Urheberrecht durch Cheat-Software nicht verletzt

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Urteil des BGH vom 31.07.2025 – Az. I ZR 157/21

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 31. Juli 2025 entschieden, dass sog. Cheat-Software nicht das Urheberrecht verletzt, sofern sie den Quell- oder Objektcode oder die innere Struktur des Originalprogramms nicht verändert (Az. I ZR 157/21). Der Zivilsenat des BGH hat die Klage abgewiesen, da die Softwareprodukte der Beklagten lediglich den Programmablauf beeinflussen, ohne den Quell- oder Objektcode zu ändern.

Werke, die einer persönlichen geistigen Schöpfung entspringen, wie u.a. Bilder, Texte, Musik oder auch Computer-Programme sind durch das Urheberrecht automatisch geschützt. Beim Vertrieb von Cheat-Software ist rechtlich zu beachten, dass dieser zulässig sein kann, solange der Quell- oder Objektcode des Programms nicht verändert wird und der Programmablauf lediglich manipuliert wird. Bei Computer-Programmen sind allerdings nur der Quellcode und der Objektcode urheberrechtlich geschützt, da sie die Vervielfältigung oder spätere Entstehung des Programms ermöglichen. Andere Elemente des Programms, insbesondere seine Funktionalität, genießen nach der Entscheidung des BGH jedoch keinen urheberrechtlichen Schutz, erklärt die Wirtschaftskanzlei MTR Legal Rechtsanwälte , die u.a. im gewerblichen Rechtsschutz und im Urheberrecht berät.

Die wichtigsten Begriffe des Urheberrechts

Das Urheberrecht schützt die kreative Leistung von Personen, die Werke wie Bücher, Musik, Filme oder Computerprogramme erschaffen. Gerade im Bereich der Computerspiele und der dazugehörigen Software – etwa Cheat-Software oder Mods – ist es wichtig, die zentralen Begriffe zu kennen, um die rechtlichen Rahmenbedingungen zu verstehen.

Urheber und Werk: Der Urheber ist die Person, die ein Werk – also eine persönliche geistige Schöpfung wie ein Spiel, ein Musikstück oder ein Computerprogramm – erschafft. Das Urheberrecht verleiht dem Urheber das exklusive Recht, über die Nutzung, Vervielfältigung und Verbreitung seines Werkes zu bestimmen. Auch der Begriff „Copyright“ wird häufig verwendet, meint aber im deutschen Recht das Urheberrecht.

Rechte und Schutz: Das Urheberrecht gewährt dem Urheber verschiedene Rechte, darunter das Recht auf Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Zugänglichmachung seines Werkes. Diese Rechte schützen das geistige Eigentum und verhindern unbefugte Nutzungen. Der Schutz erstreckt sich insbesondere auf den Quellcode und Objektcode von Software, also die technische Grundlage von Computerspielen und Programmen.

Software, Spielesoftware und Programme: Unter Software versteht man Computerprogramme, die für bestimmte Aufgaben entwickelt wurden. Spielesoftware ist speziell für das Spielen auf PCs oder Spielkonsolen wie PlayStation oder Xbox konzipiert. Programme und Apps können verschiedene Funktionen erfüllen, von der Unterhaltung bis zur Produktivität.

Cheat-Software, Mods und Cheat-Codes: Cheat-Software ermöglicht es Spielern, Beschränkungen in Spielen zu umgehen, etwa durch die Eingabe von Cheat-Codes oder die Nutzung von Mods, die das Spiel verändern oder erweitern. Während Cheat-Software oft im Einzelspieler-Modus verwendet wird, um den Spielstil individuell anzupassen, können Mods auch neue Inhalte oder Funktionen hinzufügen. Wichtig ist, dass solche Änderungen nicht den geschützten Quellcode oder Objektcode des Spiels betreffen, um keine Urheberrechtsverletzung zu begehen.

Nutzer, Spieler und Rechteinhaber: Nutzer und Spieler sind die Personen, die ein Spiel oder eine Software verwenden. Der Rechteinhaber – meist der Urheber oder ein Unternehmen – besitzt die Nutzungsrechte am Werk und kann über dessen Verwendung entscheiden. Im Falle eines Rechtsstreits, etwa bei einer angeblichen Urheberrechtsverletzung durch Cheat-Software, tritt häufig eine Klägerin als Rechteinhaberin auf.

Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Zugänglichmachung: Diese Begriffe beschreiben die wichtigsten Nutzungsarten eines Werkes. Vervielfältigung meint das Kopieren, Verbreitung den Verkauf oder die Weitergabe, und öffentliche Zugänglichmachung die Bereitstellung im Internet oder auf anderen Plattformen.

Änderungen und Beschränkungen: Änderungen am Werk, wie sie durch Mods oder Cheat-Software vorgenommen werden, sind nur dann urheberrechtlich relevant, wenn sie den geschützten Programmcode betreffen. Beschränkungen im Spiel, etwa durch Schwierigkeitsgrade oder gesperrte Inhalte, können durch Cheat-Software umgangen werden – solange dies nicht in den urheberrechtlich geschützten Bereich eingreift.

Rechtsstreit und Urteil: Kommt es zu einer Auseinandersetzung über die Nutzung von Software oder Spielen, kann ein Rechtsstreit entstehen, der vor Gericht durch ein Urteil entschieden wird. Solche Urteile, wie das des BGH zur Cheat-Software, schaffen wichtige Klarheit für Entwickler, Rechteinhaber und Nutzer.

Mit diesem Überblick über die wichtigsten Begriffe des Urheberrechts im Bereich Computerspiele, Software und Cheat-Software sind Sie bestens gerüstet, um die rechtlichen Aspekte rund um Ihr Lieblingsspiel, Mods oder neue Versionen besser zu verstehen.

