Voraussetzungen für die Gültigkeit eines Dreizeugentestaments erklärt

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Nottestament als Ausnahmeform der letztwilligen Verfügung

Das Bürgerliche Gesetzbuch eröffnet für Situationen, in denen eine Errichtung eines Testaments in der üblichen Form nicht (mehr) möglich erscheint, eng begrenzte Ausweichformen. Dazu zählt das sogenannte Dreizeugentestament als Nottestament. Es kommt nur in Betracht, wenn die besonderen gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen und die formalen Anforderungen strikt eingehalten werden. Andernfalls bleibt es ohne erbrechtliche Wirkung.

Gegenstand der Entscheidung des OLG Hamm vom 02.04.2024 (10 W 75/22)

Streit um die Wirksamkeit eines Dreizeugentestaments

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Verfahren hatte das Oberlandesgericht Hamm über die Frage zu befinden, ob eine als Nottestament erklärte letztwillige Verfügung wirksam zustande gekommen war. Maßgeblich war dabei, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für ein Dreizeugentestament tatsächlich erfüllt waren und ob die erforderlichen Förmlichkeiten eingehalten worden sind.

Verfahrenscharakter und Einordnung

Entschieden wurde im Rahmen eines erbrechtlichen Verfahrens, in dem die Wirksamkeit einer letztwilligen Verfügung für die Erbfolge von Bedeutung war. Die Entscheidung betrifft die zivilrechtliche Prüfung der formellen und materiellen Voraussetzungen eines Nottestaments. (Quelle: OLG Hamm, Beschluss vom 02.04.2024, Az. 10 W 75/22, veröffentlicht u. a. über urteile.news.)

Gesetzliche Anforderungen an das Dreizeugentestament

Ausnahme: Errichtung nur bei besonderer Dringlichkeit

Ein Dreizeugentestament ist keine frei wählbare Gestaltungsform, sondern an eine Ausnahmelage gebunden. Zulässig ist es nur, wenn der Erblasser nach den gesetzlichen Vorgaben außerstande ist, ein Testament in der regulären Form zu errichten, und die Errichtung vor einem Notar nicht oder nicht rechtzeitig möglich erscheint. Damit setzt die Wirksamkeit nicht allein die Erklärung eines letzten Willens, sondern auch das Vorliegen einer qualifizierten Notsituation voraus.

Erforderlich: drei Zeugen und eine förmliche Erklärung

Die letztwillige Verfügung muss gegenüber drei zugleich anwesenden Zeugen erklärt werden. Das Gesetz stellt zudem Anforderungen an die ordnungsgemäße Protokollierung und an die Einhaltung der vorgesehenen Förmlichkeiten. Die Zeugenfunktion dient der Sicherung der Beweisbarkeit und der Kontrolle der Umstände, unter denen der Wille geäußert wurde.

Schwerpunkte der gerichtlichen Prüfung

Maßstab: strenge Anwendung der Ausnahmevorschrift

Das OLG Hamm stellt die Ausnahmestellung des Nottestaments in den Vordergrund. Entsprechend wird die Frage, ob die Voraussetzungen tatsächlich gegeben waren, nicht großzügig, sondern anhand eines engen gesetzlichen Maßstabs geprüft. Der bloße Umstand einer Erkrankung oder einer als belastend empfundenen Lage genügt für sich genommen nicht, wenn die Errichtung in einer regulären Form objektiv möglich gewesen wäre.

Notsituation und Erreichbarkeit notarieller Errichtung

Im Mittelpunkt steht dabei die Beurteilung, ob eine notarielle Beurkundung nach den Umständen des Einzelfalls nicht erreichbar oder nicht rechtzeitig erlangbar war. Für die Wirksamkeit kommt es auf die tatsächlichen Gegebenheiten zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung an. Das Gericht arbeitet heraus, dass das Dreizeugentestament nicht dazu bestimmt ist, vereinfachte Formmöglichkeiten zu eröffnen, sondern nur den letzten Willen in einer akuten Ausnahmelage zu ermöglichen.

Formstrenge und Folgen von Abweichungen

Das Gericht betont zudem die Bedeutung der Formvorgaben. Abweichungen von den gesetzlich vorgesehenen Anforderungen können die Unwirksamkeit nach sich ziehen, weil das Nottestament gerade wegen seiner besonderen Gefährdungslage (etwa hinsichtlich Irrtümern, Einflussnahmen oder Beweisproblemen) nur bei Einhaltung der Sicherungsmechanismen anerkannt wird.

Bedeutung für die erbrechtliche Praxis

Die Entscheidung verdeutlicht, dass das Dreizeugentestament nur unter engen Bedingungen in Betracht kommt und in gerichtlichen Auseinandersetzungen regelmäßig einer strengen Wirksamkeitskontrolle unterliegt. Für die Frage der Erbfolge kann dies erhebliche Konsequenzen haben, weil bei Unwirksamkeit des Nottestaments die gesetzliche Erbfolge oder eine andere wirksame letztwillige Verfügung maßgeblich bleibt.

Einordnung durch MTR Legal Rechtsanwälte

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