Unterschied Neu: Sonstige und unbenutzte Neuware bei eBay erklärt

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„Neu: Sonstige (siehe Artikelbeschreibung)“ auf eBay – Abgrenzung und rechtliche Implikationen beim Warenverkauf

Der Onlinehandel ist durch seine Vielzahl von Plattformen, Produktbeschreibungen und Kategorisierungen gekennzeichnet. Gerade auf Marktplätzen wie eBay treffen unterschiedliche Vorstellungen von „Neuware“ und „gebrauchter Ware“ aufeinander. Die Kennzeichnung eines Artikels als „Neu: Sonstige (siehe Artikelbeschreibung)“ wirft immer wieder rechtliche Fragestellungen auf – insbesondere im Hinblick auf Gewährleistung, Verbraucherschutz und das Zustandekommen von Vertragsverhältnissen. Das Amtsgericht München hat aktuelle Klarheit geschaffen, doch die Thematik bleibt facettenreich.

Hintergrund: Was bedeutet „Neu: Sonstige (siehe Artikelbeschreibung)“ auf eBay?

Unterschiedliche Kategorien und deren Bedeutung

eBay ermöglicht es Anbietern, Artikel in verschiedene Zustandskategorien einzustellen: von „Neu“ über „Wie neu“ bis hin zu „Gebraucht“. Die optionale Angabe „Neu: Sonstige (siehe Artikelbeschreibung)“ soll Artikel kennzeichnen, die zwar formal unbenutzt sind, aber aus dem stationären Handel stammen oder beispielsweise Ausstellungsstücke waren. Entsprechend weist eBay selbst darauf hin, dass so deklarierte Waren vom klassischen „Neuprodukt“ abweichen können.

Rechtliche Relevanz der Kategorisierung

Die Einstufung eines Produkts in eine bestimmte Kategorie auf eBay umfasst eine Beschaffenheitsangabe, die zum Vertragsbestandteil wird. Hier sind Anbieter zur Transparenz verpflichtet. Wird ein Artikel als „neu“ deklariert, löst dies beim Käufer regelmäßig die Erwartung aus, unbenutzte, mangelfreie und originale Ware zu erhalten. Bei der Formulierung „Neu: Sonstige (siehe Artikelbeschreibung)“ muss die weitere Artikelbeschreibung unmissverständlich auf etwaige Abweichungen vom klassischen Neuwarenbegriff hinweisen.

Wesentliche Entscheidungsgründe des Amtsgerichts München (Az.: 161 C 23096/23; Urteil vom 18.09.2024)

Sachverhalt und Entscheidung

Im zugrundeliegenden Fall hatte ein Verkäufer einen Kopfhörer bei eBay als „Neu: Sonstige (siehe Artikelbeschreibung)“ zum Verkauf angeboten, ohne auf eine bereits erfolgte Nutzung oder auf Gebrauchsspuren in der Artikelbeschreibung explizit hinzuweisen. Die Käuferin hatte – ausweislich der Urteilsbegründung – aufgrund der gewählten Kategorie einen einwandfreien, bislang unbenutzten Artikel erwartet. Nach Erhalt des Produktes wurden Gebrauchsspuren festgestellt, sodass ein Rücktritt vom Kaufvertrag begehrt wurde.

Das Amtsgericht München hat klargestellt, dass die Angabe „Neu: Sonstige (siehe Artikelbeschreibung)“ allein keine hinreichende Information über den tatsächlichen Zustand des Artikels enthält. Ohne expliziten Hinweis in der Artikelbeschreibung kann ein Käufer den berechtigten Eindruck gewinnen, einen tatsächlich neuen, unbenutzten Gegenstand zu erwerben. Der Verkäufer trägt das Risiko unklarer oder unvollständiger Zustandsbeschreibungen.

Rechtliche Erwägungen zur Beschaffenheitsvereinbarung

Einer der Kernpunkte des Urteils betrifft die Frage nach der geschuldeten Beschaffenheit im Sinne von § 434 BGB (in der bis 1. Januar 2022 geltenden Version und der ab 2022 novellierten Fassung), insbesondere unter Beachtung der aktuellen Verbraucherschutzrichtlinien und Informationspflichten im Fernabsatz. Die Art und Weise der Artikelbeschreibung kann eine konkludente Beschaffenheitsvereinbarung eruieren. Fehlen eindeutige Beschreibungen zu möglichen Gebrauchsspuren oder vorheriger Nutzung, ist der Zustand „unbenutzt“ und „neu“ im Zweifel Vertragsinhalt – und Abweichungen hiervon begründen die Möglichkeit von Gewährleistungsrechten einschließlich Rücktritt.

Auswirkungen für Verkäufer und Käufer auf Online-Marktplätzen

Pflichten zur klaren und transparenten Information

Anbieter tragen die volle Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der Korrektheit der Artikelbeschreibung. Eine unklare oder missverständliche Beschreibung birgt das Risiko, dass ein Gericht zum Nachteil des Verkäufers von einer Beschaffenheitsabweichung ausgeht. Dies gilt umso mehr bei Verbraucherverträgen, bei denen Schutzvorschriften Anwendung finden.

Risiken bei Inanspruchnahme von Gewährleistungsrechten

Viele Rechtstreitigkeiten entstehen, weil Käufer aufgrund der Kategorisierung „Neu: Sonstige“ einen unbenutzten Artikel erwarten, während sie tatsächlich ein Ausstellungs- oder Vorführgerät erhalten. Die Gerichte machen hierbei deutlich, dass für eine Einschränkung der Erwartung an Neuwarenqualität eine präzise, nicht irreführende Beschreibung geboten ist. Dies betrifft sowohl das Angebot auf eBay als auch auf anderen Online-Handelsplätzen. Wird ein Mangel infolge der tatsächlichen Beschaffenheit festgestellt, kann der Rücktritt vom Kaufvertrag sowie ggf. die Rückabwicklung drohen.

Differenzierte Betrachtung der Sachlage

Entscheidend ist, dass die Einordnung eines Artikels in die Kategorie „Neu: Sonstige (siehe Artikelbeschreibung)“ den Verkäufer nicht von der Pflicht befreit, sämtliche relevanten Aspekte zur Vorbenutzung, zu optischen Beeinträchtigungen oder Limitierungen der Herstellergarantie klar zu kommunizieren. Fehlt ein solcher Hinweis, schützt die Formulierung nicht vor den gesetzlichen und vertraglichen Konsequenzen mangelhafter Lieferung.

Einordnung und offene Rechtsfragen

Die aktuelle Rechtsprechung verschärft die Anforderungen an die Sorgfalt der Warenkategorisierung und -beschreibung im Onlinehandel. Offen bleibt, inwieweit der durchschnittliche Nutzer die komplettierende Bedeutung der Artikelbeschreibung tatsächlich wahrnimmt und ob hinreichende Hinweise auch in den FAQ oder über Verlinkungen auf Plattformregeln ausreichend wären. Bis zu einer grundsätzlichen höchstrichterlichen Klärung ist davon auszugehen, dass Gerichte regelmäßig zugunsten einer verbraucherschützenden Auslegung entscheiden werden.

Für weitere vertiefende Informationen zur rechtssicheren Gestaltung und Auswertung von Produktbeschreibungen auf Online-Marktplätzen empfehlen wir die Inanspruchnahme einer individuellen Rechtsberatung im IT-Recht durch MTR Legal (Rechtsberatung im IT-Recht).

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