Haftung eines Finanzagenten wegen leichtfertiger Geldwäsche – Urteil OLG Frankfurt – Az. 29 U 100/24)
Das Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt am Main vom 17. Oktober 2025 (Az. 29 U 100/24) beschäftigt sich mit der zivilrechtlichen Haftung eines sogenannten Finanzagenten, der sein eigenes Bankkonto für die Weiterleitung betrügerisch erlangter Gelder zur Verfügung stellt.
Die Entscheidung ist insbesondere deshalb von Bedeutung, weil das Gericht klarstellt, dass auch eine Person, die nicht selbst an dem ursprünglichen Betrug beteiligt war, gegenüber dem Betrugsopfer schadensersatzpflichtig sein kann. Dies gilt insbesondere dann, wenn sie durch ihr Verhalten den Tatbestand der leichtfertigen Geldwäsche erfüllt.
Überrumpelung am Telefon
Dem Urteil lag ein Fall des sogenannten Telefonbetrugs zugrunde.
Die Klägerin wurde am 11. Januar 2023 von einem unbekannten Täter telefonisch kontaktiert. Dieser gab sich als Mitarbeiter einer Bank aus und täuschte der Klägerin vor, dass auf ihrem Bankkonto bereits betrügerische Überweisungen vorgenommen worden seien. Um diese angeblich bereits erfolgten Transaktionen rückgängig zu machen beziehungsweise zu stornieren, müsse sie selbst bestimmte Überweisungen freigeben.
Durch diese Täuschung gelang es dem Täter, die Klägerin dazu zu bewegen, über die PhotoTAN-App ihrer Bank mehrere Überweisungen zu autorisieren.
Eine dieser Überweisungen belief sich auf 9.500 Euro. Das Geld wurde auf das Bankkonto des späteren Beklagten überwiesen.
Konto zur Verfügung gestellt
Der Beklagte war allerdings nicht der eigentliche Betrüger. Vielmehr hatte er sein Bankkonto einem Bekannten zur Verfügung gestellt, damit dieser darüber eine Überweisung abwickeln konnte. Nach seiner Darstellung habe sein Bekannter sein eigenes Tageslimit ausgeschöpft und dringend Geld benötigt, um Schulden zu begleichen.
Transaktionen an Supermarktkassen
Nachdem die 9.500 Euro auf seinem Konto eingegangen waren, hob der Beklagte einen Teil des Geldes an einem Geldautomaten ab. Weitere Beträge beschaffte er sich durch zahlreiche Transaktionen an verschiedenen Supermarktkassen.
Insgesamt wurden die Gelder noch am Abend des 11. Januar 2023 in bar an zwei weitere Personen übergeben.
Vorgehensweise verdächtig vorgekommen
Der Beklagte erklärte später, dass ihm die Vorgehensweise zwar verdächtig vorgekommen sei. Er habe sich jedoch aufgrund seiner Müdigkeit nach einer Frühschicht keine weiteren Gedanken gemacht und lediglich seinem Bekannten helfen wollen.
Die Klägerin versuchte zunächst erfolglos, das Geld von ihrer Bank zurückzuerhalten. Anschließend verlangte sie vom Beklagten die Erstattung des verlorenen Betrages. Auch dieser Forderung kam der Beklagte nicht nach.
Daraufhin erhob die Klägerin Klage vor dem Landgericht Frankfurt am Main.
LG Frankfurt weist Klage ab
Das Landgericht Frankfurt am Main wies die Klage mit Urteil vom 8. August 2024 (Az. 2-32 O 8/24) ab.
Nach Auffassung des Landgerichts bestand kein unmittelbarer bereicherungsrechtlicher Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten aus § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB.
Das Gericht argumentierte, dass bei einer nicht autorisierten Zahlung grundsätzlich nicht der vermeintliche Zahlende, sondern die angewiesene Bank einen bereicherungsrechtlichen Anspruch gegen den Zahlungsempfänger habe.
Da die Klägerin selbst die Überweisung autorisiert hatte, ergaben sich hinsichtlich der rechtlichen Einordnung zusätzliche Schwierigkeiten.
Gegen diese Entscheidung legte die Klägerin Berufung zum OLG Frankfurt am Main ein. Dabei wurde sie von ihrer Bank als Streithelferin unterstützt.
Berufung am OLG Frankfurt erfolgreich
Das OLG Frankfurt am Main gab der Berufung der Klägerin vollständig statt und änderte das Urteil des Landgerichts ab.
