Geoblocking als Instrument zur Begrenzung urheberrechtlicher Ansprüche

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Mit Urteil vom 9. Juli 2026 (Az. C-788/24) hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) klargestellt, unter welchen Voraussetzungen eine Online-Veröffentlichung zulässig sein kann, wenn ein Werk in einem EU-Mitgliedstaat bereits gemeinfrei ist, in anderen Mitgliedstaaten jedoch noch urheberrechtlich geschützt bleibt. Danach kann die Veröffentlichung im Staat der Gemeinfreiheit grundsätzlich erlaubt sein – vorausgesetzt, der Zugriff aus den Staaten mit fortbestehendem Schutz wird durch geeignete technische Maßnahmen wirksam beschränkt. Geoblocking kann damit urheberrechtliche Ansprüche in grenzüberschreitenden Konstellationen wirksam begrenzen.

EuGH-Urteil vom 9. Juli 2026 – Az. C-788/24

Der Entscheidung lag ein Streit im Zusammenhang mit den Tagebüchern der Anne Frank zugrunde. Trotz der weitreichenden Harmonisierung des Urheberrechts in der EU bestehen weiterhin nationale Unterschiede – insbesondere bei der Schutzdauer und bei der Einordnung bestimmter Fassungen, Bearbeitungen oder Ausgaben. Das führt dazu, dass ein Werk je nach Mitgliedstaat bereits gemeinfrei sein kann, während in anderen Staaten noch ausschließliche Verwertungsrechte bestehen.

Gerade im Internet kann diese Uneinheitlichkeit zu erheblichen Haftungsrisiken führen, weil Inhalte typischerweise ohne Ländergrenzen abrufbar sind. Der EuGH hat mit der Entscheidung Leitlinien geschaffen, wie Rechteinhaberinteressen und der Zugang zu gemeinfreien Werken innerhalb der EU in Ausgleich gebracht werden können.

Unterschiedliche Schutzdauer in der EU als Konfliktquelle

Im Ausgangsfall war die Rechtslage zu den Schriften von Anne Frank nicht in allen Mitgliedstaaten identisch. Nach den Feststellungen im Verfahren waren in den Niederlanden bestimmte Teile der Werke noch bis 2037 urheberrechtlich geschützt, während in anderen Mitgliedstaaten bereits Gemeinfreiheit eingetreten war.

Eine Stiftung und weitere Einrichtungen stellten 2021 eine wissenschaftliche Ausgabe der Manuskripte in niederländischer Sprache online zur Verfügung. Der Abruf wurde durch Geoblocking territorial beschränkt, um Zugriffe aus Mitgliedstaaten zu verhindern, in denen noch Urheberrechtsschutz gilt. Der Rechteinhaber hielt diese Maßnahmen für nicht ausreichend und begehrte Unterlassung.

Zentrale Frage: „Öffentliche Wiedergabe“ trotz Geoblocking?

Der Oberste Gerichtshof der Niederlande legte dem EuGH u. a. die Frage vor, ob eine Veröffentlichung als „öffentliche Wiedergabe“ gegenüber Nutzern in Schutzstaaten zu qualifizieren ist, wenn Geoblocking technisch umgangen werden kann, etwa über VPN-Dienste oder ähnliche Hilfsmittel.

Der EuGH hat daraufhin im Kern entschieden:

* Eine Online-Bereitstellung kann erlaubt sein, wenn das Werk im Veröffentlichungsstaat gemeinfrei ist.
* Voraussetzung ist jedoch, dass zugleich wirksame technische Maßnahmen eingesetzt werden, die den Zugang aus den Mitgliedstaaten verhindern, in denen das Werk noch geschützt ist.

Geoblocking kann „wirksam“ sein – auch wenn es nicht unüberwindbar ist

Der EuGH hat klargestellt, dass technische Schutzmaßnahmen nicht absolut unüberwindbar sein müssen. Entscheidend ist, ob die eingesetzten Maßnahmen nach dem Stand der Technik unter normalen Umständen geeignet sind, Zugriffe aus den betroffenen Staaten effektiv zu verhindern.

