine Grundstücksverpachtung.

Die Jagdpacht ist daher grundsätzlich ein steuerpflichtiger Umsatz.

Einkommensteuerliche Behandlung der Jagdpacht

Von dieser umsatzsteuerlichen Beurteilung ist die einkommensteuerliche Behandlung der Pachteinnahmen zu unterscheiden. Für die Einkommensteuer ist eigenständig zu bestimmen, welcher Einkunftsart die Einnahmen aus der Jagdverpachtung zuzuordnen sind.

Insbesondere ist zu prüfen, ob das Jagdrecht bzw. der Eigenjagdbezirk dem Betriebsvermögen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs oder dem Privatvermögen zuzuordnen ist und welche einkommensteuerlichen Folgen sich daraus ergeben.

Eine pauschale Aussage, dass jede Jagdpacht zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung führt, wäre daher ebenso unzutreffend wie die umgekehrte Aussage, dass jede Jagdpacht automatisch zu Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft gehört.

Entscheidend sind die konkreten Verhältnisse des jeweiligen Steuerpflichtigen, insbesondere die betriebliche Einbindung und die Zuordnung des Jagdrechts.

Abziehbarkeit von Aufwendungen

Die steuerliche Behandlung von Aufwendungen ist getrennt nach Umsatzsteuer und Einkommensteuer zu beurteilen.

Einkommensteuer

Bei der Einkommensteuer richtet sich die Abziehbarkeit grundsätzlich danach, ob die Aufwendungen zur Erzielung steuerpflichtiger Einkünfte betrieblich oder beruflich veranlasst sind.

Bei einer entgeltlichen Jagdverpachtung können Aufwendungen, die objektiv und wirtschaftlich mit der Erzielung der Pachteinnahmen zusammenhängen, grundsätzlich steuerlich berücksichtigt werden. Ob sie als Betriebsausgaben oder Werbungskosten anzusetzen sind, hängt von der jeweiligen Einkunftsart ab.

Aufwendungen, die dagegen der privaten Lebensführung zuzurechnen sind, unterliegen grundsätzlich dem Abzugsverbot des § 12 EStG.

Eine entsprechende Einordnung setzt eine eigenständige einkommensteuerliche Prüfung voraus. Aus der umsatzsteuerlichen Einordnung eines Umsatzes kann nicht automatisch auf die einkommensteuerliche Abziehbarkeit der damit verbundenen Aufwendungen geschlossen werden.

Umsatzsteuer

Umsatzsteuerlich ist insbesondere zu prüfen, ob die Aufwendungen mit steuerpflichtigen Umsätzen zusammenhängen und deshalb ein Vorsteuerabzug nach § 15 UStG möglich ist.

Auch hier ist die umsatzsteuerliche Behandlung der Leistung von der ertragsteuerlichen Behandlung der zugrunde liegenden Aufwendungen zu unterscheiden.

Abgrenzungsfragen und Einzelfallwürdigung

Sowohl bei der Selbstnutzung als auch bei der Verpachtung von Jagdbezirken kommt es nach der Verwaltungsauffassung entscheidend auf die konkrete Ausgestaltung und die tatsächliche Handhabung an. Pauschale Bewertungen verbieten sich. Maßgeblich sind insbesondere:

  • die Einbindung in einen bestehenden land- und forstwirtschaftlichen Betrieb,
  • die tatsächliche Nutzung und Organisation,
  • die vertragliche Ausgestaltung im Fall der Verpachtung,
  • sowie das Gesamtbild der Verhältnisse.

Die steuerliche Qualifikation wirkt sich unmittelbar auf die Zuordnung von Einnahmen und Ausgaben sowie auf die Abziehbarkeit von Kosten aus. Entsprechend sorgfältig ist die Einordnung vorzunehmen.

Gerade bei vermögenden Privatpersonen, Investoren oder Unternehmen mit umfangreichem Grundbesitz können sich komplexe steuerliche Abgrenzungsfragen ergeben, die eine präzise Analyse der individuellen Struktur erfordern. Weiterführende Informationen zur Rechtsberatung im Steuerrecht finden sich bei MTR Legal Rechtsanwälte.