Vorsteuerabzug bei Umfirmierung und falschem Namen

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Vorsteuerabzug bei Rechnungen während einer Umfirmierung

Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat mit Urteil vom 12.11.2025 entschieden, dass ein Vorsteuerabzug aus Rechnungen nicht möglich ist, wenn der leistende Unternehmer im Zeitpunkt der Leistung und der Rechnungsausstellung noch nicht unter dem in der Rechnung angegebenen Namen existierte. Betroffen war ein Fall, in dem sich der leistende Unternehmer in einer Umbenennung befand und bereits den künftigen Namen verwendete, obwohl zu diesem Zeitpunkt noch der bisherige Name galt.

Die Entscheidung betrifft die Anforderungen an Rechnungen nach § 14 UStG und den Vorsteuerabzug nach § 15 UStG. Gegen das Urteil wurde Revision eingelegt. Das Verfahren ist beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen V R 18/26 anhängig.

Entscheidung des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg

Neuer Name war im maßgeblichen Zeitpunkt noch nicht wirksam

Nach der vom Finanzgericht vertretenen Auffassung genügte die Rechnung nicht den Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug. Der leistende Unternehmer hatte in den streitigen Rechnungen bereits den neuen, zukünftigen Namen angegeben. Dieser Name bestand im Zeitpunkt der Rechnungsausstellung jedoch noch nicht.

Maßgeblich war nach der Entscheidung, dass im Leistungs- und Rechnungsstellungszeitpunkt noch der bisherige Name des Unternehmens galt. Eine Rechnung, die stattdessen bereits den späteren Namen ausweist, ermöglicht nach der Beurteilung des Finanzgerichts keinen Vorsteuerabzug.

Streit um Eingangsrechnungen und Vorsteuerbeträge

Dem Verfahren lag eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung bei der Klägerin zugrunde. Die Prüferin vertrat die Auffassung, dass Vorsteuern in Höhe von insgesamt 85.638,70 Euro aus Eingangsrechnungen einer GmbH nicht anzuerkennen seien. Begründet wurde dies damit, dass diese GmbH erst mit Vertrag vom 24.06.2021 gegründet worden sei, während die Eingangsrechnungen auf den 03.05.2021 datierten und die zugehörigen Lieferscheine aus dem Zeitraum Januar bis Mai 2021 stammten.

Zu diesen Zeitpunkten habe die in den Rechnungen genannte GmbH noch nicht existiert. Als Vorgängergesellschaft wurde eine andere GmbH genannt, deren Unternehmensgegenstand Dienstleistungen in den Bereichen Physiotherapie, Ergotherapie und Logopädie umfasste.

Der Beklagte folgte den Feststellungen der Umsatzsteuer-Sonderprüfung und änderte die Bescheide über die Festsetzung der Umsatzsteuer-Vorauszahlungen für das 1. bis 4. Kalendervierteljahr 2021. Im weiteren Einspruchsverfahren reichte die Klägerin ihre Umsatzsteuerjahreserklärung 2021 ein und berücksichtigte darin die streitigen Vorsteuerbeträge. Mit Einspruchsentscheidung vom 11.11.2024 setzte der Beklagte die Umsatzsteuer 2021 fest und berücksichtigte die Vorsteuern aus den betroffenen Rechnungen nicht.

Argumentation der Klägerin

Eindeutige Feststellbarkeit von Name und Anschrift

Die Klägerin machte geltend, dass nach § 31 Abs. 2 UStDV ausreichend sei, wenn sich anhand der in der Rechnung verwendeten Bezeichnungen der Name und die Anschrift des leistenden Unternehmers sowie des Leistungsempfängers eindeutig feststellen ließen. Aus ihrer Sicht sei jede Anschrift ausreichend, sofern der leistende Unternehmer oder der Leistungsempfänger im Zeitpunkt der Rechnungsausstellung unter dieser Anschrift erreichbar sei.

Sie verwies dabei auf Rechtsprechung, wonach es nicht entscheidend sei, ob der leistende Unternehmer seine wirtschaftliche Tätigkeit tatsächlich an der in der Rechnung genannten Anschrift ausübe. Außerdem bezog sie sich auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, nach der Rechnungsangaben eine Verbindung zwischen einer bestimmten wirtschaftlichen Transaktion und einem konkreten Wirtschaftsteilnehmer, dem Rechnungsaussteller, ermöglichen sollen.

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und Handelsregisterangaben

Die Klägerin führte weiter aus, dass in den Rechnungen eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer angegeben gewesen sei, die durchgehend bestanden habe. Diese sei nach ihrer Auffassung eine wesentliche Informationsquelle zur Identifizierung des Leistenden und zur Zuordnung der wirtschaftlichen Transaktion zu einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer.

Daneben seien auch Handelsregisterangaben aufgeführt gewesen, die bereits seit der Gründung als Unternehmergesellschaft bestanden hätten. Nach Ansicht der Klägerin sei deshalb der Vorsteuerabzug aus den Rechnungen zu gewähren, weil die Leistende identisch geblieben sei und lediglich eine Umbenennung vorgelegen habe, die ihre Identität nicht berührt habe.

Weitere Einwände der Klägerin

Die Klägerin machte außerdem geltend, es sei tatsächlich möglich, dass dieselbe Gesellschaft schon vor Eintragung der von ihr verwendeten Firma und Geschäftsadresse unter diesen Angaben im Geschäftsverkehr auftrete. Sie verwies zudem darauf, dass für die umsatzsteuerrechtliche Beurteilung der im Handelsregister eingetragene Unternehmensgegenstand des leistenden Unternehmers ohne Bedeutung sei.

