VG Berlin: Serien-DVDs sind meist nicht von Filmförderungsabgabe betroffen

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Einordnung der Rechtsprechung des VG Berlin zur Filmabgabe auf Serien-DVDs

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin, wonach DVD-Boxen mit Serien in der Regel nicht der Filmabgabe gemäß § 66 ff. Filmförderungsgesetz (FFG) unterliegen, nimmt im Kontext der Finanzierung der deutschen Filmförderung eine wesentliche Stellung ein. Kern der gerichtlichen Beurteilung war die Differenzierung zwischen der Abgabepflicht für sog. „Videoprogramme”, die als Spielfilme klassifiziert werden, und der Behandlung von auf DVD vermarkteten Fernsehserien. Die folgende Analyse bettet die Entscheidung in das System der Filmabgabe ein und trägt den wirtschaftsrechtlichen und förderrechtlichen Implikationen für Produzenten, Vertriebe sowie Investoren Rechnung.

Systematik der Filmabgabe nach dem FFG

Zweck und Anwendungsbereich der Filmabgabe

Die Filmförderungsanstalt (FFA) ist nach § 66 FFG berechtigt, von bestimmten Verwertern eine Filmabgabe zu erheben. Ziel dieser Abgabe ist die nachhaltige Förderung deutscher Filme, deren Finanzierung nicht ausschließlich marktwirtschaftlichen Mechanismen überlassen bleibt. Die Abgabepflicht richtet sich unter anderem nach der erstmaligen Inverkehrbringung von „Videoprogrammen”, soweit es sich hierbei um Spielfilme handelt. Mit der Richtlinie verfolgt der Gesetzgeber das Ziel, eine konzertierte Umlage von Wertschöpfungsanteilen aus Verwertungsketten zur Finanzierung neuer Filmprojekte zu generieren.

Abgrenzung zwischen Spielfilmen und Serien

Die Verantwortlichen für die FFA wie auch die Rechtsprechung stehen bei der Qualifizierung von audiovisuellen Werken stets vor der Herausforderung, den Begriff des „Spielfilms” adäquat abzugrenzen. Der Begriff ist im FFG nicht ausdrücklich definiert. Nach herkömmlicher Auslegung umfassen Spielfilme zusammenhängende, erzählende Werke, welche in ihrer Konzeption auf eine abgeschlossene oder zumindest kohärente Handlung ausgerichtet sind und gezielt für eine Filmvorführung- nicht zuletzt auch im Kino – konzipiert wurden.

Serienformate hingegen unterscheiden sich regelmäßig durch ihre episodische Struktur, eine in voneinander getrennten Einzelfolgen erzählte Handlungsführung und die Wiederkehr von Charakteren und Settings. Filmepisoden, die ursprünglich für die Ausstrahlung im Fernsehen bestimmt wurden, weichen damit in zentralen Merkmalen von den Anforderungen an einen „klassischen” Spielfilm ab und werden nach bisher überwiegender administrativer und gerichtlicher Praxis nicht als abgabepflichtige Werke gemäß § 66 Abs. 1 Nr. 2 FFG erfasst.

Rechtliche Betrachtung der Entscheidung des VG Berlin

Sachverhalt und Entscheidungskriterien

Im Streitfall beanstandete die Klägerin, ein lizenzgebender Verleger von DVD-Sammelboxen mit in TV ausgestrahlten Serien, einen Abgabebescheid der FFA. Streitig war, ob der Vertrieb von Serien-DVDs als „erstmaliges Inverkehrbringen eines abgabepflichtigen Videoprogramms” (§ 66 Abs. 1 FFG) zu qualifizieren ist.

Das Verwaltungsgericht Berlin verneinte die Abgabepflicht explizit für DVD-Editionen, die lose aufeinander folgende Episoden einer Fernsehserie enthalten. Laut Begründung handelt es sich bei solchen Serien nicht um „Spielfilme” im Sinne des FFG. Charakteristisch für Serien seien zum einen die episodische Struktur und die für Fernsehausstrahlungen entwickelte Aufmachung, zum anderen fehle eine übergeordnete, einheitliche Dramaturgie, welche für einen abgabepflichtigen Spielfilm maßgeblich sei. Die technischen Merkmale des Vertriebsträgers – etwa die Speicherung auf einer DVD – seien hierbei ohne Relevanz für die Bewertung.

