Umsatzsteuer bei dauerhaft defizitären Einrichtungen richtig anwenden

News  >  Intern  >  Umsatzsteuer bei dauerhaft defizitären Einrichtungen richtig anwenden

Arbeitsrecht-Anwalt-Rechtsanwalt-Kanzlei-MTR Legal Rechtsanwälte
Steuerrecht-Anwalt-Rechtsanwalt-Kanzlei-MTR Legal Rechtsanwälte
Home-Anwalt-Rechtsanwalt-Kanzlei-MTR Legal Rechtsanwälte
Arbeitsrecht-Anwalt-Rechtsanwalt-Kanzlei-MTR Legal Rechtsanwälte

Inhalt und Anlass des BMF-Schreibens

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat sich mit der Frage befasst, wie Leistungen von Einrichtungen umsatzsteuerlich zu beurteilen sind, die über einen längeren Zeitraum strukturell Verluste erwirtschaften („dauerdefizitär“). Im Mittelpunkt steht die Abgrenzung, unter welchen Voraussetzungen solche Tätigkeiten als unternehmerische Leistungen im Sinne des Umsatzsteuerrechts einzuordnen sind und wann Zahlungen des Trägers eher den Charakter einer nicht steuerbaren Finanzierung tragen.

Ausgangspunkt: Umsatzsteuerliche Einordnung dauerdefizitärer Tätigkeiten

Unternehmerische Tätigkeit und Leistungsaustausch

Für die Umsatzsteuer ist maßgeblich, ob eine Leistung gegen Entgelt vorliegt. Ein steuerbarer Leistungsaustausch setzt voraus, dass ein konkreter Zusammenhang zwischen einer Leistung und einer Gegenleistung besteht. In diesem Rahmen wird bei dauerhaft defizitär betriebenen Einrichtungen besonders geprüft, ob Entgelte tatsächlich dem Markt- bzw. Leistungsbezug entsprechen oder ob Zahlungen – insbesondere durch einen Träger – vorrangig der Defizitabdeckung dienen.

Bedeutung von Defiziten für die Beurteilung

Ein anhaltendes Defizit ist für sich genommen noch kein Ausschlusskriterium für eine unternehmerische Tätigkeit. Es kann jedoch ein Indiz dafür sein, dass ein entgeltlicher Leistungsaustausch nicht im Vordergrund steht. Das BMF ordnet die Prüfung daher in den Gesamtkontext der tatsächlichen Verhältnisse ein, insbesondere der Finanzierungsstruktur und des Leistungszwecks.

Kernaussagen des BMF zur Behandlung von Zuschüssen und Ausgleichszahlungen

Abgrenzung: Entgelt von dritter Seite vs. echte Zuschüsse

Das BMF differenziert zwischen Zahlungen, die als Entgelt (auch von dritter Seite) für eine konkrete Leistung anzusehen sind, und solchen, die als echte – nicht steuerbare – Zuschüsse einzuordnen sein können. Entscheidend ist, ob die Zahlung als Gegenleistung für eine identifizierbare Leistung an einen bestimmten Leistungsempfänger erfolgt oder ob sie primär der Förderung bzw. Finanzierung einer Tätigkeit ohne unmittelbaren Leistungsaustausch dient.

Defizitausgleich und steuerbarer Umsatz

Nach der Verwaltungsauffassung kommt es für die steuerliche Qualifikation eines Defizitausgleichs darauf an, ob der Zahlende eine konkrete, individualisierbare Leistung „erhält“ bzw. ob die Zahlung den Charakter eines Entgelts für bestimmte Leistungen trägt. Fehlt ein solcher unmittelbarer Bezug, kann die Zahlung außerhalb des Umsatzsteuertatbestands liegen. Der Umstand, dass eine Einrichtung dauerhaft Verluste erwirtschaftet und durch den Träger finanziell gestützt wird, führt damit nicht automatisch zur Steuerbarkeit, erfordert jedoch eine sorgfältige Einordnung der Zahlungs- und Leistungsbeziehungen.

Einordnung in die umsatzsteuerliche Systematik

Maßstab: Gesamtbild der Verhältnisse

Die Beurteilung erfolgt nach dem Gesamtbild der Umstände. Hierzu zählen insbesondere die Ausgestaltung der Leistungsbeziehungen, die vertraglichen Grundlagen, die Preisstruktur, die Rolle der Trägerzahlungen sowie die Frage, ob die Einrichtung gegenüber Dritten wie ein Marktteilnehmer auftritt oder ob die Tätigkeit überwiegend im Rahmen einer Finanzierungs- bzw. Förderlogik organisiert ist.

Einzelfallabhängigkeit der Würdigung

Die Aussagen des BMF zielen auf Kriterien zur Abgrenzung und ersetzen keine einzelfallbezogene Würdigung. Je nach organisatorischer Einbindung und Zwecksetzung der Einrichtung kann die umsatzsteuerliche Behandlung unterschiedlich ausfallen, insbesondere bei Mischformen aus Nutzerentgelten, Zuschüssen und Defizitausgleichen.

Quellenhinweis

Grundlage dieses Beitrags ist der Originalbericht „BMF: Umsatzsteuerliche Behandlung von dauerdefizitär betriebenen Einrichtungen“ auf haufe.de (abrufbar unter: https://www.haufe.de/steuern/finanzverwaltung/umsatzsteuer-dauerdefizitaer-betriebene-einrichtungen_164_671850.html). Der vorliegende Text ist vollständig neu formuliert und dient ausschließlich der allgemeinen Information.

Überleitung: Klärungsbedarf im Unternehmens- und Trägerumfeld

Gerade bei längerfristig defizitären Einrichtungen kann die umsatzsteuerliche Qualifikation von Zahlungen des Trägers sowie deren Einordnung in den Leistungsaustausch erhebliche Bedeutung für Deklaration und Risikosteuerung haben. Sofern hierzu im konkreten Sachverhalt rechtliche Fragen bestehen, kann eine strukturierte Prüfung im Rahmen einer Rechtsberatung im Steuerrecht durch MTR Legal Rechtsanwälte in Betracht kommen.