Verfassungsbeschwerde zur Verlängerung der Mietpreisbremse abgelehnt

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Die Verlängerung der sogenannten Mietpreisbremse hat das Bundesverfassungsgericht erneut beschäftigt. In dem Verfahren mit dem Aktenzeichen 1 BvR 1832/25 blieb eine Verfassungsbeschwerde ohne Erfolg. Gegenstand war die Frage, ob die Fortgeltung der bundesrechtlichen Regelung zur Begrenzung der Miethöhe bei Neuvermietungen verfassungsrechtlich zu beanstanden ist.

Ausgangspunkt des Verfahrens

Regelungsgegenstand: Begrenzung der Miete bei Neuabschluss

Die Mietpreisbremse knüpft an die Wiedervermietung von Wohnraum in Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt an und begrenzt dort die zulässige Miethöhe. Die Verlängerung der gesetzlichen Grundlage war Anlass der Beschwerde.

Streitpunkt: Verfassungsrechtliche Zulässigkeit der Verlängerung

Im Zentrum stand die Rüge, die Fortführung der gesetzlichen Beschränkung greife in Rechte der Beschwerdeführenden ein und sei verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt. Das Bundesverfassungsgericht hatte damit zu prüfen, ob die beanstandete Regelung in ihrer fortgesetzten Geltung verfassungsrechtlich tragfähig begründet ist.

Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts

Verfassungsbeschwerde ohne Erfolg

Das Bundesverfassungsgericht nahm die Verfassungsbeschwerde nicht mit dem Ziel einer stattgebenden Entscheidung an bzw. wies sie im Ergebnis als erfolglos zurück. Die angegriffene Verlängerung der Mietpreisbremse blieb damit bestehen.

Maßstab: Gesetzgeberischer Gestaltungsspielraum

Die Entscheidung bestätigt, dass dem Gesetzgeber bei der Ausgestaltung wohnungspolitischer Instrumente ein Gestaltungsraum zukommt. Die Fortsetzung einer Regelung wie der Mietpreisbremse kann insbesondere dann verfassungsrechtlich Bestand haben, wenn sie legitimen Gemeinwohlzielen dient und sich innerhalb der verfassungsrechtlichen Grenzen hält.

Einordnung der Bedeutung für den Wohnraummarkt

Fortgeltung der Rahmenbedingungen für Neuvermietungen

Mit der erfolglosen Verfassungsbeschwerde bleibt die rechtliche Ausgangslage zur Begrenzung der Miethöhe bei Neuvermietungen in den erfassten Gebieten unverändert. Für Marktteilnehmer ist damit weiterhin maßgeblich, ob und in welchem Umfang landesrechtliche Verordnungen Gebiete als angespannt ausweisen und welche Voraussetzungen im Einzelfall für die zulässige Miethöhe gelten.

Verfassungsrechtliche Kontrolle und praktische Relevanz

Die Entscheidung unterstreicht, dass die verfassungsrechtliche Prüfung solcher Regulierungen an den anerkannten Maßstäben ausgerichtet wird und sich nicht bereits aus der wirtschaftlichen Belastung einzelner Marktteilnehmer zwingend eine Verfassungswidrigkeit ergibt. Zugleich bleibt die Anwendung im Einzelfall regelmäßig von den tatsächlichen Umständen und den jeweiligen normativen Vorgaben abhängig.

Quelle

Die vorstehende Darstellung beruht auf der Berichterstattung zum Beschluss des Bundesverfassungsgerichts, Az. 1 BvR 1832/25, veröffentlicht unter: https://urteile.news/BVerfG_1-BvR-18325_Erfolglose-Verfassungsbeschwerde-gegen-die-Verlaengerung-der-Mietpreisbremse~N35768.

Überleitung: Klärungsbedarf bei immobilienrechtlichen Fragestellungen

Regulatorische Vorgaben wie die Mietpreisbremse können – je nach Vertragsgestaltung und Marktsituation – vielfältige rechtliche Abgrenzungsfragen aufwerfen. Wenn hierzu Klärungsbedarf besteht, kann eine Einordnung im Rahmen einer Rechtsberatung im Immobilienrecht durch MTR Legal Rechtsanwälte in Betracht kommen.