Die bloße Möglichkeit, dass einzelne Nutzer die Sperre mithilfe eines VPN umgehen können, nimmt dem Geoblocking nach Auffassung des EuGH nicht automatisch seine Wirksamkeit. Maßgeblich ist also nicht eine theoretische Umgehbarkeit, sondern die praktische Eignung, den typischen Zugang aus den Schutzstaaten zu unterbinden.

Anforderungen an Betreiber: Was bedeutet „ausreichende technische Maßnahmen“ in der Praxis?

Aus dem Urteil lassen sich für Betreiber von Webseiten und Plattformen – insbesondere für Bibliotheken, Archive, Forschungseinrichtungen und andere Herausgeber wissenschaftlicher Editionen – folgende Leitlinien ableiten:

  1. Territoriale Zugriffsbeschränkung für Schutzstaaten

Inhalte sollten nur in den Mitgliedstaaten abrufbar sein, in denen das Werk gemeinfrei ist. Für andere Mitgliedstaaten ist der Zugriff zu sperren.

  1. Stand der Technik und „normale Umstände“

Die Schutzmaßnahmen sollten dem aktuellen technischen Standard entsprechen. Eine Restumgehbarkeit schadet nicht zwingend, wenn die Sperre typischerweise wirkt.

  1. Schutzkonzept dokumentieren

Für eine spätere Auseinandersetzung ist es sinnvoll, die eingesetzten Maßnahmen, ihre Aktualisierung und die Zielstaaten der Sperre nachvollziehbar zu dokumentieren, um die eigene Sorgfalt belegen zu können.

  1. Prüfung von Zusatzrechten

Neben dem Urheberrecht am Ausgangswerk können ggf. weitere Rechte berührt sein, z. B. an Editionen, wissenschaftlichen Apparaten, Übersetzungen oder Kommentierungen. Auch wenn ein Originaltext gemeinfrei ist, können begleitende Bestandteile eigenständig geschützt sein.

  1. Keine „EU-weite“ Freigabe aus Gewohnheit

Wer ein Werk erstmals online bereitstellt, muss die territoriale Rechtslage berücksichtigen. Eine pauschale Veröffentlichung ohne Zugriffsbeschränkung kann in Schutzstaaten Ansprüche auslösen.

Bedeutung für Rechteinhaber und für die Zugänglichmachung gemeinfreier Werke

Die Entscheidung schafft einen praktikablen Ausgleich:

* In Gemeinfreiheitsstaaten wird der Zugang zu gemeinfreien Werken nicht unnötig eingeschränkt.
* In Schutzstaaten bleiben die Interessen der Rechteinhaber gewahrt, weil der Zugang durch technische Maßnahmen unterbunden wird.

Damit stärkt der EuGH die Rechtssicherheit bei grenzüberschreitenden Online-Angeboten und gibt zugleich einen Rahmen vor, wie Anbieter ihre Verbreitung so gestalten können, dass urheberrechtliche Ansprüche in Schutzstaaten möglichst wirksam begrenzt werden.

Hinweis zur Einordnung und Haftungsvermeidung

Dieser Beitrag stellt allgemeine Informationen zum EuGH-Urteil (Az. C-788/24) dar und ersetzt keine individuelle Prüfung des konkreten Einzelfalls. Bei Online-Veröffentlichungen, die mehrere Rechtsordnungen betreffen, hängt die rechtliche Bewertung regelmäßig von Details ab (u. a. Werkfassung, Schutzstatus je Staat, Art der Zugänglichmachung, Ausgestaltung und Aktualität der technischen Maßnahmen, mögliche Zusatzrechte).

MTR Legal Rechtsanwälte berät im Urheberrecht und weiteren Bereichen des IP-Rechts. Weitere Informationen finden Sie im Bereich Urheberrecht sowie über die Kontaktmöglichkeiten auf der Website.