Spätere Umsatzsteuerbefreiung beseitigt Straftat nicht

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Der Bundesgerichtshof hat klargestellt, dass eine nachträglich gewährte Umsatzsteuerbefreiung eine bereits vollendete Steuerhinterziehung nicht entfallen lässt. Bei der Strafzumessung kann die rückwirkende Steuerfreiheit jedoch zugunsten des Täters zu berücksichtigen sein (BGH, Beschluss vom 5. August 2026 – 1 StR 197/26).

Unterbliebene Meldungen bei innergemeinschaftlichen Lieferungen

Der Vorstand einer im Getränkehandel tätigen Aktiengesellschaft hatte sich nach einer Untersuchungshaft wegen des Verdachts der Hinterziehung von Umsatz- und Biersteuer dazu entschlossen, den Geschäftsbetrieb auf alkoholfreie Getränke zu beschränken. Im Oktober 2022 nahm die Gesellschaft ihre Tätigkeit wieder auf und lieferte Waren nach Frankreich und Luxemburg. Die Umsätze behandelte der Vorstand als steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen.

Umsatzsteuererklärungen reichte er nicht ein. Auch eine Buchführung erfolgte nicht. Bis September 2024 erwirtschaftete die Aktiengesellschaft auf diese Weise Umsätze von rund 3,85 Millionen Euro.

Zusammenfassende Meldungen erst vor dem Strafprozess

Für die beanspruchte Steuerbefreiung wären Zusammenfassende Meldungen an das Bundeszentralamt für Steuern erforderlich gewesen. Diese gab der Vorstand innerhalb der maßgeblichen Fristen ebenfalls nicht ab. Dadurch wurden insgesamt rund 636.000 Euro Umsatzsteuer verkürzt.

Erst wenige Tage vor Beginn des Strafprozesses im Oktober 2025 holte der Vorstand die Meldungen nach. Damit wollte er erreichen, dass die Lieferungen rückwirkend als steuerfrei behandelt werden und zugleich eine Strafbarkeit entfällt.

Verurteilung wegen Steuerhinterziehung in fünf Fällen

Das Landgericht Mannheim verurteilte den Vorstand wegen Steuerhinterziehung in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten. Nach Auffassung des Gerichts konnten die verspätet eingereichten Meldungen die Umsatzsteuerschuld zwar teilweise rückwirkend beseitigen. Die bereits vollendeten Steuerstraftaten blieben davon jedoch unberührt.

Der erste Strafsenat des Bundesgerichtshofs bestätigte diese Beurteilung. Die Revision des Verurteilten hatte keinen Erfolg.

Ordnungsgemäße Meldung als Voraussetzung der Steuerbefreiung

Die Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen nach § 4 Nr. 1 Buchst. b UStG setzt voraus, dass die Zusammenfassenden Meldungen nach § 18a UStG rechtzeitig, vollständig und richtig abgegeben werden. Nach der Entscheidung handelt es sich dabei nicht lediglich um eine formale Verpflichtung, sondern um eine materielle Voraussetzung der Umsatzsteuerbefreiung.

Diese Regelung dient insbesondere dazu, Umsatzsteuerbetrug im grenzüberschreitenden Warenverkehr zu verhindern. Da der Vorstand die erforderlichen Meldungen zunächst nicht abgegeben hatte, waren die Lieferungen beim Ablauf der jeweiligen Erklärungsfristen nicht von der Umsatzsteuer befreit. Durch die Verletzung seiner Erklärungspflichten war die Steuerhinterziehung nach den Feststellungen in sämtlichen fünf Fällen vollendet.

Gesetzliche Grundlage seit dem Jahressteuergesetz 2019

Mit dem Jahressteuergesetz 2019 setzte der Gesetzgeber unionsrechtliche Vorgaben um. Durch den neu eingefügten zweiten Halbsatz des § 4 Nr. 1 Buchst. b UStG wurde die Steuerbefreiung an die Abgabe ordnungsgemäßer Zusammenfassender Meldungen nach § 18a Abs. 1 Satz 1 UStG gebunden. Die Gesetzesmaterialien in BT-Drs. 19/13436 werden auch in der Entscheidung herangezogen.