Der Beklagte wurde verurteilt,
-
an die Klägerin 9.500,00 Euro Schadensersatz nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15. August 2023 zu zahlen;
-
weitere 973,66 Euro für vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten zu erstatten.
Darüber hinaus wurden dem Beklagten die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der durch den Streitbeitritt verursachten Kosten auferlegt.
Die Revision wurde nicht zugelassen.
Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
Tatbestand der leichtfertigen Geldwäsche erfüllt
Das OLG begründete seine Entscheidung insbesondere damit, dass der Beklagte durch die Bereitstellung seines Bankkontos und die anschließende Weiterleitung der Gelder den Tatbestand der leichtfertigen Geldwäsche erfüllt habe.
Daraus ergebe sich ein Schadensersatzanspruch der Klägerin gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 261 Abs. 1 und Abs. 6 StGB.
Schadenersatzanspruch der Klägerin
Das OLG ließ zunächst offen, ob der Klägerin bereits ein bereicherungsrechtlicher Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB gegen den Beklagten zustand.
Das Gericht wies darauf hin, dass die Klägerin die Überweisung möglicherweise selbst wirksam im Sinne des § 675j BGB autorisiert habe. In diesem Fall könnte der Beklagte das Geld unmittelbar auf Kosten der Klägerin erlangt haben.
Entscheidend war jedoch ein anderer Anspruch:
Nach Auffassung des OLG stand der Klägerin jedenfalls ein Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 261 Abs. 1 und Abs. 6 StGB zu.
§ 823 Abs. 2 BGB begründet eine Schadensersatzpflicht, wenn jemand gegen ein Gesetz verstößt, das auch dem Schutz eines anderen dient.
Das OLG stellte ausdrücklich fest, dass § 261 Abs. 6 StGB ein solches Schutzgesetz darstellt.
Damit kann auch ein Geschädigter eines Betrugs zivilrechtliche Schadensersatzansprüche gegen denjenigen geltend machen, der sich durch leichtfertige Geldwäsche strafbar gemacht hat.
Das Gericht verwies insoweit auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 19.12.2012 – VIII ZR 302/11).
Vorliegen einer rechtswidrigen Vortat
Eine Voraussetzung der Geldwäsche ist, dass der betreffende Vermögensgegenstand aus einer rechtswidrigen Tat herrührt.
Diese Voraussetzung sah das OLG als erfüllt an.
Die Klägerin war durch unbekannte Täter über ihre angeblichen Bankmitarbeiter getäuscht und dadurch zur Überweisung der 9.500,00 Euro veranlasst worden.
Damit lag eine rechtswidrige Vortat in Form eines Betruges gemäß § 263 StGB vor.
Besonders hervorzuheben ist, dass das OLG keine Identifizierung der eigentlichen Betrüger verlangte.
Es sei nicht erforderlich, dass die Täter der Vortat konkret ermittelt werden. Ebenso wenig müssten der genaue Tatort oder die konkreten Tatmodalitäten feststehen.
Für die Annahme einer Geldwäsche genüge vielmehr, dass feststehe, dass die Vermögenswerte aus irgendeiner rechtswidrigen Tat stammen.
Das Gericht verwies hierzu auf den Beschluss des BGH vom 25. April 2022 (Az. 5 StR 100/22).
Geldwäsche durch Abhebung und Weiterleitung der Gelder
Das OLG stellte fest, dass der Beklagte durch sein Verhalten den objektiven Tatbestand der Geldwäsche erfüllt hatte.
Die ursprünglich durch den Betrug erlangten Gelder waren zunächst auf seinem Bankkonto eingegangen.
Anschließend hob der Beklagte das Geld teilweise an Geldautomaten ab und beschaffte sich weitere Beträge durch zahlreiche Transaktionen an verschiedenen Supermarktkassen.
Danach übergab er das Bargeld an zwei weitere Personen.
Nach Auffassung des Gerichts stellt bereits die Umwandlung der Kontogutschrift in Bargeld eine relevante Handlung im Sinne des § 261 Abs. 1 Nr. 3 StGB dar.
Auch die anschließende Weitergabe des Geldes an Dritte wurde als tatbestandsmäßige Handlung bewertet.
Die zivilrechtliche Haftung folgt aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 261 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 6 StGB wegen leichtfertiger Geldwäsche.
Das OLG betonte außerdem, dass der Geldwäschetatbestand nicht nur Bargeld erfasst.
Leichtfertigkeit des Beklagten
Besondere Bedeutung kommt den Ausführungen des OLG zur Leichtfertigkeit zu.