In der mündlichen Verhandlung berief sich die Klägerin ergänzend auf Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs. Danach sei der Vorsteuerabzug unter bestimmten Voraussetzungen selbst dann zu gewähren, wenn der Leistende tatsächlich nicht existiere. Das Finanzgericht folgte dieser Argumentation im Ergebnis nicht.

Rechtliche Einordnung der Rechnungsangaben

Bedeutung der zutreffenden Bezeichnung des Leistenden

Der Vorsteuerabzug setzt nach § 15 UStG unter anderem voraus, dass der Unternehmer eine nach § 14 UStG ordnungsgemäße Rechnung besitzt. Zu den erforderlichen Angaben gehören insbesondere Name und Anschrift des leistenden Unternehmers sowie des Leistungsempfängers.

Im entschiedenen Fall stand nicht allein die Frage im Vordergrund, ob eine Anschrift erreichbar war. Streitentscheidend war vielmehr, ob die Angabe eines Namens ausreicht, der im Zeitpunkt der Rechnungsausstellung noch nicht bestand und erst künftig wirksam werden sollte.

Das Finanzgericht verneinte dies. Aus seiner Sicht war die Rechnung nicht ordnungsgemäß, weil sie nicht den zum maßgeblichen Zeitpunkt gültigen Namen des leistenden Unternehmers enthielt.

Abgrenzung zur bloßen Identifizierbarkeit

Die Klägerin stellte darauf ab, dass die Identität des Leistenden anhand weiterer Angaben wie Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und Handelsregisterdaten feststellbar gewesen sei. Das Finanzgericht hielt dies jedoch nicht für ausreichend, um den Vorsteuerabzug aus den streitigen Rechnungen zu ermöglichen.

Damit betont die Entscheidung die formalen Anforderungen an Rechnungen im Zusammenhang mit Umfirmierungen. Der Umstand, dass eine Gesellschaft wirtschaftlich oder organisatorisch als dieselbe Einheit betrachtet wird, führte nach der Entscheidung des Finanzgerichts nicht dazu, dass der im Zeitpunkt der Rechnungsausstellung noch nicht existente Name unschädlich war.

Revisionsverfahren vor dem Bundesfinanzhof

Zulassung erst nach Nichtzulassungsbeschwerde

Die Revision kam nicht unmittelbar aufgrund des finanzgerichtlichen Urteils zustande. Der V. Senat des Bundesfinanzhofs ließ sie mit Beschluss vom 29.04.2026 auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin hin zu. Der Zulassungsbeschluss ist eine nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung des V. Senats des Bundesfinanzhofs mit der ECLI-Kennung ECLI:DE:BFH:2026:B.290426.VB118.25.0.

Der Bundesfinanzhof hat die Revision ausdrücklich zur Klärung der Frage zugelassen, ob dem Leistungsempfänger der Vorsteuerabzug allein deshalb versagt werden darf, weil der leistende Unternehmer während einer Umbenennung bereits seinen neuen, zukünftigen Namen in der Rechnung verwendet hat.

Anhängiges Verfahren V R 18/26

Das Revisionsverfahren wird beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen V R 18/26 geführt. Es wurde in der Liste der im Juli 2026 veröffentlichten neuen anhängigen Verfahren bekanntgegeben und dem Themenbereich „Vorsteuerabzug/Umfirmierung“ zugeordnet.

Da das Verfahren beim Bundesfinanzhof anhängig ist, liegt zu dieser Rechtsfrage noch keine abschließende Entscheidung des Bundesfinanzhofs vor. Der weitere Ausgang bleibt abzuwarten. Die Fachfortbildungspresse zählt das Verfahren zu den praxisrelevantesten neuen Revisionsverfahren des Monats Juli 2026 im Bereich Umsatzsteuer.

Praktische Bedeutung für Unternehmen

Die Entscheidung betrifft eine Konstellation, die insbesondere bei Umfirmierungen, gesellschaftsrechtlichen Änderungen und laufenden Leistungsbeziehungen auftreten kann. Rechnungen werden in solchen Phasen häufig bereits mit neuen Unternehmensangaben vorbereitet oder verwendet, obwohl die Änderung noch nicht in allen maßgeblichen Punkten wirksam ist.

Für den Vorsteuerabzug können insbesondere folgende Punkte Bedeutung haben:

  • der im Zeitpunkt der Leistung und Rechnungsausstellung gültige Name des Leistenden,
  • die eindeutige Zuordnung der Rechnung zu einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer,
  • die Angaben nach § 14 UStG,
  • die Bedeutung weiterer Identifikationsmerkmale wie Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder Handelsregisterdaten,
  • der Verfahrensstand bei noch nicht abschließend geklärten Rechtsfragen.

Die Entscheidung des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg zeigt, dass die Verwendung eines erst künftig geltenden Namens in einer Rechnung erhebliche umsatzsteuerliche Folgen haben kann. Zugleich ist zu berücksichtigen, dass die Rechtsfrage nun beim Bundesfinanzhof anhängig ist.

Beratung im Steuerrecht bei Fragen zum Vorsteuerabzug

Rechnungsangaben, Umfirmierungen und der Vorsteuerabzug stehen häufig in einem engen Zusammenhang mit steuerlichen und gesellschaftsrechtlichen Abläufen. Gerade bei streitigen Vorsteuerbeträgen oder laufenden Betriebs- und Sonderprüfungen kann eine sorgfältige Einordnung des konkreten Sachverhalts erforderlich sein. MTR Legal Rechtsanwälte berät Unternehmen, Investoren und vermögende Privatpersonen zu steuerrechtlichen Fragestellungen; weitere Informationen finden Sie unter Rechtsberatung im Steuerrecht.