Steuerliche Unterstützungsmaßnahmen erneut verlängert
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit Schreiben vom 1. Oktober 2026 die steuerlichen Unterstützungsmaßnahmen zugunsten der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten erneut verlängert.
Hintergrund ist der weiterhin andauernde russische Angriffskrieg gegen die Ukraine. Um das humanitäre Engagement von Privatpersonen, Unternehmen und anderen Organisationen weiterhin steuerlich zu unterstützen und Verwaltungs- und Vollzugserleichterungen zu gewährleisten, wird der zeitliche Anwendungsbereich der bisherigen Regelungen erneut ausgeweitet.
Welche BMF-Schreiben werden verlängert?
Verlängerung der Maßnahmen bis 31.12.2027
Betroffen sind die BMF-Schreiben vom
- 17. März 2022 (IV C 4 – S 2223/19/10003 :013, BStBl I 2022 S. 330),
- 7. Juni 2022 (IV C 4 – S 2223/19/10003 :017, BStBl I 2022 S. 923) sowie
- 13. März 2023 (III C 2 – S 7500/22/10005: 005, BStBl I 2023 S. 404).
Die darin enthaltenen steuerlichen Maßnahmen gelten aufgrund des neuen BMF-Schreibens über den bisherigen Befristungszeitraum hinaus. Die Verlängerung erfasst alle entsprechenden Maßnahmen, die bis zum 31. Dezember 2027 durchgeführt werden.
Welche steuerlichen Erleichterungen gelten weiterhin?
Vereinfachungen bei Spenden und Zuwendungen
Zu den Maßnahmen gehören insbesondere vereinfachte Nachweismöglichkeiten für Spenden und Zuwendungen zugunsten der vom Krieg in der Ukraine betroffenen Menschen.
Dadurch soll eine schnelle und möglichst unbürokratische Unterstützung ermöglicht werden. Die bestehenden Sonderregelungen erleichtern insbesondere die steuerliche Berücksichtigung entsprechender Spenden.
Unterstützung durch gemeinnützige Organisationen
Auch für steuerbegünstigte Körperschaften bestehen weiterhin besondere Erleichterungen. Unter den Voraussetzungen der BMF-Schreiben können gemeinnützige Organisationen ihre Mittel und Aktivitäten für die Unterstützung der Kriegsopfer einsetzen, ohne dass dies allein aufgrund der besonderen Verwendung zu steuerlichen Nachteilen führt.
Unterstützungsleistungen des Arbeitgebers
Besondere Regelungen bestehen außerdem für Unterstützungsleistungen von Arbeitgebern an vom Krieg betroffene Arbeitnehmer und deren Angehörige.
Unter den jeweiligen Voraussetzungen können entsprechende Beihilfen und Unterstützungen steuerlich begünstigt bzw. steuerfrei sein. Dies betrifft insbesondere bestimmte Leistungen zur Unterstützung von Arbeitnehmern, die selbst oder deren Angehörige unmittelbar von den Folgen des Krieges betroffen sind.
Verzicht auf Arbeitslohn
Auch der Verzicht von Arbeitnehmern auf die Auszahlung von Arbeitslohn zugunsten bestimmter Unterstützungsleistungen wird von den Sonderregelungen erfasst.
Hierbei sind allerdings die jeweils geltenden Voraussetzungen und Nachweispflichten zu beachten.
Bedeutung der Verlängerung für die Praxis
Die erneute Verlängerung zeigt, dass der Gesetzgeber und die Finanzverwaltung den weiterhin bestehenden Unterstützungsbedarf berücksichtigen.
Für Unternehmen, Arbeitgeber, gemeinnützige Organisationen und Privatpersonen bedeutet dies, dass die bereits bekannten steuerlichen Erleichterungen auch im Jahr 2027 weiterhin genutzt werden können, soweit die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt sind.
Es empfiehlt sich daher, bei entsprechenden Spenden, Unterstützungsleistungen oder Maßnahmen die Voraussetzungen der jeweiligen Sonderregelung und die erforderlichen Nachweise sorgfältig zu dokumentieren.
Weiterführende Informationen zur Rechtsberatung im Steuerrecht finden sich bei MTR Legal Rechtsanwälte.