Urheberrecht bei KI-generierten Logos
AG München: Kein Urheberrechtsschutz für rein KI-generierte Logos (Urteil vom 13.02.2026 – Az. 142 C 9786/25)
Künstliche Intelligenz (KI) wird zunehmend auch im Kreativbereich eingesetzt – etwa zur Erstellung von Logos. Damit wächst die praktische Bedeutung der Frage, ob solche Ergebnisse urheberrechtlich geschützt sind und ob sich Nutzerinnen und Nutzer gegen die Übernahme durch Dritte wehren können. Das Amtsgericht (AG) München hat mit Urteil vom 13. Februar 2026 (Az. 142 C 9786/25) für mittels generativer KI erstellte Logos einen Urheberrechtsschutz verneint, wenn kein hinreichender menschlicher Schöpfungsbeitrag erkennbar ist.
Nach dem deutschen Urheberrecht setzt Schutz voraus, dass ein Werk eine persönliche geistige Schöpfung ist (§ 2 Abs. 2 Urheberrechtsgesetz – UrhG). Maßgeblich ist also eine individuelle kreative Prägung durch einen Menschen. Wird ein Ergebnis hauptsächlich autonom durch eine KI erzeugt und bleibt der menschliche Beitrag auf allgemeine Vorgaben beschränkt, kann es an dieser Voraussetzung fehlen.
Ausgangsfall: Logos per Prompt erzeugt und später übernommen
Dem Rechtsstreit lag zusammengefasst folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger ließ mit einer generativen KI-Software drei Logos erstellen. Die Gestaltung erfolgte über textbasierte Anweisungen (Prompts), nicht über klassische grafische Handarbeit. Die Motive zeigten u. a. einen Handschlag zweier Personen unterschiedlicher Hautfarbe, einen Briefumschlag vor einem säulenartigen Gebäude sowie einen Laptop mit Buch und Paragraphenzeichen.
Nach seinem Vortrag arbeitete der Kläger insbesondere bei einem Motiv über einen längeren Zeitraum an der Formulierung und Verfeinerung der Prompts, um ein Ergebnis nach seinen Vorstellungen zu erhalten. Er nutzte die Logos anschließend auf seiner Website. Ein Bekannter übernahm die Darstellungen jedoch und verwendete sie für einen eigenen Internetauftritt – ohne Zustimmung des Klägers. Der Kläger verlangte Unterlassung und Löschung und stützte sich auf Urheberrecht.
Entscheidung: Keine Werkqualität – daher keine Ansprüche aus Urheberrecht
Das AG München wies die Klage ab. Bei den Logos handele es sich nicht um urheberrechtlich geschützte Werke der bildenden Kunst im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG; es fehle jedenfalls an der Werkqualität nach § 2 Abs. 2 UrhG. Ein urheberrechtlich geschütztes Werk verlange eine persönliche geistige Schöpfung, also ein Ergebnis, in dem sich die individuelle kreative Leistung eines Menschen objektiv widerspiegelt.
Ein solcher menschlicher Schöpfungsbeitrag sei hier nicht in ausreichendem Maß erkennbar. Zwar habe der Kläger Prompts erstellt und teils überarbeitet. Die eigentliche gestalterische Ausformung habe jedoch maßgeblich die KI übernommen. Die Prompts seien nach Auffassung des Gerichts eher Anstoß bzw. Ausgangsbasis; die kreative Konkretisierung liege im generativen System.
Wichtig: Aufwand und detaillierte Prompts ersetzen keine persönliche Prägung
Das Gericht stellte zudem klar: Für die Schutzfähigkeit ist weder der zeitliche noch der wirtschaftliche Aufwand entscheidend. Auch komplexe, besonders ausgefeilte oder in vielen Iterationen entwickelte Prompts begründen nicht automatisch eine persönliche geistige Schöpfung. Das Urheberrecht schützt nicht “Mühe” oder Investitionen als solche, sondern die kreative Individualität.
Die Entscheidung verdeutlicht damit eine zentrale Leitlinie des geltenden Rechts: Urheber kann nur ein Mensch sein. Wo die kreative Hauptleistung von einer autonomen KI erbracht wird und der menschliche Beitrag sich im Wesentlichen auf allgemeine Anweisungen beschränkt, kann Urheberrechtsschutz entfallen.
