Schutz der Urheberschaft bei der Reproduktion von Kunstwerken
Kunstwerke unterliegen dem Schutz des Urheberrechts, das sowohl die Schöpfer als auch ihre geistigen Leistungen vor unbefugter Nutzung bewahrt. Das Landgericht Düsseldorf befasste sich im Verfahren 12 O 156/24 (Urteil vom 15.08.2024; Quelle: urteile.news) mit der urheberrechtlichen Relevanz der originalgetreuen Nachmalung eines Gemäldes und dessen Präsentation als eigene Schöpfung.
Urheberschutz und Reproduktionsverbot
Werkqualität und Schutzbereich
Im Zentrum des Urheberrechts steht der individuelle schöpferische Beitrag des Künstlers. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG ist das Gemälde als Werk der bildenden Kunst grundsätzlich schutzfähig, wenn es die erforderliche Schöpfungshöhe aufweist. Der Schutz umfasst sowohl das Original als auch bearbeitete Fassungen und Reproduktionen, sofern diese keine eigenständigen neuen Werke darstellen oder die Schutzfrist abgelaufen ist.
Reproduktion durch eigenhändige Nachahmung
Die erneute Herstellung eines bestehenden Werkes – sei es durch exakte oder nahezu identische Nachmalung – gilt nicht als freie Benutzung (§ 24 Abs. 1 UrhG a.F.; nach neuer Rechtslage vgl. § 23 UrhG n.F.), wenn die Eigenart des Originals übernommen wird und keine eigenständige Prägung vorliegt. Das Gericht stellte im vorliegenden Fall klar, dass die Übertragung eines fremden Gemäldes auf eine neue Leinwand durch bloßes Nachmalen keine eigene Schöpfung begründet, sondern vielmehr eine unbefugte Werkvervielfältigung darstellt.
Namensnennung und Zuordnung der Urheberschaft
Präsentation unter eigenem Namen
Die öffentliche Zurschaustellung oder Veräußerung eines nachgemalten Kunstwerks unter der eigenen Urheberschaft ist laut Gericht besonders rechtsrelevant. Die Verwechslung mit einer eigenständigen Schöpfung ist geeignet, nicht nur das Vervielfältigungsrecht, sondern insbesondere auch das Recht auf Namensnennung und Anerkennung der Urheberschaft (§ 13 UrhG) zu verletzen. Die missbräuchliche Aneignung der Urheberschaft kann zudem zu Ansprüchen auf Beseitigung, Unterlassung und Schadensersatz nach § 97 UrhG führen.
Abgrenzung zu erlaubten Bearbeitungen
Bearbeitungen und Umgestaltungen sind hingegen nur zulässig, wenn das daraus hervorgehende Werk deutlich eigene, substanzielle Züge zum Ausdruck bringt und sich als eigenständige Neuschöpfung charakterisieren lässt. Andernfalls besteht weiterhin der Schutz des originären Werkes. Ohne Zustimmung des Rechtsinhabers ist eine Bearbeitung und Publikation als eigenes Werk regelmäßig unzulässig, sofern die Individualität des Originals nachwirkt.
Berechtigte Interessen der Rechtsinhaber
Verteidigung gegen Plagiate und Reputationsschutz
Das Verfahren verdeutlicht, dass Künstler und deren Rechtsnachfolger effektive Instrumente der Rechtsdurchsetzung gegen sogenannte Plagiate zur Verfügung stehen. Verstöße gegen den Urheberschutz beeinträchtigen nicht nur die wirtschaftlichen Interessen des Rechteinhabers, sondern auch die immateriellen Persönlichkeitsrechte am Werk.
Gerichtliche Durchsetzung urheberrechtlicher Ansprüche
Im konkreten Fall sah das Landgericht Düsseldorf die Voraussetzungen einer Urheberrechtsverletzung als erfüllt an. Die Nachmalung beschränkte sich auf eine werkgetreue Kopie, ohne individuelle schöpferische Elemente. Gegenüber der Präsentation als eigene Schöpfung bleibt der urheberrechtliche Schutz auch über den materiellen Verwertungsschutz hinaus bestehen.
Hinweis: Das verdictierte Verfahren unterliegt grundsätzlich den Darstellungspflichten gerichtlicher Entscheidungen und ist im Ergebnis rechtskräftig. Eine anderweitige Bewertung bleibt höheren Instanzen, sofern eingelegt, vorbehalten.
Implikationen für die Kunst- und Wirtschaftspraxis
Die Entscheidung betont die weitreichende Schutzwirkung des Urheberrechts im Bereich der bildenden Kunst und verdeutlicht, dass auch vermeintlich handwerklich-neutrale Nachbildungen rechtliche Konsequenzen auslösen können. Für Unternehmen, Investoren und Sammler, die mit Kunstwerken handeln oder diese ausstellen, ergibt sich daraus ein gesteigertes Risiko einer Inanspruchnahme wegen Verletzung von Urheber- oder verwandten Leistungsschutzrechten.
Angesichts der komplexen Materie und der fortlaufenden Anpassung der Rechtslage empfiehlt sich zur rechtssicheren Bewertung etwaiger Einzelfälle die Einbindung juristischer Expertise. Mandanten, die sich vertieft mit den Herausforderungen rund um Reproduktion, Bearbeitung oder Verwertung von Kunstwerken auseinandersetzen möchten, finden vertiefende Informationen und persönliche Unterstützung bei Rechtsberatung im Urheberrecht durch MTR Legal Rechtsanwälte.