Senkrechte Ausrichtung mittiger Kreuzverstrebung bei Stahlrohrtischgestell

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Entscheidung des OLG Frankfurt zur Veränderung der Kreuzverstrebung eines Stahlrohrtischgestells

Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main befasste sich in seinem Urteil vom 3. November 2022 (Az.: 11 U 139/21, veröffentlicht am 5. Dezember 2022) mit einer Streitfrage des Urheberrechts im angewandten Design. Anlass war eine Auseinandersetzung darüber, ob die bauliche Änderung einer markanten Kreuzverstrebung an einem Stahlrohrtischgestell die Rechte des Schöpfers am Werk beeinträchtigt.

Sachverhalt und Streitgegenstand

Im Mittelpunkt der Auseinandersetzung standen die Gestaltungsrechte an einem ursprünglich mit einer mittig schräg verlaufenden Kreuzverstrebung konstruierten Tischuntergestell aus Stahlrohr. Ein Lizenznehmer hatte die Kreuzverstrebung in seinem Produktangebot deutlich verändert und anstelle der charakteristischen mittigen Schräge senkrecht angeordnet. Die Rechtsinhaberin wertete diese Modifikation als unzulässige Entstellung des geschützten Designs und klagte auf Unterlassung und Schadenersatz.

Kernfragen des Verfahrens

Die Verhandlung behandelte zentrale Fragen des Urheberrechts, insbesondere mit Blick auf § 14 UrhG, der den Urheber gegen entstellende Veränderungen seines Werks schützt. Zur Prüfung stand, ob die vorgenommene Senkrechtstellung die schöpferische Eigenart des ursprünglichen Entwurfs erheblich beeinträchtigt und damit eine Beeinträchtigung der künstlerischen Aussage vorliegt.

Maßstab zur Beurteilung einer Entstellung

Das Gericht prüfte zunächst, welcher Schutzumfang sich aus dem geltenden Urheberrecht für den vorliegenden Tischentwurf ergibt. Bei Werken der angewandten Kunst ist entscheidend, ob die Gesamtwirkung des Werkes und dessen gestalterische Prägung durch die Veränderung beeinträchtigt werden. Dabei sind insbesondere Veränderungen relevant, die den ästhetischen Gesamteindruck substantiell verändern und dadurch die geistigen und persönlichen Interessen des Urhebers verletzen.

Abgrenzung zwischen zulässiger Abwandlung und unzulässiger Entstellung

Die Richter kamen zu dem Ergebnis, dass die Abweichung von der mittig schrägen zur senkrechten Anordnung der Kreuzverstrebung keine „Entstellung” im Sinne des § 14 UrhG darstellt. Denn die eigentliche gestalterische Grundidee, ein klares Kreuzmotiv als tragendes Element einzusetzen, blieb trotz der neuen Ausrichtung erhalten. Die betrachtete Änderung modifizierte demnach einen Teilaspekt der äußeren Gestaltung, griff aber nicht in die grundsätzliche schöpferische Aussage des Tischgestells ein. Der Schutzumfang wurde damit nicht in einer Art und Weise tangiert, die einer erheblichen ästhetischen oder konzeptionellen Beeinträchtigung gleichkommt.

Relevanz des Urteils für die Praxis

Das Urteil unterstreicht die Differenzierung zwischen bloßen gestalterischen Variationen und substantiellen Eingriffen in schutzfähige Werke der angewandten Kunst. Insbesondere für Unternehmen und Designer im Bereich Produktentwicklung verdeutlicht die Entscheidung, dass Veränderungen an einzelnen Gestaltungselementen nicht zwangsläufig eine Verletzung urheberrechtlicher Positionen begründen. Maßgeblich ist vielmehr, ob die prägenden Faktoren des Designs erhalten bleiben oder in ihrer spezifischen künstlerischen Aussage beeinträchtigt werden.

Urheberrechtliche Konsequenzen für Designanpassungen

Die praxisnahe Bedeutung der Entscheidung liegt in der Klarstellung, dass nicht jede Modifikation urheberrechtlichen Schutz genießt oder eine Verletzungshandlung darstellt. Die Beurteilung, ob eine Entstellung vorliegt, erfordert stets eine differenzierte Betrachtung des jeweiligen Originalwerks sowie der konkreten Änderung. Besonders im Bereich wechselnder Trends und Adaptionen produktgestalterischer Ideen bietet das Urteil eine Orientierungshilfe für den zulässigen Spielraum bei der Überarbeitung bestehender Designentwürfe.

Dabei bleibt zu beachten, dass die Grenzen des urheberrechtlichen Schutzes stets eine Einzelfallprüfung verlangen. Die vorliegende Entscheidung bezieht sich auf den speziellen Fall einer Kreuzverstrebung und ist nicht ohne Weiteres auf andere Werkarten oder Gestaltungsformen übertragbar. Rechtsinhaber sollten daher bei der Bewertung von Veränderungen an ihren Werken stets den konkreten Schutzumfang und die Eigenart des jeweiligen Werkes im Blick behalten.

Fazit

Die Entscheidung des OLG Frankfurt verdeutlicht, dass die bloße Veränderungen konstruktiver Elemente eines designgeschützten Möbelstücks nicht zwangsläufig zu einer unzulässigen Entstellung nach § 14 UrhG führen müssen. Sie zeigt die Bedeutung einer genauen Analyse des Einzelfalls und die erforderliche Abwägung zwischen Kreativschutz und dem Interesse an Weiterentwicklung von Gestaltungen.

Sollten sich für Unternehmen, Designer, Investoren oder Rechteinhaber konkrete Fragestellungen zu urheberrechtlichen Belangen im Zusammenhang mit der Überarbeitung, Anpassung oder Verwertung gestalteter Produkte ergeben, besteht die Möglichkeit, sich über die vielschichtigen urheberrechtlichen Grundlagen zu informieren und sich beraten zu lassen. Die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte von MTR Legal verfügen über umfassende Erfahrung in der Begleitung und Beurteilung solcher Fragestellungen im nationalen wie internationalen Kontext.

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