Praktische Folgen: Nutzung durch Dritte und alternative Schutzrechte
Wer Logos ausschließlich durch KI generieren lässt, kann sich nach dieser Rechtsprechung grundsätzlich nicht sicher auf urheberrechtliche Unterlassungs- oder Löschungsansprüche stützen. Das bedeutet allerdings nicht, dass Dritte Inhalte stets “frei” nutzen dürfen. In Betracht kommen – je nach Gestaltung und Einsatz – andere Rechte und Anspruchsgrundlagen, insbesondere:
- Markenrecht (Markengesetz): Schutz kann durch Eintragung als Marke oder aus Benutzung entstehen; zudem sind Verwechslungsgefahren relevant.
- Designrecht (DesignG): Ein eingetragenes Design kann die äußere Erscheinungsform schützen (Neuheit und Eigenart erforderlich).
- Wettbewerbsrecht (UWG): Bei bestimmten Konstellationen können Ansprüche wegen unlauterer Nachahmung oder Irreführung in Betracht kommen.
- Vertragsrecht / Nutzungsbedingungen: Die Lizenz- und Nutzungsbedingungen des eingesetzten KI-Tools können regeln, wer welche Rechte am Output erhält bzw. wie dieser genutzt werden darf.
- Rechte Dritter am Trainings- oder Ausgangsmaterial: Je nach Fall können Konflikte entstehen, etwa wenn die Ausgabe geschützten Vorlagen zu ähnlich ist oder Kennzeichenrechte verletzt.
Hinweis: Gerade bei Logos ist das Markenrecht in der Praxis häufig das effektivere Werkzeug, weil es auf die kennzeichenmäßige Nutzung und Verwechslungsgefahr abstellt – unabhängig davon, ob urheberrechtlicher Schutz besteht.
Einzelfall bleibt entscheidend: Wann KI-Ergebnisse dennoch urheberrechtlich geschützt sein können
Die Entscheidung bedeutet nicht, dass KI-unterstützte Gestaltung nie urheberrechtlich geschützt sein kann. Maßgeblich bleibt der Einzelfall. Urheberrechtsschutz kann eher in Betracht kommen, wenn ein Mensch das KI-System zwar nutzt, das Ergebnis aber durch eigene kreative Entscheidungen und substanzielle Bearbeitung prägt, beispielsweise durch:
- gezielte Auswahl aus vielen Varianten nach einem eigenen Gestaltungskonzept,
- eigene, prägende Nachbearbeitung (z. B. grafische Überarbeitung, Komposition, Typografie, Farbsystem, Proportionen),
- Kombination mehrerer Elemente zu einer eigenständigen Gesamtgestaltung,
- Einbettung in ein umfassendes Corporate-Design-Konzept mit kreativen Vorgaben, die im Endergebnis sichtbar werden.
Entscheidend ist, ob sich die persönliche geistige Schöpfung des Menschen im konkreten Ergebnis erkennbar niederschlägt – nicht bloß der Einsatz eines Tools oder die Anzahl der Prompt-Iterationen.
Praxisempfehlungen für Unternehmen und Kreative
- Rechte-Strategie früh festlegen: Wenn ein Logo exklusiv geschützt werden soll, ist häufig eine Markenanmeldung (und ggf. zusätzlich Designschutz) sinnvoll.
- Dokumentation: Kreative Schritte, Entwürfe, Bearbeitungsversionen und Auswahlentscheidungen dokumentieren, um einen menschlichen Schöpfungsanteil belegen zu können.
- KI-Tool-Bedingungen prüfen: Nutzungsrechte, Exklusivität, Haftungsregelungen und ggf. Anforderungen an Kennzeichnung oder Credits beachten.
- Ähnlichkeits-Checks: Vor Nutzung eines Logos möglichst prüfen, ob es bereits ähnliche Marken/Designs gibt (Kollisionsrisiko).
Rechtlicher Hinweis
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und stellt keine individuelle Beratung dar. Ob und welche Rechte im konkreten Fall bestehen (Urheberrecht, Marke, Design, Wettbewerb), hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.
Wenn Sie die Schutzfähigkeit eines KI-gestützten Logos bewerten lassen oder eine Strategie für Marken- bzw. Designschutz entwickeln möchten, kann eine rechtliche Prüfung im Einzelfall sinnvoll sein.