Maßgebliche Abgrenzungskriterien

Das Gericht stellte dabei auf objektive inhaltliche Kriterien ab: Entscheidend sei, ob das Werk einen eigenen in sich abgeschlossenen und künstlerisch gestalteten Handlungsbogen aufweise, der über das Niveau serieller Fernsehunterhaltung hinausreiche. Für den Fall von DVD-Boxen, die einzig aus Fernsehepisoden zusammengesetzt sind, fehle es hieran in der Regel.

Die Entscheidung differenziert somit zwischen der formalen Zusammenstellung mehrerer Einzelfolgen auf einem Trägermedium und der qualifizierenden Feststellung, ob durch eine solche Kompilation ein neues abgabepflichtiges Werk mit eigenständigem künstlerischem Charakter vorliegt. Sofern lediglich eigene oder eingekaufte TV-Serien in dieser Weise zweitverwertet werden, besteht grundsätzlich keine Abgabepflicht zur FFA.

Wirtschaftliche und förderrechtliche Bedeutung der Entscheidung

Folgen für Produzenten, Vertreiber und Rechteinhaber

Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Berlin bietet gerade für unternehmerisch tätige Akteure im Mediensektor eine erhöhte Rechtssicherheit in Bezug auf die Abgabenbelastung im Segment der Serienvermarktung. Für Produzenten, Rechtehändler sowie Publisher ergibt sich aus der Klärung der Abgrenzungskriterien eine verlässlichere Kalkulationsgrundlage im Hinblick auf die Ausgestaltung von Vertriebsmodellen, Lizenzierungen und Investitionsentscheidungen.

Bedeutung für das Fördersystem

Im Ergebnis nimmt die Entscheidung zugleich Einfluss auf das Aufkommen aus der Filmabgabe und das Finanzierungspotenzial der FFA, indem das Verwertungspotenzial von TV-Serien und darauf basierenden DVD-Editionen nicht dem Umlagesystem unterworfen wird. Die Finanzierung der Filmförderung stützt sich insoweit weiterhin vorrangig auf Verwertungen abgabepflichtiger Spielfilme, die im Rahmen der ihnen zugedachten Funktion maßgeblich zum Erhalt der deutschen Filmkultur beitragen sollen.

Einordnung weiterer Verfahren

Zu beachten bleibt, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin zum Aktenzeichen VG 21 K 146.10 mit Datum vom 27. Januar 2011 zunächst auf den entschiedenen Einzelfall abstellt. Eine abschließende Klärung der Frage für sämtliche denkbaren Serienformate bleibt damit weiteren Rechtsmittelverfahren und einer möglichen höchstrichterlichen Rechtsprechung vorbehalten. Bis zu einer gesicherten obergerichtlichen Linie sind Abgrenzungsfragen weiterhin einzelfallbezogen zu bewerten (Quelle: VG Berlin, Urteil v. 27.01.2011 – VG 21 K 146.10).

Ausblick und Hinweis auf Beratungsbedarf

Die innergesetzlichen und förderrechtlichen Unterscheidungen auf dem Gebiet der Filmabgabe bedürfen im Einzelfall einer präzisen Bewertung der jeweiligen Verwertungsmodelle und Rechtekonstellationen. Die Auswirkungen betreffen sowohl steuerliche Kalkulationen als auch die strategische Unternehmensplanung im Bereich Medien- und Entertainmentwirtschaft. Unternehmen, Investoren und Rechteinhaber, die in diesem Spannungsfeld agieren, können bei spezifischen Fragen zu steuerlichen und abgabenrechtlichen Verpflichtungen weitergehende Information unter Rechtsberatung im Steuerrecht erhalten.

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