Urheberrechtsschutz gilt auch für einfache und alltägliche Handyvideos

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Urheberrechtlicher Schutz von Handyvideos: Neue Maßstäbe durch das Landgericht Frankfurt am Main

Am 6. Juni 2025 traf das Landgericht Frankfurt am Main (Az.: 2-06 O 299/24) eine wegweisende Entscheidung hinsichtlich des urheberrechtlichen Schutzes von Handyvideos. Der Fall verdeutlicht, dass selbst scheinbar schlichte und alltägliche Videoaufnahmen, wie sie tagtäglich mit mobilen Endgeräten angefertigt werden, nicht automatisch außerhalb des Anwendungsbereichs des Urheberrechts stehen. Das Gericht betont vielmehr, dass die Schutzfähigkeit nicht an die Anwendung professioneller Techniken oder eine künstlerische Intention gebunden ist.

Hintergrund des Verfahrens

Im Zentrum der Rechtsstreitigkeit stand die unerlaubte Verwendung eines privat aufgenommenen Handyvideos im Online-Auftritt eines Medienunternehmens. Das Video zeigte eine alltägliche Szene und war weder mit besonderem technischen noch künstlerischen Aufwand erstellt worden. Der Kläger, welcher das Video aufnahm, begehrte die Unterlassung weiterer Verwertungen sowie die Zahlung einer angemessenen Vergütung. Die Gegenseite hielt dem entgegen, es handle sich um eine bloße „Momentaufnahme“, der es an der für einen urheberrechtlichen Schutz notwendigen Schöpfungshöhe mangele.

Urheberrechtliche Beurteilung von Alltagsvideos

Maßstab der „individuellen geistigen Schöpfung“

Das Landgericht stellte klar, dass die in § 2 Abs. 2 UrhG normierte Voraussetzung der sogenannten „individuellen geistigen Schöpfung“ gerade nicht voraussetzt, dass die Werke einen bestimmten künstlerischen oder technischen Standard erfüllen. Vielmehr genüge jeder Ausdruck einer individuellen Persönlichkeit des Schaffenden, auch bei Aufnahmen ohne spezielles Equipment oder ausgefeilte Nachbearbeitung. Entscheidend sei, ob eine persönliche Auswahl, Gestaltung oder Perspektive erkennbar wird. Die Entscheidung bekräftigt, dass bei Filmwerken – zu denen Videos mit Mobilgeräten grundsätzlich gehören – die Schwelle für eine hinreichende Gestaltungshöhe im Sinne des Urheberrechtsgesetzes als relativ niedrig anzusehen ist.

Abgrenzung gegenüber rein technisch erzeugten Inhalten

Das Gericht differenzierte ferner zwischen automatisiert-generierten Inhalten (etwa Videosequenzen, die ohne menschlichen Einfluss entstehen) und solchen, bei denen wenigstens minimale eigene Entscheidungen hinsichtlich Bildausschnitt, Motivwahl oder zeitlicher Dauer getroffen wurden. Bereits einfache Handlungen wie das gezielte Auslösen der Aufnahme und die bewusste Auswahl eines Motivfeldes können den urheberrechtlichen Schutz begründen.

Bedeutung für die Praxis der Mediennutzung

Verantwortlichkeit bei der Verwertung fremder Inhalte

Für Unternehmen und Privatpersonen, die Inhalte Dritter nutzen, folgt hieraus eine erhebliche Relevanz. Es genügt nicht, ein Video mangels vermeintlicher Professionalität als gemeinfrei zu behandeln. Jegliche Verwendung ohne vorherige Zustimmung des Rechteinhabers kann Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz nach sich ziehen. Dabei stehen nicht selten auch weiterführende Auskunftsansprüche zur Ermittlung der Verbreitung und Reichweite im Raum.

Lizenzierungen und Vergütungsmodelle

Ob es sich um journalistische Beiträge, Marketingkampagnen oder Social-Media-Aktionen handelt – die Einholung erforderlicher Rechtewirksamungen bleibt grundsätzlich notwendig. Fehlt eine explizite Einwilligung des Urhebers, kann eine Veröffentlichung oder weitere Verbreitung eine Rechtsverletzung darstellen. Dabei kann eine pauschale oder individuell zu berechnende Vergütung fällig werden, deren Höhe sich an verschiedenen Faktoren, wie etwa der Reichweite und Art der Nutzung, orientiert.

Rechtliche Rahmenbedingungen und Haftungspotenziale

Grenzen und Ausnahmen des Urheberrechts

Zwar kennt das Urheberrecht Schrankenregelungen, beispielsweise für Zitate, Berichterstattung über Tagesereignisse oder für private Nutzungen. Diese Ausnahmen sind jedoch eng auszulegen und greifen nicht in jedem Einzelfall. Insbesondere bei öffentlicher Zugänglichmachung auf Internetplattformen wird ein Hauptanwendungsfeld der urheberrechtlichen Unterlassungsansprüche berührt.

Persönlichkeitsrechte und Miturheberschaft

Über das eigentliche Verwertungsrecht hinaus können darüber hinaus die Persönlichkeitsrechte abgebildeter Personen berührt sein. Weiterhin ist zu beachten, dass es bei der Anfertigung und Verwertung von Videos mit mehreren Mitwirkenden (zum Beispiel in Interview- oder Gruppenszenen) zur Begründung sogenannter Miturheberschaften kommen kann, deren rechtliche Konsequenzen einer zusätzlichen Klärung bedürfen.

Auswirkungen für Unternehmen und Privatpersonen

Die Entscheidung des Landgerichts Frankfurt am Main schafft eine erhöhte Rechtssicherheit hinsichtlich der Einordnung von Handyvideos als schutzfähige Filmwerke nach dem Urheberrechtsgesetz. Das Urteil weist darauf hin, dass Unternehmen und Privatpersonen bei der Nutzung von Videoaufnahmen über digitale Plattformen besondere Sorgfalt walten lassen sollten. Die Abgrenzung zwischen urheberrechtlich geschütztem Werk und gemeinfreier Aufnahme bleibt im Einzelfall einer genauen Prüfung unterworfen.

Hinweis zur aktuellen Rechtslage

Es ist zu berücksichtigen, dass Verfahren im Bereich des Urheberrechts regelmäßig einer Einzelfallbetrachtung unterliegen und die Entscheidungen je nach Sachverhalt unterschiedlich ausfallen können. Die hier dargestellten Grundsätze geben die aktuellen Erwägungen des Landgerichts Frankfurt am Main im Verfahren Az.: 2-06 O 299/24 wieder (Stand: 06.06.2025).


Sollten Fragen zur Nutzung oder zur Absicherung eigener oder fremder Videoaufnahmen in digitalen oder analogen Medien bestehen, stehen die Rechtsanwälte von MTR Legal Rechtsanwälte gerne unterstützend zur Seite. Das Team berät Unternehmen, Investoren und vermögende Privatpersonen kompetent bei allen rechtlichen Fragestellungen rund um das Urheberrecht sowie angrenzende Rechtsgebiete.

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