Diese Grundsätze gelten erstmals für innergemeinschaftliche Lieferungen, die nach dem 31. Dezember 2019 ausgeführt wurden. Nach der im Umsatzsteuer-Anwendungserlass niedergelegten Verwaltungsauffassung sind die Voraussetzungen der Steuerbefreiung nicht erfüllt, wenn der Unternehmer die Zusammenfassende Meldung für den betreffenden Zeitraum:

  • nicht abgibt,
  • unvollständig einreicht oder
  • mit unrichtigen Angaben übermittelt.

Ob die Meldepflicht ordnungsgemäß erfüllt wurde, kann erst nachträglich festgestellt werden. Hintergrund ist, dass die Zusammenfassende Meldung grundsätzlich bis zum 25. Tag nach Ablauf des jeweiligen Meldezeitraums abzugeben ist.

Spätere Steuerfreiheit beseitigt die Strafbarkeit nicht

Die Finanzverwaltung gewährte aufgrund der nachgereichten Meldungen in drei Fällen rückwirkend die Umsatzsteuerbefreiung. Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs führt dies nicht dazu, dass die zuvor vollendeten Steuerhinterziehungen nachträglich entfallen.

§ 370 AO schützt das öffentliche Interesse an einer rechtzeitigen und vollständigen Besteuerung. Das strafbare Unrecht liegt bereits in der Gefährdung des Steueraufkommens, die durch das Vorenthalten der für die Besteuerung erforderlichen Angaben entsteht. Eine erst später gewährte Steuerbefreiung kann diese bereits eingetretene Gefährdung nicht rückwirkend beseitigen.

Eine andere Beurteilung würde es ermöglichen, steuerliche Erklärungspflichten zunächst unbeachtet zu lassen und die notwendigen Angaben erst nach der Entdeckung der Taten nachzureichen. Eine strafbefreiende Selbstanzeige nach § 371 AO lag in dem entschiedenen Fall ebenfalls nicht vor.

Rückwirkender Wegfall der Steuerschuld beeinflusst das Strafmaß

Obwohl die nachträgliche Umsatzsteuerbefreiung die Strafbarkeit nicht beseitigte, war sie für die Strafzumessung von Bedeutung. Entfällt die Steuerschuld rückwirkend, muss das Strafgericht diesen Umstand zugunsten des Täters berücksichtigen.

Schafft der Täter die Voraussetzungen der Steuerbefreiung durch die nachträgliche Abgabe der erforderlichen Meldungen selbst, kann darin außerdem ein positives Nachtatverhalten liegen. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs hatte das Landgericht Mannheim sowohl den rückwirkenden Wegfall der Steuerschuld als auch das Nachtatverhalten ausreichend in die Strafzumessung einbezogen.

Bedeutung ordnungsgemäßer Umsatzsteuererklärungen

Die Entscheidung verdeutlicht die eigenständige strafrechtliche Bedeutung fristgerechter und vollständiger Angaben bei innergemeinschaftlichen Lieferungen. Eine rückwirkende steuerliche Korrektur kann zwar die Höhe der verbleibenden Steuerschuld und das Strafmaß beeinflussen, lässt eine zuvor vollendete Steuerhinterziehung aber nicht nachträglich entfallen. Der Beschluss des ersten Strafsenats ist in der amtlichen Entscheidungsdatenbank des Bundesgerichtshofs im Volltext abrufbar.

Unternehmen, Organmitglieder und Privatpersonen, die mit vergleichbaren umsatzsteuerlichen oder steuerstrafrechtlichen Fragen befasst sind, können die Rechtsberatung im Steuerrecht durch MTR Legal Rechtsanwälte in Anspruch nehmen.