Verstoß gegen Wettbewerbsrecht durch KI-Chatbots erklärt

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Verstoß gegen Wettbewerbsrecht durch KI-Chatbot

OLG Hamm, Urteil vom 12. Mai 2026 – Az. 4 UKI 3/25: Unternehmen haften für KI-Aussagen

Der Einsatz von KI-Chatbots in der Kundenkommunikation nimmt in Unternehmen stetig zu – etwa zur Beantwortung von Fragen, zur Terminvereinbarung oder zur Unterstützung im Vertrieb. Mit Urteil vom 12. Mai 2026 (Az. 4 UKI 3/25) hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm klargestellt: Setzt ein Unternehmen einen KI-Chatbot im geschäftlichen Verkehr ein, muss es sich dessen Aussagen grundsätzlich zurechnen lassen und kann wettbewerbsrechtlich dafür einstehen, wenn der Chatbot irreführende Angaben macht.

Die Entscheidung ist besonders praxisrelevant für Betreiber von Webseiten, Plattformen und Support-Systemen, bei denen der Chatbot unmittelbar mit Verbraucherinnen und Verbrauchern kommuniziert. Aus Unternehmenssicht wird damit deutlich, dass KI-gestützte Kommunikation keine haftungsfreie „Black Box“ ist, sondern in die Compliance- und Kontrollstrukturen eingebunden werden muss.

Der Fall: Irreführende Aussagen zu ärztlichen Qualifikationen

Dem Verfahren lag eine Klage der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen gegen die Betreiberin einer Plattform für ästhetische Medizin zugrunde. Auf der Website der Plattform war ein KI-gestützter Chatbot integriert, über den Interessierte Termine buchen und Fragen zu angebotenen Behandlungen stellen konnten.

Auf Nutzeranfragen erklärte der Chatbot unter anderem, die mit der Plattform verbundenen Ärztinnen und Ärzte seien „Fachärzte für plastische und ästhetische Chirurgie“, „Fachärzte für ästhetische Medizin“ oder „Fachärzte für ästhetische Behandlungen“. Nach den Feststellungen im Verfahren waren diese Bezeichnungen in der konkreten Form nicht existent bzw. berufsrechtlich nicht zulässig. Damit stand der Vorwurf einer Irreführung über Qualifikationen im Raum – ein klassischer Anwendungsfall des Lauterkeitsrechts.

Rechtlicher Hintergrund: Irreführung nach dem UWG

Rechtsgrundlage ist insbesondere das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Nach § 5 UWG sind irreführende geschäftliche Handlungen unzulässig. Eine Irreführung kann insbesondere dann vorliegen, wenn unzutreffende oder zur Täuschung geeignete Angaben über Qualifikationen, Befähigungen oder Merkmale einer Dienstleistung verbreitet werden.

Gerade im Gesundheitsbereich ist die korrekte Darstellung von Berufs- und Facharztbezeichnungen zudem besonders sensibel, weil Verbraucher ihre Entscheidung häufig maßgeblich an der Qualifikation ausrichten. Werden Titel oder Spezialisierungen suggeriert, die so nicht geführt werden dürfen, kann dies nicht nur wettbewerbsrechtliche, sondern – je nach Ausgestaltung – auch berufsrechtliche und zivilrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.

Abmahnung und Klage: Deaktivierung reicht nicht immer

Die Verbraucherzentrale NRW wertete die Chatbot-Antworten als irreführende geschäftliche Handlung und mahnte das Unternehmen ab. Zwar wurde der Chatbot im Anschluss deaktiviert, jedoch wurde keine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben. Damit blieb aus Sicht der Anspruchstellerin das Risiko einer Wiederholung bestehen – ein typischer Grund, weshalb es trotz Änderungen am Online-Auftritt zu einem gerichtlichen Verfahren kommen kann.

Das OLG Hamm gab der Klage statt und bejahte einen Unterlassungsanspruch, weil die irreführenden Aussagen dem Unternehmen zuzurechnen seien.

