Verdeckte Bareinlagen mit unklarer Herkunft führen nicht automatisch zur Hinzuschätzung von Betriebseinnahmen. Das hat das FG Münster mit Urteil vom 18. Mai 2022 entschieden (Az.: 10 K 261/17 K, U).
Lassen sich die Besteuerungsgrundlagen bei einer Betriebsprüfung nicht ermitteln, kann es zu Hinzuschätzungen der Finanzbehörde kommen. Solche Hinzuschätzungen sind jedoch nicht immer rechtmäßig, erklärt die Wirtschaftskanzlei MTR Rechtsanwälte
So hat auch das Finanzgericht Münster entschieden, dass verdeckte Bareinlagen nicht allein deshalb zu Hinzuschätzungen bei den Betriebseinnahmen führen, weil die Mittelherkunft beim Gesellschafter nicht aufklärbar ist. Geklagt hatte in dem zu Grunde liegenden Fall eine GmbH, die einen Großhandel betrieb und dabei auch Barumsätze tätigte.
Bei einer Betriebsprüfung stellte das Finanzamt Aufzeichnungsmängel bei der Führung der offenen Ladenkasse fest. Zudem hatte der Alleingesellschafter auch Bareinlagen in die Kasse getätigt. Das Geld stammte nach seinen Angaben aus ihm persönlich gewährten Darlehen und vorhandenen privaten Bargeldrücklagen. Die Betriebsprüfung führte darauf hin unter Auswertung der privaten Konten des Alleingesellschafters und seiner Ehefrau Bargeldverkehrsrechnungen durch und berücksichtigte dabei auch die Finanzierung privater Reihenhäuser. Unterm Strich führte dies zu hohen Fehlbeträgen, die das Finanzamt als Mehreinnahmen der GmbH und zugleich als verdeckte Gewinnausschüttungen an den Alleingesellschafter wertete.
Die hiergegen gerichtete Klage hatte zum Teil Erfolg. So stellte der 10. Senat des FG Münster fest, dass die beim Gesellschafter durchgeführten Bargeldverkehrsrechnungen nicht zu Hinzuschätzungen bei der GmbH berechtigen. Eine Bargeldverkehrsrechnung sei zwar grundsätzlich eine geeignete Verprobungsmethode. Allerdings könne daraus bei ungeklärten Einkünften des Gesellschafters nicht geschlossen werden, dass die Kapitalgesellschaft nicht erfasste Betriebseinnahmen erzielt habe. Auch wenn unterstellt werde, dass die ungeklärten Vermögenzuwächse bei dem Gesellschafter durch betriebliche Aktivitäten erzielt wurden, sei es ebenso gut möglich, dass der Gesellschafter diese Einnahmen im Rahmen von Eigengeschäften und nicht im Namen der GmbH erzielt habe, so das Gericht. Der Umstand, dass der Gesellschafter die Herkunft seiner Vermögenszuwächse nicht aufklärte, lasse keinen nachteiligen Schluss für die GmbH zu.
Eine Schätzungsbefugnis habe daher nur wegen der nicht ordnungsgemäßen Kassenführung bestanden. Die Ergebnisse der Bargeldverkehrsrechnung seien dabei aber nicht zu berücksichtigen, entschied das FG Münster.
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