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Werbeaussage klimaneutral kein Wettbewerbsverstoß

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Nach einem Urteil des OLG Schleswig vom 30. Juni 2022 stellt die Werbeaussage „klimaneutral“ keine Irreführung dar und verstößt nicht gegen das Wettbewerbsrecht (Az.: 6 U 46/21).

Der Klimawandel ist ins Bewusstsein vieler Verbraucher gerückt. Dementsprechend ist Klimaneutralität ein wichtiges Werbeargument. Verschiedene Wettbewerbsverbände haben schon gegen Werbeaussagen mit Klimaneutralität geklagt, wenn es keine näheren Erläuterungen dazu gibt, wie diese erreicht wird, erklärt die Wirtschaftskanzlei MTR Rechtsanwälte

Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht hat nun eine solche Klage eines Wettbewerbsverbands zurückgewiesen. In dem zu Grunde liegenden Fall hatte ein Hersteller von Haushalts- und Hygieneartikeln auf eine bestimmte Müllbeutellinie neben seinem Markenlogo auch die Aussage „klimaneutral“ aufgedruckt. Der klagende Wettbewerbsverband hielt das für irreführend. Verbraucher würden dies so verstehen, dass die Müllbeutel klimaneutral hergestellt würden. Tatsächlich würde die Klimaneutralität aber erst durch eine nachträgliche Kompensation erreicht. Darauf werde der Verbraucher nicht ausdrücklich hingewiesen und ein Verweis auf die Webseite des Herstellers sei nicht ausreichend, argumentierte der Wettbewerbsverband.

In erster Instanz folgte das Landgericht Kiel dieser Argumentation und verbot die Bewerbung der Müllbeutel mit der Aussage „klimaneutral“. Im Berufungsverfahren sah dies das OLG Schleswig jedoch anders und kippte das Urteil. Die Werbeaussage „klimaneutral“ sei nicht irreführend und verstoße nicht gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Es bestehe nicht die Gefahr, dass der Verbraucher fälschlich annehme, dass das Unternehmen ausschließlich klimaneutrale Produkte anbiete. Dies gelte umso mehr, wenn der Verbraucher mehrere Produktvarianten des Unternehmens unter derselben Kennzeichnung aber in unterschiedlichen Variationen nebeneinander präsentiert bekomme und die „klimaneutralen“ Müllbeutel auch deutlich teurer seien als andere, so das OLG.

Die Aussage „klimaneutral“ sei auch nicht irreführend, weil der Verbraucher ohne nähere Erläuterungen nicht wisse, wie die Klimaneutralität erreicht werde. Anders als der Begriff Umweltfreundlichkeit enthalte die Angabe Klimafreundlichkeit eine klare und überprüfbare Aussage. Dem Verbraucher werde durch die Angabe „klimaneutral“ auf den Müllbeuteln eine Produktion mit ausgeglichener CO2-Bilanz versprochen, ohne näher darauf einzugehen, wie dies erreicht wird. Es sei aber unwahrscheinlich, dass der Verbraucher deshalb annehme, dass Müllbeutel ganz ohne CO2-Ausstoß produziert werden, so das OLG.

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