Urheberrechtliche Risiken bei der Nutzung von Werbeblocker-Software

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Rechtliche Bewertung von Werbeblocker-Software im Lichte des Urheberrechts

Das Spannungsfeld zwischen den Interessen von Webseitenbetreibern und den Entwicklern sowie Nutzern von Werbeblocker-Software hat eine neue Dimension erreicht. Mit seiner aktuellen Entscheidung vom 1. August 2025 (BGH, Az. I ZR 131/23) hat der Bundesgerichtshof (BGH) klargestellt, dass die Verwendung von Adblockern durchaus Schnittmengen mit dem Urheberrecht aufweisen kann und diese Technik im Einzelfall eine Rechteverletzung bedeuten könnte. Die Urteilsbegründung wirft weitreichende Fragen hinsichtlich urheberrechtlicher Schutzbereiche, digitaler Zugangskontrollen und technischer Schutzmaßnahmen auf.

Technischer Hintergrund: Funktionsweise von Werbeblockern

Werbeblocker sind Computerprogramme oder Browser-Erweiterungen, welche darauf ausgerichtet sind, Werbeeinblendungen beim Seitenaufruf gezielt zu unterdrücken. Dies geschieht meist, indem bestimmte Skripte, Bilder oder Frames auf Internetseiten – anhand von Listen, Filtern oder künstlicher Intelligenz – identifiziert und am Laden gehindert werden. Der Endnutzer nimmt die Webseite dadurch ohne die vorgesehenen Werbeinhalte wahr.

Webseitenbetreiber finanzieren oftmals hochwertige digitale Inhalte durch Einbindung von Werbung. Hierbei wird häufig ein erheblicher Teil der betrieblichen Ausgaben durch Werbeeinnahmen gedeckt. Folglich sehen zahlreiche Betreiber im Einsatz von Adblockern eine Gefährdung ihrer wirtschaftlichen und unternehmerischen Grundlage.

BGH-Entscheidung: Prüfkriterien für eine Urheberrechtsverletzung

Der Bundesgerichtshof setzt sich im genannten Urteil intensiv mit der Frage auseinander, unter welchen Umständen die Verwendung von Werbeblockern eine urheberrechtlich relevante Beeinträchtigung darstellen kann.

Schutz digitaler Werke und Umgehung technischer Schutzmaßnahmen

Im Mittelpunkt steht nach Ansicht des Gerichts der urheberrechtliche Schutz digitaler Inhalte gemäß § 95a UrhG. Maßgeblich ist, ob der Werbeblocker dazu eingesetzt wird, explizit implementierte technische Schutzmaßnahmen, die darauf abzielen, das vollständige Anzeigen der Inhalte nur bei gleichzeitiger Werbeeinblendung zu ermöglichen, gezielt zu umgehen. Dies ist laut BGH dann anzunehmen, wenn die Programmierung der Webseite eindeutig darauf angelegt ist, Zugriff auf die digitalen Inhalte ausschließlich im Verbund mit der Werbung zu gewähren.

Kein generelles Verbot – Einzelfallbetrachtung entscheidend

Gleichzeitig betont der BGH, dass nicht jede Nutzung von Werbeblockern eine Urheberrechtsverletzung darstellt. Die konkrete technologische Ausgestaltung sowie die Absicht der Webseitenbetreiber, durch bestimmte Schutzvorrichtungen das Umgehen der Werbeeinblendung zu verhindern, sind jeweils eingehend zu prüfen. Ein pauschales Verbot von Adblockern ist mit dieser Rechtsprechung demnach nicht ausgesprochen worden. Vielmehr ist eine differenzierende Betrachtung des jeweiligen Einzelfalls erforderlich, um zwischen zulässiger Nutzung und Eingriff in urheberrechtlich geschützte Positionen zu unterscheiden.

Auswirkungen auf verschiedene Marktteilnehmer

Betreiber digitaler Angebote

Die Entscheidung stärkt die Position von Betreibern, deren Erlösmodelle substantiell auf Werbung basieren. Ihnen wird die Möglichkeit eröffnet, auf Basis konkreter technischer Maßnahmen ihre wirtschaftlichen Interessen zu wahren und sich unter bestimmten Voraussetzungen auf urheberrechtliche Schutzpositionen zu berufen.

Anbieter und Anwender von Werbeblockern

Für Entwickler von Adblocker-Software ergibt sich daraus die Notwendigkeit, sich mit den technischen Voraussetzungen potenziell geschützter Inhaltsangebote auseinanderzusetzen und etwaige Umgehungsmechanismen sorgfältig zu prüfen. Auch Nutzer von Werbeblockern können sich nicht ohne weiteres darauf berufen, dass die Verwendung stets rechtmäßig wäre, da sie im Einzelfall am Eingriff in digitale Schutzmaßnahmen beteiligt sein könnten.

Zukunftsperspektiven und offene Rechtsfragen

Die aktuelle Rechtsprechung gibt Anhaltspunkte für die fortschreitende Ausdifferenzierung der urheberrechtlichen Bewertung von Werbeblocker-Technologien. Insbesondere wird die fortlaufende Entwicklung technischer Schutzmaßnahmen sowie deren Umgehung weiterhin im Zentrum rechtlicher und wirtschaftlicher Auseinandersetzungen bleiben. Ob und in welcher Weise die Instanzgerichte und Gesetzgebung darauf reagieren werden, bleibt nach wie vor offen.

Es sei zudem ausdrücklich darauf hingewiesen, dass über Art und Umfang konkreter Schutzmaßnahmen, deren Wirksamkeit und Auswirkungen auf die Zulässigkeit von Werbeblockern künftig weitere rechtliche Klärungen erforderlich erscheinen.

Quellenhinweis: BGH, Urteil vom 01.08.2025 – I ZR 131/23 (Stand: laufendes Verfahren zum Urheberrecht).


Für Unternehmen, Investoren und Privatpersonen können sich durch diese Rechtsprechung komplexe Fragestellungen rund um den Einsatz oder die Abwehr von Adblocker-Technologien ergeben. Die Rechtsanwälte von MTR Legal begleiten Mandanten bei allen Herausforderungen im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes und des IT-Rechts.

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