Unwirksame Klausel zu Abschluss- und Vermittlungskosten im Riester-Vertrag

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Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Unwirksamkeit von Kostentransparenz-Klauseln bei Riester-Altersvorsorgeverträgen

Die höchstrichterliche Rechtsprechung zu Vertragsklauseln im Bereich der privaten Altersvorsorge gewinnt kontinuierlich an Bedeutung – insbesondere vor dem Hintergrund zunehmender Verbraucherinteressen und der stetigen Entwicklung finanzregulatorischer Rahmenbedingungen. Mit Urteil vom 23. November 2023 (Az. XI ZR 290/22) hat der Bundesgerichtshof (BGH) ein weiteres prägnantes Urteil im Zusammenhang mit Kostentransparenz und -verteilung in Riester-Rentenversicherungsverträgen gefällt. Die Tragweite dieser Entscheidung erstreckt sich sowohl auf Anbieter als auch auf Vertragsinhaber und kann Auswirkungen auf die zukünftige Gestaltung von Altersvorsorgeprodukten haben.

Hintergrund des Verfahrens

Im Zentrum des Rechtsstreits stand eine Vertragsklausel eines Anbieters von zertifizierten Riester-Rentenversicherungen, die Abschluss- und Vermittlungskosten, insbesondere deren Abrechnung über einen Zeitraum von fünf Jahren, regelte. Die Bestimmung sah vor, dass die genannten Kosten anteilig auf die ersten 60 Versicherungsmonate verteilt werden und bei vorzeitiger Kündigung die noch nicht getragene Abschlusskostenlast sofort fällig wird.

Der klagende Verbraucher argumentierte, dass die angesprochene Klausel intransparent sei und die vertraglich zugesicherten Schutzmechanismen des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes (AltZertG) umgehe. Die Vorinstanzen gaben dem Kunden Recht, der Anbieter legte Revision ein, über die schließlich der XI. Zivilsenat des BGH zu entscheiden hatte.

Rechtlicher Prüfungsmaßstab: Transparenzgebot und Schutzzweck des AltZertG

Maßgebliche Vorschriften

Im Fokus der Würdigung durch den BGH standen unter anderem das Transparenzgebot gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB sowie spezielle verbraucherschützende Normen des AltZertG (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 AltZertG). Nach Maßgabe dieser Vorschriften sollen die Vertragspartner insbesondere im Bereich der staatlich geförderten Altersvorsorgeprodukte vor einer unangemessenen Benachteiligung durch unklare oder überraschende Klauseln geschützt werden.

Entscheidung des BGH

Der Bundesgerichtshof erklärte die streitgegenständliche Klausel für unwirksam, weil sie die wesentlichen gesetzlichen Vorgaben zur Verteilung von Abschluss- und Vermittlungskosten in Riester-Verträgen nicht hinreichend transparent widerspiegele. Insbesondere erwecke die Formulierung beim Kunden den Eindruck, er könne bei vorzeitiger Vertragsbeendigung dem Eintritt weiterer Kosten zumindest teilweise entgehen. Tatsächlich jedoch führte die Klausel dazu, dass der Verbraucher mit der Kündigung des Vertrags die anteiligen restlichen Kosten sofort zu tragen hätte – unabhängig vom vorgesehenen Fünfjahreszeitraum.

Nach Auffassung des BGH werden die Schutzziele des AltZertG, insbesondere die Erleichterung der Portabilität und Transparenz, durch eine derartige Klausel konterkariert. Die Verpflichtung zur zeitanteiligen Verteilung und klare Information über die Kostenbelastung stellt einen Schutzmechanismus dar, der in Vertragsklauseln weder umgangen noch unterlaufen werden darf. Zudem müssten Verbraucher jederzeit nachvollziehen können, welche Kosten sie im Rahmen der gewöhnlichen Vertragslaufzeit tatsächlich tragen würden.

Implikationen für Anbieter und Vertragspartner

Für Anbieter von Riester-Verträgen

Die Entscheidung des BGH setzt einen eindeutigeren Rahmen für die Gestaltung von Vertragsformularen im Bereich der staatlich geförderten Altersvorsorgeprodukte. Klauseln, die – wie hier – auf eine vorzeitige, geballte Kostenbelastung bei Vertragsbeendigung hinauslaufen, werden in der gegenwärtigen Rechtsprechung als unvereinbar mit dem Transparenzgebot und den zwingenden gesetzlichen Vorgaben angesehen.

Anbieter sollten überprüfen, ob bestehende oder geplante Vertragsmuster den Transparenzanforderungen und den Zielen des AltZertG vollumfänglich Rechnung tragen. Es bleibt zu beobachten, wie sich dies auf die Praxis, gerade vor dem Hintergrund laufender Entwicklungen und möglicher Anpassungen der aufsichtsrechtlichen Regelungen, auswirken wird.

Für Vertragsinhaber und Verbraucher

Kunden, die einen Riester-Rentenversicherungsvertrag abgeschlossen haben oder einen Abschluss erwägen, sollten die Kostendarstellung in ihren Vertragsunterlagen sorgfältig prüfen. Die Möglichkeit, durch vorzeitige Vertragsauflösung einer weiteren Kostenbelastung zu entgehen, hängt maßgeblich davon ab, dass alle Vertragsklauseln dem gesetzlichen Transparenzgebot entsprechen. Bei Zweifeln sollte bedacht werden, ob die vertraglichen Bestimmungen die strengen Anforderungen höchstrichterlicher Rechtsprechung erfüllen.

Einordnung und Ausblick

Das aktuelle Urteil des BGH zeigt erneut, dass der Verbraucherschutz in der staatlich geförderten Altersvorsorge einen hohen Stellenwert genießt. Die Anforderungen an die Transparenz und die faire Verteilung von Kosten sind weiter präzisiert worden und bilden einen wichtigen Orientierungsrahmen auch für künftige Vertragsgenerationen. Laufende Verfahren und weitere höchstrichterliche Entscheidungen können zusätzliche Klarstellungen bringen.

Für alle Beteiligten – von Versicherungsunternehmen bis hin zu privaten Anlegern – ist die kontinuierliche Beobachtung der Rechtsentwicklung auf diesem Sektor maßgeblich. Denn sie beeinflusst sowohl bestehende Vertragsverhältnisse als auch die Ausgestaltung neuer Produkte.

Quellenangabe

Die Informationen beziehen sich auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 23.11.2023, Az. XI ZR 290/22, veröffentlicht unter: https://urteile.news/BGHXI-ZR-29022Unwirksamkeit-einer-Klausel-zu-Abschluss-und-Vermittlungskosten-in-einem-Riester-Altersvorsorgevertrag~N33495. Bitte beachten Sie, dass laufende Anpassungen der Rechtsprechung und Gesetzgebung nicht ausgeschlossen werden können.


Bei Fragen zu Vertragsklauseln im Bereich der Altersvorsorgeprodukte oder Unsicherheiten hinsichtlich der Wirksamkeit einzelner Bestimmungen stehen die Rechtsanwälte von MTR Legal Rechtsanwälte für eine persönliche Beratung zur Verfügung.

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