Verfassungsbeschwerde gegen E-Zigaretten-Tabaksteuer bleibt erfolglos

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Verfassungsbeschwerde gegen Tabaksteuer für E-Zigaretten bleibt erfolglos – Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts

Am 12. Dezember 2024 hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) eine Verfassungsbeschwerde zurückgewiesen, die sich gegen die Einführung der Tabaksteuer auf E-Zigaretten und verwandte Verdampferprodukte richtete (Az.: 1 BvR 1177/22). Die Beschwerdeführerin sah sich durch die entsprechende gesetzliche Neuregelung des Tabaksteuergesetzes in mehreren Grundrechten verletzt. Die Entscheidung des Gerichts hat dabei nicht nur für betroffene Unternehmen und Verbraucher höchste Relevanz, sondern setzt auch ein weitreichendes Signal für die künftige fiskalische und regulative Behandlung von sogenannten neuartigen Tabakerzeugnissen.

Ausgangslage und Anlass der Verfassungsbeschwerde

Im Jahr 2022 wurde das Tabaksteuergesetz im Zuge des „Tabaksteuermodernisierungsgesetzes“ (TabStMoG) dahingehend geändert, dass auch Flüssigkeiten für E-Zigaretten, die nikotinfrei sind, der Tabaksteuer unterliegen. Ziel der Gesetzesänderung war es nach Angaben des Gesetzgebers, eine Angleichung an die steuerliche Belastung herkömmlicher Tabakprodukte zu erreichen, insbesondere unter Berücksichtigung gesundheitspolitischer Erwägungen.

Gegen diese Ausweitung auf neuartige Erzeugnisse richtete sich die Verfassungsbeschwerde eines Unternehmens aus der Branche. Insbesondere sah sich die Beschwerdeführerin in der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG), im Eigentumsgrundrecht (Art. 14 Abs. 1 GG) sowie im Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) verletzt. Darüber hinaus wurde beanstandet, dass die Neuregelung unverhältnismäßig sei und die Vertrauensschutzgrundsätze verletze.

Prüfung der Verfassungsmäßigkeit durch das Bundesverfassungsgericht

Maßstab der Prüfung

Das Bundesverfassungsgericht prüfte die angegriffenen Normen am Maßstab der betroffenen Grundrechte und dem rechtsstaatlichen Übermaßverbot. Zentrale Fragestellung war dabei, ob die aus dem Steuergesetz resultierende Belastung verfassungsgemäß und verhältnismäßig ist.

Einschätzung der Grundrechtsbeeinträchtigungen

Das Gericht stellte klar, dass Eingriffe in die Freiheit der Berufsausübung und das Eigentumsrecht im Bereich der Steuererhebung grundsätzlich zumutbar sind, sofern sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen, einem legitimen Gemeinwohlziel dienen und verhältnismäßig ausgestaltet sind. Die Tabaksteuer auf E-Zigaretten wurde als sachlich gerechtfertigt erachtet, da sie dem Zweck dient, den Konsum neuartiger Verdampferprodukte einzudämmen und steuerliche Gerechtigkeit zwischen unterschiedlichen Verbrauchsprodukten herzustellen. Die steuerliche Belastung ist damit aus Sicht des Gerichts geeignet, erforderlich und angemessen im Sinne des Grundgesetzes.

Gleichbehandlungsgrundsatz und Vertrauensschutz

Bezüglich des Gleichbehandlungsgrundsatzes erkannte das Bundesverfassungsgericht keine sachwidrige Ungleichbehandlung im Vergleich zu klassischen Tabakprodukten. Insbesondere sei der Gesetzgeber im Rahmen seiner Gestaltungskompetenz befugt, Regelungen unter Berücksichtigung neuer wissenschaftlicher und gesellschaftlicher Erkenntnisse zu ändern und entsprechend Steuergesetze weiterzuentwickeln.

Beim Vertrauensschutz betonte das Gericht, dass wirtschaftliche Betreiber stets damit rechnen müssten, dass steuerrechtliche Rahmenbedingungen Änderungen unterliegen. Eine Verletzung des Vertrauensschutzes sei daher nicht ersichtlich.

Formelle und materielle Rechtmäßigkeit

Auch die Anforderungen an das formelle Gesetzgebungsverfahren wurden nach Prüfung des Gerichts beachtet. Weder der Bestimmtheitsgrundsatz noch der allgemeine Gleichheitssatz wurden aus Sicht des Bundesverfassungsgerichts verletzt.

Bedeutung der Entscheidung für Wirtschaft und Regulierung

Mit der Zurückweisung der Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht der Finanz- und Regulierungspolitik, insbesondere bei neuartigen Produkten wie Liquids für E-Zigaretten, einen weiten Handlungsspielraum eingeräumt. Die Entscheidung unterstreicht, dass der Gesetzgeber auf Entwicklungen im Verbraucher- und Gesundheitsschutz flexibel reagieren kann und dabei auch neue Produktkategorien in die steuerliche Belastung einbeziehen darf. Marktteilnehmer sollten die anhaltende Dynamik im Bereich der Regulierung und Besteuerung neuartiger Genussmittel weiterhin aufmerksam verfolgen.

Bedeutung für Unternehmen – Steuerliche Risiken und Planungssicherheit

Für Unternehmen aus dem Bereich Tabak- und Nikotinersatzprodukte bleibt die steuerliche Behandlung dieser Waren eine Herausforderung. Im Lichte der Entscheidung ist davon auszugehen, dass sich auch künftig regulatorische Anpassungen ergeben können, deren Auswirkungen auf die Wirtschaftlichkeit und rechtliche Gestaltung von Geschäftsmodellen sorgfältig analysiert werden sollten. Zukunftsorientierte Investitionsentscheidungen und die strategische Ausrichtung von Geschäftsaktivitäten gewinnen angesichts der aktuellen Rechtsprechung weiter an Bedeutung.

Fazit

Das Bundesverfassungsgericht hat mit seinem Beschluss klargestellt, dass die Einführung der Tabaksteuer für Liquids und verwandte Produkte mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Die Berücksichtigung von Verbraucher-, Gesundheits- sowie Wettbewerbsinteressen rechtfertigt einen weiten Gestaltungsrahmen des Gesetzgebers. Die Entscheidung ist richtungsweisend für die steuerliche Behandlung innovativer Produkte im Bereich Genuss- und Suchtmittel.

Sollten Sie als Unternehmen, Investor oder privater Marktteilnehmer Fragen zur steuerlichen Regulierung von Tabakerzeugnissen oder ähnlichen Produkten haben, stehen wir Ihnen bei MTR Legal Rechtsanwälte zur Verfügung, um Sie umfassend in Ihren rechtlichen Angelegenheiten zu unterstützen.

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