 

Einsatz von Cheat-Software bei Computerspielen

Der BGH hatte in dem zugrunde liegenden Verfahren über die Frage zu entscheiden, ob eine sog. Cheat-Software, die es Nutzern erlaubt, den Ablauf von Computerspielen auf der Spielkonsole zu manipulieren, eine unzulässige Bearbeitung oder Vervielfältigung im Sinne des Urheberrechts darstellt. Ein Beispiel für eine solche Cheat-Software ist das Action Replay II, das den Programmablauf beeinflusst, indem es Variablen im Arbeitsspeicher anpasst, ohne den Quell- oder Objektcode der Spiele zu verändern.

Die Herstellerin der Spielkonsole hatte gegen die Anbieterin der Cheat-Software geklagt, weil sie darin eine Verletzung ihres Urheberrechts sah. Diese Software erlaubte es Spielern z.B. Spielfiguren freizuschalten, die normalerweise erst nach einem bestimmten Spielfortschritt verfügbar wären. Die Software griff dabei allerdings nicht in den Quellcode oder Objektcode des Spiels ein, sondern veränderte lediglich bestimmte Daten, die während des Spielens im Arbeitsspeicher (RAM) der Konsole gehalten wurden. Im Rahmen der urheberrechtlichen Bewertung von Software kommt der Frage nach zulässigen oder unzulässigen Vervielfältigungen eine zentrale Bedeutung zu, da das Urheberrecht unter bestimmten Bedingungen, wie etwa bei vorübergehenden Vervielfältigungen oder Privatkopien, Ausnahmen vorsieht.

Die Konsolenherstellerin sah in der Verbreitung und Nutzung der Software eine Verletzung ihrer urheberrechtlichen Nutzungsrechte, insbesondere stelle sie eine unzulässige Umarbeitung gemäß § 69c Nr. 2 Urheberrechtsgesetz (UrhG). Sie klagte daher auf Unterlassung und Schadensersatz. Das OLG Hamburg hatte die Klage abgewiesen.

BGH weist Klage ab

Der BGH bestätigte die Entscheidung des OLG Hamburg und wies die Revision gegen das Urteil zurück. Zur Begründung führten die Richter aus, dass eine urheberrechtlich relevante Umarbeitung im Sinne des § 69c UrhG nur dann vorliege, wenn in die geschützte Ausdrucksform eines Computerprogramms eingegriffen wird. Geschützt sind nach der Rechtsprechung des BGH und des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) insbesondere der Quellcode und der Objektcode eines Programms. Nicht geschützt sind hingegen die Zustände, die das Programm zur Laufzeit erzeugt, insbesondere nicht die konkreten Dateninhalte im RAM.

Im vorliegenden Fall sei der Code des Spiels nicht verändert oder bearbeitet worden, so der BGH. Die Cheat-Software lief vielmehr parallel zum Spiel und habe Änderungen an bestimmten Speicherstellen vorgenommen, die etwa den Turbo-Modus oder den Fortschritt im Spiel betrafen. Da diese Eingriffe außerhalb des eigentlichen Programmcodes stattfanden und lediglich Werte betrafen, die ohnehin im Rahmen des Spielverlaufs erzeugt oder verändert werden, liege keine Umarbeitung oder Vervielfältigung im urheberrechtlichen Sinn vor, machte der BGH deutlich. Zudem handelt es sich hierbei um eine Ausnahme im Urheberrecht: Temporäre Änderungen im Arbeitsspeicher unterfallen einer gesetzlichen Schrankenregelung und stellen keine urheberrechtlich relevante Umarbeitung dar.

BGH folgt Rechtsprechung des EuGH

Der BGH ist damit der Rechtsprechung des EuGH vom 17. Oktober 2024 (Az.: C-159/23).  gefolgt. Der EuGH hatte entschieden, dass durch die von der Cheat-Software vorgenommenen temporären Veränderungen im Arbeitsspeicher der Spielkonsole keine unzulässige Umarbeitung des Spiels erfolge und daher kein Verstoß gegen das Urheberrecht vorliege. Die europäische Richtlinie 2009/24 EG zum Schutz der Daten erfasse nur die geistige Schöpfung, die sich in Quellcodes und Objektcodes des Computerprogramms widerspiegelt und urheberrechtlich geschützt ist. Der Inhalt von variablen Daten, die ein Computerprogramm im Arbeitsspeicher eines Computers angelegt hat und im Laufe des Programms verwendet, seien hingegen nicht geschützt, soweit dieser Inhalt nicht die Vervielfältigung oder die Entstehung eines solchen Programms ermöglicht, so der EuGH.

Gemäß der europäischen Richtlinie 2009/24 EG und § 69a Urheberrechtsgesetz (UrhG) sind Computerprogramme urheberrechtlich geschützt. Die Rechtsprechung von EuGH und BGH zeigt aber deutlich, dass der Einsatz von Cheat-Software, die nur temporäre Speicherwerte beeinflusst, ohne den geschützten Programmcode zu verändern, keine Urheberrechtsverletzung darstellt. Damit haben die Gerichte eine klare Abgrenzung zwischen urheberrechtlich geschützter Software und nicht geschützten dynamischen Spielfunktionen gezogen. Die Grenzen des urheberrechtlichen Schutzes werden hier deutlich: Während der Schutzumfang den Programmcode umfasst, fallen andere Spielfunktionen, die lediglich durch temporäre Änderungen beeinflusst werden, nicht unter die Regelungen des Urheberrechts.

MTR Legal Rechtsanwälte berät im Urheberrecht und weiteren Themen des gewerblichen Rechtsschutzes.

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