Trennungsjahr bei Freiheitsstrafe: Erkennbarkeit des Trennungswillens

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Trennungsjahr und Freiheitsstrafe: Wesentliche Aspekte zur anerkannten Trennung im Familienrecht

Das Familienrecht kennt spezifische Voraussetzungen, unter denen das sogenannte Trennungsjahr als entscheidende Phase für eine Ehescheidung anerkannt wird. Von zentraler Bedeutung ist in diesem Zusammenhang die Frage, wie ein solches Trennungsjahr zu beurteilen ist, wenn ein Ehegatte eine Freiheitsstrafe verbüßt. Die Rechtsprechung verdeutlicht, dass eine bloß faktisch bestehende räumliche Trennung nicht ausreicht. Vielmehr müssen die für die Annahme einer Trennung im Sinne des § 1567 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) maßgeblichen Kriterien beachtet werden.

Vorliegen des Trennungswillens – Prüfung im Einzelfall

Erkennbarkeit des Trennungswunsches

Gemäß der aktuellen Entscheidung des Oberlandesgerichts Zweibrücken (Urteil vom 6. Januar 2022, Az. 2 UF 159/20) ist eine Trennung zwischen Ehegatten, bei der einer der Partner eine Freiheitsstrafe verbüßt, nicht allein aufgrund der unfreiwillig herbeigeführten räumlichen Distanz gegeben. Entscheidend ist, dass der Trennungswunsch zumindest von einem Ehegatten für den anderen eindeutig und nachvollziehbar manifestiert wurde. Dies entspricht der gefestigten Rechtsprechung, wonach der Wille zur Trennung von Tisch und Bett nicht vermutet, sondern erkennbar geäußert werden muss.

Objektive und subjektive Voraussetzungen

Das Gesetz verlangt, dass die häusliche Gemeinschaft aufgehoben ist und zumindest ein Ehegatte die Ehe als gescheitert betrachtet. Die Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft kann zwar wegen der Inhaftierung eines Ehegatten automatisch erfolgen, jedoch bedarf es darüber hinaus der Kenntlichmachung des Trennungswillens. Ohne eine solche klare Erklärung oder beweisbare Anzeichen hierfür – etwa durch eine entsprechende schriftliche Mitteilung, eindeutiges Verhalten oder sonstige Kommunikation – bleibt der familienrechtliche Trennungszeitpunkt ungeklärt.

Auswirkungen auf das Ehescheidungsverfahren

Beginn und Nachweis des Trennungsjahres

Das familienrechtlich maßgebliche Trennungsjahr dient dem Schutzehegedanken und soll sicherstellen, dass die eheliche Lebensgemeinschaft tatsächlich und dauerhaft aufgehoben ist. Im Falle einer strafrechtlich bedingten räumlichen Trennung kann der Nachweis über den Beginn des Trennungsjahres mit Schwierigkeiten verbunden sein. Ohne erkennbaren Trennungsentschluss beginnt das Trennungsjahr rechtlich nicht automatisch mit dem Haftantritt, sondern erst zu dem Zeitpunkt, zu dem der andere Ehegatte verlässlich vom Trennungswillen erfährt.

Problematische Konstellationen im Haftkontext

Die Konstellation der Inhaftierung wirft neben familienrechtlichen auch tatsächliche Herausforderungen auf. Häufig werden Erklärungen zur Trennung im Rahmen von Korrespondenz, Telefonaten oder Besuchen übermittelt. Aus Beweisgründen empfiehlt es sich, zentral auf § 1567 BGB basierende Anforderungen an die Dokumentation des Trennungswillens im Blick zu behalten. Zu beachten ist weiterhin, dass auch nach Bekanntwerden des Trennungswunsches weitere Kontaktaufnahmen und ein „Wiederaufleben“ der Ehe bei entsprechender Lebensführung die Annahme eines Trennungsjahres erschweren können.

Rechtsprechung und praktische Relevanz

Die Entscheidung des OLG Zweibrücken hebt hervor, dass eine strafrechtlich veranlasste räumliche Trennung nicht automatisch eine Trennung im Sinne des Familienrechts begründet. Für den Nachweis der Auflösung der häuslichen Gemeinschaft und des Trennungswillens ist eine klare, nachweisbare Erklärung gegenüber dem anderen Ehegatten unerlässlich. Die Grundsätze dieser Rechtsprechung finden in zahlreichen familiengerichtlichen Verfahren Anwendung und sind insbesondere vor dem Hintergrund formaler Scheidungsvoraussetzungen von erheblicher Bedeutung.

Bedeutung für die Praxis und weiterführende Hinweise

Für betroffene Mandanten – ob Unternehmer, Investoren oder vermögende Privatpersonen – ist die genaue Prüfung der Voraussetzungen für das Trennungsjahr in Haftkonstellationen oftmals mit weiteren komplexen Fragestellungen verbunden, etwa wenn Vermögenswerte, gesellschaftsrechtliche Beteiligungen oder steuerrechtlich relevante Sachverhalte betroffen sind.

Sollten im Zusammenhang mit dem Trennungsjahr oder anderen familien- und scheidungsrechtlichen Aspekten Unsicherheiten bestehen, empfiehlt es sich, fachkundige rechtliche Unterstützung einzuholen. Die Rechtsanwälte von MTR Legal begleiten Mandanten bundesweit und international kompetent bei der Durchsetzung und Gestaltung ihrer rechtlichen Interessen.

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