Vaterschaftstest bei eineiigen Zwillingen

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Beschluss des OLG Oldenburg vom 14.01.2025 – Az.: 13 WF 93/24

Wer ist der Vater? Diese Frage beschäftigt Kinder, Eltern und Gerichte. In der Regel lässt sich die Frage durch einen Vaterschaftstest beantworten. Kommen jedoch eineiige Zwillinge als Vater in Betracht, wird es komplizierter. Das OLG Oldenburg hat nun mit Beschluss vom 14. Januar 2025 deutlich gemacht, dass zur eindeutigen Klärung der Vaterschaft die Sequenzierung des gesamten Genoms angeordnet werden kann und dies für die Zwillingsbrüder auch zumutbar ist (Az.: 13 WF 93/24).

Die Klärung der Vaterschaft ist nicht nur emotional für das Kind und möglichen Vater von Bedeutung, sondern hat auch rechtliche Auswirkungen z.B. hinsichtlich des Sorgerechts, Unterhaltsansprüchen oder Erbansprüchen sowie steuerliche Auswirkungen. Nach dem Gesetzbuch ist derjenige der Vater, der zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes mit der Mutter verheiratet war, die Vaterschaft anerkannt hat oder die Vaterschaft gerichtlich festgestellt wurde. Die gerichtliche Feststellung kann dann geboten sein, wenn die Mutter nicht verheiratet war, eine Anerkennung der Vaterschaft abgelehnt wurde oder niemand die Vaterschaft anerkannt hat. Sowohl das Kind als auch die Mutter und der mögliche Vater können die Feststellung der Abstammung beim zuständigen Familiengericht beantragen.

Einwilligung in Vaterschaftstest

Das Gericht ordnet dann in der Regel einen DNA-Test zur Feststellung der Vaterschaft an. Voraussetzung ist grundsätzlich, dass alle Beteiligten damit einverstanden sind. Doch auch wenn dieses Einverständnis nicht vorliegt, können das Kind, die Mutter oder der potenzielle Vater gemäß § 1598a BGB einen Anspruch auf Einwilligung in eine genetische Untersuchung zur Klärung der leiblichen Abstammung haben, so die Wirtschaftskanzlei MTR Legal Rechtsanwälte , die u.a. im Familienrecht berät.

Sequenzierung der gesamten DNA

In dem Fall vor dem OLG Oldenburg gestaltete sich die Feststellung der Vaterschaft jedoch etwas komplizierter, denn als Vater kamen zwei eineiige Zwillingsbrüder in Betracht. Eine einfache Speichelprobe hatte ergeben, dass einer der Zwillinge der Vater ist. Unklar blieb aber, wer tatsächlich der Vater ist. Das ließ sich durch das DNA-Gutachten nicht feststellen.

Um die Vaterschaft zu klären, müsste die gesamte DNA durch eine Sequenzierung untersucht werden. Dabei ließen sich auch minimale Änderungen in der DNA feststellen und sich die Zwillinge unterscheiden. So könnte der Vater ermittelt werden. Die Zwillingsbrüder verweigerten jedoch ihre Zustimmung zu dem Test. Damit hatten sie vor dem OLG Oldenburg allerdings keinen Erfolg.

Duldungspflicht bei Untersuchungen zur Feststellung der Abstammung

Das  OLG machte deutlich, dass jede Person Untersuchungen zur Feststellung der Abstammung zu dulden hat, sofern ihr die Untersuchung zugemutet werden kann. Diese Duldungspflicht betreffe sowohl Beteiligte als auch Zeugen und somit auch beide Zwillingsbrüder.

Die weitere Beweisausnahme sei auch notwendig, da die Vaterschaft bisher nicht geklärt sei und an den Aussagen der Mutter Zweifel bestünden. Das beabsichtigte Gutachten sei ein geeignetes Beweismittel zur Feststellung der Vaterschaft, denn es ziele genau darauf ab, die genetischen Unterscheidungen zwischen den Zwillingen festzustellen, die genetisch an das Kind weitervererbt sein könnten.

Recht des Kindes auf Kenntnis seiner Abstammung überwiegt

Das OLG Oldenburg gab zwar zu bedenken, dass das sog. „whole genome sequencing“ die DNA der Betroffenen komplett umfasst und anders als ein „genetischer Fingerabdruck“ auch Rückschlüsse auf psychische, charakter- oder krankheitsbezogene Persönlichkeitsmerkmale zulässt und daher das Recht auf informelle Selbstbestimmung der Betroffenen verletzen könnte. Dieses Recht umfasse auch, seine Erbanlagen nicht offenzulegen. Dagegen stehe jedoch das Recht des Kindes auf Kenntnis seiner Abstammung. Die Kenntnis der eigenen Abstammung könne für die Entwicklung der Persönlichkeit von erheblicher Bedeutung sein.

Auch wenn es durch die Sequenzierung des gesamten Genoms keine Garantie gebe, dass der Vater festgestellt wird, sei in der Gesamtabwägung dem Recht des Kindes der Vorrang zu geben, so das OLG Oldenburg. Dabei sei zu berücksichtigen, dass nur die beiden Zwillingsbrüder als Vater in Frage kommen. Die weitere Untersuchung sei für sie auch zumutbar.

Das OLG hat die Rechtsbeschwerde zum BGH zugelassen.

MTR Legal Rechtsanwälte berät in Fragen der Vaterschaft und Abstammung sowie weiteren Themen des Familienrechts Deutschlandweit.
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