Entscheidung des Landgerichts Koblenz zu Online-Bewertungen eines Arztes
Ausgangslage und Gegenstand der Prüfung
Das Landgericht Koblenz hatte sich im Verfahren 3 O 46/23 mit der Zulässigkeit einer im Internet abgegebenen Bewertung zu befassen, welche einen Mediziner in einem negativen Licht darstellte. Gegenstand des Verfahrens war die Frage, ob eine solche Bewertung die Rechte des betroffenen Arztes verletzt oder durch das Grundrecht auf Meinungsfreiheit gedeckt ist.
Kerninhalte der Bewertung
Im Bewertungsportal äußerte sich eine Nutzerin kritisch über die Behandlungsqualität eines Arztes und stellte unter anderem die fachlichen Kompetenzen sowie das Verhalten des behandelnden Arztes in Frage. Diese Aussagen stützten sich auf die individuelle Wahrnehmung der Nutzerin während der Behandlung. Die Bewertungsverfasserin erhob jedoch keine objektiv beweisbaren Tatsachenbehauptungen, sondern schilderte persönliche Eindrücke und subjektive Bewertungen.
Rechtliche Bewertung der Äußerungen
Das Gericht differenzierte zwischen Werturteilen und Tatsachenbehauptungen. Maßgeblich für die rechtliche Bewertung war, ob die kritischen Äußerungen durch Elemente der Sachverhaltsmitteilung oder überwiegend durch Wertungen geprägt waren. Das Landgericht kam zu dem Ergebnis, dass die beanstandeten Äußerungen der Nutzerin im Wesentlichen wertender Natur seien. Infolgedessen unterlägen diese dem besonderen Schutz der Meinungsäußerungsfreiheit gemäß Artikel 5 Absatz 1 Satz 1 GG.
Das Gericht prüfte zudem, ob die Bewertung eine Schmähkritik oder Formalbeleidigung darstellt oder in unzulässiger Weise die Persönlichkeitsrechte des Arztes verletzt. Im zugrunde liegenden Fall wurde jedoch weder eine Schmähkritik noch eine Überschreitung der zulässigen Meinungsäußerung festgestellt. Die Bewertung war vom Erleben der Nutzerin geprägt und bewegte sich noch im Rahmen des rechtlich Zulässigen.
Ergebnis und Auswirkungen
Das Landgericht wies die Klage des Arztes auf Entfernung der Bewertung ab. Die Entscheidung unterstreicht, dass für die Zulässigkeit von Online-Bewertungen die Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht des Bewerteten und dem Recht auf freie Meinungsäußerung einzeln vorzunehmen ist. Bewertungsinhaber müssen auch kritische Äußerungen hinnehmen, sofern diese keine unwahren Tatsachen enthalten und keine diffamierenden Elemente aufweisen. Bei noch laufenden Verfahren ist die Unschuldsvermutung zu beachten; im entschiedenen Fall bezog sich das Gericht auf die konkrete Sachverhaltslage (Quelle: https://urteile.news/LG-Koblenz_3-O-4623_Negative-Online-Bewertung-eines-Arztes~N34248).
Fazit
Der Beschluss des Landgerichts Koblenz verdeutlicht die gesetzlichen Anforderungen an Online-Bewertungen sowie deren verfassungsrechtliche Grenzen. Bei Fragen zur rechtlichen Beurteilung von Bewertungen im Internet – insbesondere hinsichtlich der Abwägung von Persönlichkeitsrechten und Meinungsfreiheit – empfiehlt es sich, fachkundige Beratung in Anspruch zu nehmen. MTR Legal Rechtsanwälte bietet umfassende Unterstützung im Bereich Rechtsberatung im IT-Recht und begleitet Unternehmen, Investoren sowie vermögende Privatpersonen in sämtlichen Angelegenheiten des digitalen Rechtsverkehrs.