Teilzeitbeschäftigte genießen gleichen Schutz vor Diskriminierung wie Vollzeitkräfte

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Anspruch auf Gleichbehandlung von Teilzeit- und Vollzeitkräften

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in seinem Urteil vom 14. November 2023 (Az.: 6 AZR 131/25) die Bedeutung des Gleichbehandlungsgrundsatzes bei einer Benachteiligung von Teilzeitkräften im Vergleich zu vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmern hervorgehoben. Im Mittelpunkt der Entscheidung stand die Frage, ob Teilzeitbeschäftigte gegenüber Vollzeitkräften bei bestimmten Leistungen oder Zuwendungen benachteiligt werden dürfen.

Sachverhalt des Verfahrens

In dem aktuellen Verfahren begehrte ein Arbeitnehmer, welcher in Teilzeit beschäftigt war, eine ihm nach seiner Ansicht vorenthaltene Leistung, die anderen – vollzeitbeschäftigten – Kollegen im Betrieb gewährt worden war. Der Arbeitgeber hatte die finanzielle Zuwendung mit der Begründung abgelehnt, dass Teilzeitkräften diese nicht im gleichen Umfang zustünde. Die betroffene Person sah darin eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung und klagte auf entsprechende Gleichstellung.

Grundsätzliche Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts

Das BAG präzisierte, dass nach § 4 TzBfG Teilzeitkräfte nicht benachteiligt werden dürfen, soweit keine sachlichen Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. Eine bloße Differenzierung auf Grundlage des Beschäftigungsumfangs reiche hierfür grundsätzlich nicht aus. Vielmehr sei es erforderlich, dass ein konkreter, objektiv nachvollziehbarer Grund vorliegt, der eine abweichende Gewährung erklärt.

Prüfungsmaßstab und zwingende Anforderungen

Bei der Beurteilung, ob eine Benachteiligung von Teilzeitbeschäftigten gegeben ist, kommt es nicht lediglich auf die arbeitsvertragliche Basis und den Umfang der Arbeitszeit an. Vielmehr müssen Arbeitgeber für jede unterschiedliche Behandlung eine nachvollziehbare Begründung aufzeigen, die nicht allein im organisatorischen Interesse, sondern auch sachlich tragfähig sein muss.

Im entschiedenen Fall wich die geleistete Zuwendung allein aufgrund der reduzierten Arbeitszeit ab. Das Gericht sah hierin – mangels überzeugender Rechtfertigung – einen Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot des Teilzeit- und Befristungsgesetzes.

Bedeutung für die betriebliche Praxis

Mit dem Urteil konkretisierte das Gericht die Anforderungen an Arbeitgeber bei der Ausgestaltung von Leistungen und Zuwendungen im Verhältnis von Teilzeit- zu Vollzeitbeschäftigten. Verstöße können erhebliche Folgen für betriebliche Strukturen und freiwillige Leistungen nach sich ziehen. Die Entscheidung bekräftigt die Notwendigkeit, den Gleichbehandlungsgrundsatz konsequent zu beachten und ungerechtfertigte Nachteile für Teilzeitkräfte zu vermeiden.

Weitere rechtliche Bewertung und Hinweis

Das Urteil unterstreicht die zentrale Rolle des Diskriminierungsverbots in Anstellungsverhältnissen und gibt Arbeitgebern klare Leitlinien an die Hand. Für die Umsetzung im Unternehmen sind jedoch stets die individuellen Gegebenheiten zu prüfen. Die aktuelle Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts ist für Unternehmen und Beschäftigte gleichermaßen von erheblicher Bedeutung.

Für Unternehmen, Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die rechtliche Fragen hinsichtlich der Gleichbehandlung von Teilzeit- und Vollzeitbeschäftigten, der Auslegung von § 4 TzBfG oder weiterer arbeitsrechtlicher Rahmenbedingungen haben, bietet MTR Legal Rechtsanwälte umfassende Beratung. Weitere Informationen finden Sie unter Rechtsberatung im Arbeitsrecht.