Urheberschaft der Gemälde Paris Bar Versionen 1-3 von Martin Kippenberger bestätigt

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Das Landgericht München I hat mit Urteil vom 14. August 2023 (Az.: 42 O 7449/22) die Urheberschaft an den Gemälden „Paris Bar Version 1–3“ geklärt. Im Mittelpunkt des Rechtsstreits stand die Frage, ob neben dem 1997 verstorbenen Künstler Martin Kippenberger eine weitere Person als Miturheber anzusehen ist.

Streit um die Urheberschaft der Werkreihe „Paris Bar Version 1–3“

Die drei Gemälde aus der Werkreihe „Paris Bar“ werden dem Künstler Martin Kippenberger zugeschrieben. Der Kläger machte jedoch geltend, er habe an der Entstehung der Werke in einer Weise mitgewirkt, die eine Miturheberschaft im Sinne des Urheberrechts begründe.

Er trug vor, er habe die maßgeblichen Vorarbeiten geleistet und damit einen schöpferischen Beitrag erbracht, der über eine bloße handwerkliche Unterstützung hinausgehe. Die beklagte Partei stellte dem entgegen, dass die künstlerische Gesamtverantwortung und die maßgebliche schöpferische Gestaltung allein bei Martin Kippenberger gelegen habe.

Maßstäbe für die Annahme einer Miturheberschaft

Gemeinsame schöpferische Tätigkeit

Nach § 8 UrhG liegt eine Miturheberschaft vor, wenn mehrere Personen ein Werk gemeinschaftlich schaffen und sich ihre jeweiligen Beiträge nicht gesondert verwerten lassen. Erforderlich ist ein eigenständiger schöpferischer Beitrag von hinreichendem Gewicht. Reine Hilfstätigkeiten oder technische Unterstützungsleistungen genügen hierfür nicht.

Das Gericht stellte klar, dass entscheidend auf die konkreten Umstände der Zusammenarbeit abzustellen ist. Maßgeblich ist insbesondere, ob eine gemeinsame künstlerische Konzeption bestand und ob die einzelnen Beiträge das Werk in seiner prägenden Gestaltung beeinflusst haben.

Abgrenzung zu bloßen Ausführungsleistungen

Das Landgericht München I prüfte, ob die vom Kläger behaupteten Leistungen die Schwelle zur Miturheberschaft überschreiten. Dabei differenzierte es zwischen vorbereitenden oder ausführenden Tätigkeiten einerseits und einer eigenständigen schöpferischen Mitgestaltung andererseits.

Nach den Feststellungen des Gerichts reichten die Beiträge des Klägers nicht aus, um eine Miturheberschaft zu begründen. Zwar könne eine arbeitsteilige Vorgehensweise bei der Erstellung von Kunstwerken nicht von vornherein gegen eine Miturheberschaft sprechen. Im konkreten Fall habe jedoch die maßgebliche künstlerische Entscheidungshoheit bei Martin Kippenberger gelegen.

Entscheidung des Landgerichts München I

Das Gericht wies die Klage ab. Eine Miturheberschaft des Klägers an den Gemälden „Paris Bar Version 1–3“ wurde nicht festgestellt.

Zur Begründung führte das Landgericht aus, dass die vom Kläger erbrachten Beiträge nach Würdigung der Gesamtumstände nicht die erforderliche schöpferische Qualität und Eigenständigkeit erreichten, um als gleichberechtigter Miturheber neben Martin Kippenberger angesehen zu werden. Die maßgebliche künstlerische Prägung der Werke sei vielmehr Martin Kippenberger zuzurechnen.

Damit verbleibt es bei der Zuordnung der Urheberschaft an den streitgegenständlichen Gemälden zu Martin Kippenberger.

Bedeutung für die Praxis im Kunst- und Urheberrecht

Die Entscheidung verdeutlicht die hohen Anforderungen, die an die Annahme einer Miturheberschaft gestellt werden. Insbesondere im Bereich der bildenden Kunst, in dem arbeitsteilige Prozesse nicht unüblich sind, kommt es maßgeblich auf die Abgrenzung zwischen eigenständiger schöpferischer Mitgestaltung und bloßer Ausführung an.

Für Künstler, Nachlassverwalter, Galerien, Investoren und Sammler können Fragen der Urheberschaft erhebliche wirtschaftliche und rechtliche Konsequenzen haben, etwa im Hinblick auf Verwertungsrechte, Lizenzierungen und Marktwert.

Bei komplexen Konstellationen im Bereich des geistigen Eigentums ist eine sorgfältige rechtliche Einordnung unerlässlich. Weiterführende Informationen zur Rechtsberatung im Urheberrecht durch MTR Legal stehen auf unserer Website zur Verfügung.