Kernaussage des OLG Hamm: Der Chatbot ist kein „Dritter“

Besonders deutlich ist die Begründung des Gerichts zur Zurechnung: Der KI-Chatbot sei im wettbewerbsrechtlichen Verständnis kein „Dritter“, dessen Aussagen dem Unternehmen nur eingeschränkt zugerechnet werden könnten. Vielmehr nutze die Betreiberin das KI-System als eigenes Kommunikationsmittel im geschäftlichen Verkehr.

Damit gilt: So wie ein Unternehmen für Aussagen von Mitarbeitenden, Call-Center-Texten oder Website-Inhalten einstehen muss, gilt dies auch für KI-generierte Antworten, die über ein bewusst eingesetztes System verbreitet werden.

Das OLG stellte zudem klar, dass es für die Zurechnung nicht entscheidend sei, ob das KI-System mit „korrekten Daten“ trainiert wurde oder ob die Falschaussage unerwartet und ohne menschliche Freigabe entstand. Maßgeblich sei, dass die rechtswidrige Aussage über das vom Unternehmen eingesetzte Tool im Rahmen der Kundenansprache verbreitet wurde.

Praktische Konsequenzen: Organisations- und Kontrollpflichten bei KI

Für Unternehmen folgt daraus ein klarer Handlungsbedarf: Wer KI im geschäftlichen Verkehr einsetzt, sollte organisatorische und technische Maßnahmen etablieren, um rechtswidrige Inhalte zu verhindern. Dazu zählen – je nach Einsatzszenario – insbesondere:

  • Inhaltliche Leitplanken (Guardrails), z.B. Verbotslisten für unzulässige Berufsbezeichnungen und riskante Aussagen,
  • Monitoring und Protokollierung der Chatbot-Ausgaben zur schnellen Fehlererkennung,
  • regelmäßige Tests (z.B. typische Nutzerfragen, „Stresstests“),
  • Klärung zulässiger Claims (Werbeaussagen, Qualifikationsdarstellungen, Preisangaben),
  • Eskalationsmechanismen (Übergabe an menschliche Mitarbeitende bei sensiblen Fragen),
  • Versions- und Änderungsmanagement bei Prompts, Wissensdatenbanken und Modellen.

Wichtig ist außerdem: Ein allgemeiner Hinweis wie „Antworten ohne Gewähr“ schützt in der Regel nicht zuverlässig vor wettbewerbsrechtlicher Haftung, wenn dennoch konkrete irreführende Angaben im Rahmen der Kundenansprache gemacht werden. Solche Disclaimer können allenfalls flankieren, ersetzen aber keine wirksame Kontrolle.

Revision zugelassen: Grundsatzfrage mit Signalwirkung

Aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Zurechnung von KI-Aussagen hat das OLG Hamm die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen. Damit ist eine höchstrichterliche Klärung möglich, die die rechtlichen Maßstäbe weiter präzisieren könnte. Unabhängig davon setzt das Urteil bereits jetzt ein starkes Signal: Unternehmen müssen KI-Ausgaben wie eigene Werbe- und Servicekommunikation behandeln.

Fazit: KI-Chatbots sind wettbewerbsrechtlich „Unternehmenskommunikation“

Das Urteil des OLG Hamm zeigt, dass KI-gestützte Chatbots erhebliche lauterkeitsrechtliche Risiken bergen können. Wer KI in Marketing, Support oder Terminsteuerung einsetzt, sollte das System so gestalten, dass irreführende Aussagen – insbesondere zu Qualifikationen, Eigenschaften von Leistungen, Preisen oder Verfügbarkeiten – möglichst ausgeschlossen werden.

Viele Streitigkeiten lassen sich vermeiden, wenn Unternehmen frühzeitig klare Freigabeprozesse, Kontrollmechanismen und verbindliche Kommunikationsvorgaben für KI-Systeme einführen. Denn im Ergebnis gilt: Die Verantwortung für das, was ein Chatbot gegenüber Kundinnen und Kunden sagt, bleibt beim Betreiber.


Hinweis zur Abmahnsicherheit: Der Artikel berichtet über eine Gerichtsentscheidung und gibt deren Kernaussagen in allgemeiner Form wieder. Eine Rechtsberatung im Einzelfall ist damit nicht verbunden.