M&A – Vor- und Nachteile beim Asset Deal

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Umfassende rechtliche Beratung bei M&A-Transaktionen

Beim Unternehmenskauf im Rahmen von Mergers & Acquisitions (M&A) stellt sich regelmäßig die Frage, ob ein Asset Deal oder Share Deal der bessere Weg ist. Beide Varianten bringen unterschiedliche rechtliche, steuerliche und praktische Konsequenzen mit sich. Der Asset Deal stellt insbesondere auch arbeitsrechtlichen Herausforderungen, die Unternehmen und Erwerber beachten sollten.

Beim Asset Deal übernimmt der Käufer einzelne Vermögenswerte (Assets) eines Unternehmens, z.B. Maschinen, Immobilien, Lagerbestände oder Kundenverträge. Die Gesellschaft an sich bleibt dabei bestehen. Anders als beim Share Deal, bei dem der Käufer die Anteile an der Firma übernimmt, kann der Asset Deal gezielter gestaltet und auf bestimmte Betriebsteile beschränkt werden, so die Wirtschaftskanzlei MTR Legal Rechtsanwälte , die über große Erfahrung bei M&A-Transaktionen verfügt.

Weniger Risiko, mehr Aufwand

Der Asset Deal bietet den Vorteil, dass Risiken aus unbekannten Verbindlichkeiten der Gesellschaft gezielter ausgeschlossen werden können. Ein Nachteil ist allerdings, dass der Aufwand beim Asset Deal höher ist als beim Share Deal, da jede Vermögensposition einzeln übertragen und vertraglich geregelt werden muss.

Hinzu kommt: Jeder einzelne Vertrag, ob mit Kunden, Lieferanten oder Mietpartnern, muss unter Umständen neu abgeschlossen oder abgetreten werden. Das macht die Transaktion komplex und zeitintensiv, bietet aber gleichzeitig auch Chancen zur Optimierung bestehender Geschäftsbeziehungen.

Betriebsübergang nach § 613a BGB

Ein zentrales Thema beim Asset Deal ist der sogenannte Betriebsübergang. Das bedeutet, dass beim Verkauf eines Betriebs oder eines Betriebsteils alle dort beschäftigten Arbeitnehmer gemäß § 613a BGB automatisch mit ihren bestehenden Arbeitsverträgen auf den neuen Inhaber übergehen.

Der Betriebsübergang gemäß § 613a BGB führt dazu, dass der Käufer in alle Arbeitsverhältnisse eintritt, die zum Zeitpunkt des Übergangs bestanden haben. Die Arbeitsverhältnisse bestehen praktisch unverändert weiter. Das gilt auch für das vereinbarte Gehalt, Urlaubsansprüche, Betriebsrente und andere vertragliche Regelungen.

Die Arbeitnehmer müssen über den Betriebsübergang beim Asset Deal informiert werden. Da der Übergang für sie u.a. einen Wechsel des Arbeitgebers mit sich bringt, haben sie ein Widerspruchsrecht gegen den Übergang ihrer Arbeitsverhältnisse. Dieses Widerspruchsrecht müssen sie innerhalb eines Monats nach ordnungsgemäßer Information ausüben. Fehlt die Information über den Übergang oder ist sie fehlerhaft, beginnt die Widerspruchsfrist nicht zu laufen, so dass Arbeitnehmer ihr Widerspruchsrecht auch noch Monate später ausüben können. Das kann zum Teil gravierende Folgen für Käufer und Verkäufer haben. Fehlerhafte Informationen betreffen etwa unvollständige Angaben zur Identität des Erwerbers, zum Zeitpunkt des Übergangs oder zu den rechtlichen Folgen.

Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats

Ist ein Betriebsrat vorhanden, hat dieser bei einem Asset Deal nach § 111 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) Mitbestimmungsrechte. So muss der Arbeitgeber mit dem Betriebsrat über einen Interessenausgleich verhandeln. Gelangen die Parteien nicht zu einer Einigung, kann das die M&A-Transaktion zeitlich hinauszögern, was in der Regel nicht im Interesse von Käufer und Verkäufer liegt. Gegebenenfalls ist auch ein Sozialplan zu erstellen, um wirtschaftliche Nachteile der Beschäftigten auszugleichen.

Datenschutz beim Asset Deal

Die Übertragung von Arbeitnehmer-, Kunden- oder Lieferantendaten im Rahmen eines Asset Deals ist aus datenschutzrechtlicher Sicht eine Herausforderung. Nach der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) ist die Weitergabe personenbezogener Daten ohne Einwilligung grundsätzlich unzulässig – es sei denn, es liegt eine gesetzliche Erlaubnis, wie z. B. im Rahmen des Betriebsübergangs, vor.

Im Rahmen der Due Diligence sind datenschutzrechtliche Aspekte besonders heikel. Informationen über Beschäftigte dürfen oft nur in pseudonymisierter Form weitergegeben werden. Nach der Transaktion muss zudem sichergestellt sein, dass alle datenschutzrechtlichen Anforderungen beim Übergang eingehalten werden. Unternehmen sollten deshalb den Datenschutz frühzeitig in die Deal-Struktur einbeziehen und im Kaufvertrag klare Regelungen treffen.

Asset Deal ist komplex

Ein Asset Deal bietet viele Vorteile – insbesondere in Bezug auf die gezielte Übernahme bestimmter Unternehmenswerte und die Risikosteuerung. Gleichzeitig ist er jedoch rechtlich und praktisch deutlich komplexer als ein Share Deal. Sowohl Käufer als auch Verkäufer sind daher gut beraten, sich frühzeitig rechtlich und steuerlich beraten zu lassen und alle betroffenen Parteien sorgfältig zu informieren.

MTR Legal Rechtsanwälte berät bei M&A Transaktionen sowie im gesamten Gesellschaftsrecht deutschlandweit.
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