Nach § 261 Abs. 6 StGB macht sich auch derjenige wegen Geldwäsche strafbar, der leichtfertig nicht erkennt, dass ein Vermögensgegenstand aus einer rechtswidrigen Tat herrührt.
Leichtfertigkeit liegt nach der Rechtsprechung vor, wenn sich die rechtswidrige Herkunft geradezu aufdrängt, der Betroffene diese Möglichkeit aber aus besonderem Leichtsinn oder besonderer Gleichgültigkeit nicht erkennt.
Das OLG sah diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall als erfüllt an.
Dabei stellte das Gericht insbesondere auf folgende Umstände ab:
-
Überweisung eines erheblichen Geldbetrages durch eine unbekannte Person: Der Beklagte erklärte sich ohne weitere Nachfragen bereit, sein Bankkonto für eine Überweisung zur Verfügung zu stellen. Dabei handelte es sich um einen erheblichen Geldbetrag, der von einer ihm unbekannten Person auf sein Konto überwiesen wurde.
-
Zweifelhaftigkeit der Erklärung des Bekannten: Der Bekannte hatte erklärt, sein eigenes Tageslimit ausgeschöpft zu haben und deshalb das Konto des Beklagten nutzen zu müssen. Für das OLG war nicht nachvollziehbar, weshalb der Bekannte das Geld nicht auf sein eigenes Konto hätte überweisen lassen können. Auch die angebliche Dringlichkeit der Transaktion am späten Abend erschien dem Gericht nicht plausibel.
-
Verdächtige Abhebungsmodalitäten: Besonders belastend bewertete das OLG die Art und Weise, wie der Beklagte das Geld abgehoben hatte. Die Gelder wurden nicht durch eine einzelne Abhebung beschafft, sondern durch schätzungsweise 20 bis 30 einzelne Transaktionen, teilweise in Beträgen von jeweils 200 Euro. Zusätzlich mussten verschiedene Fahrten zu unterschiedlichen Supermärkten unternommen werden. Nach Auffassung des Gerichts ließ dieses Vorgehen nur den Schluss zu, dass durch die Aufteilung und Umwandlung der Gelder in Bargeld der ursprüngliche Geldfluss verschleiert werden sollte.
-
Eigene Einlassung des Beklagten: Besonders bedeutsam war, dass der Beklagte selbst eingeräumt hatte, ihm sei das Vorgehen bereits während der Durchführung verdächtig vorgekommen.
-
Er hatte die sich aufdrängende Möglichkeit einer rechtswidrigen Herkunft des Geldes somit nicht ausreichend berücksichtigt.
Das OLG kam deshalb zu dem Ergebnis, dass sich der Beklagte der Erkenntnis der möglichen kriminellen Herkunft des Geldes leichtsinnig oder gleichgültig verschlossen hatte.
Auch der Umstand, dass der Beklagte zum Tatzeitpunkt noch sehr jung und wenig lebenserfahren war, änderte an dieser Bewertung nichts.
Damit stellte das Gericht klar, dass auch die bloße Weiterleitung betrügerisch erlangter Bankguthaben eine Geldwäschehandlung darstellen kann.
Kein Mitverschulden der Klägerin
Der Beklagte konnte sich auch nicht darauf berufen, dass die Klägerin durch die Freigabe der Überweisungen über ihre PhotoTAN-App selbst einen Sorgfaltspflichtverstoß begangen habe.
Das OLG lehnte eine Kürzung des Schadensersatzanspruchs wegen Mitverschuldens gemäß § 254 BGB ausdrücklich ab.
Zur Begründung führte das Gericht aus, dass der Schutzzweck der der Klägerin möglicherweise vorzuwerfenden Sorgfaltspflichtverletzung bei der Nutzung der PhotoTAN-App nicht eröffnet sei.
Insbesondere schulde die Klägerin dem Beklagten als Geldwäschetäter nicht die Einhaltung bestimmter Sicherheitsanforderungen bei der Nutzung ihres Bankkontos.
Mit anderen Worten: Selbst wenn die Klägerin bei der Freigabe der Überweisungen unvorsichtig gewesen sein sollte, führt dies nicht dazu, dass derjenige, der die betrügerisch erlangten Gelder leichtfertig weiterleitet, von seiner Haftung befreit wird.
Ein Mitverschulden nach § 254 BGB wird nicht angerechnet, weil das Opfer dem Geldwäschetäter keine Sorgfaltspflicht schuldet. Der Schadensersatzanspruch gegen den Finanzagenten bleibt damit auch bei erheblichen eigenen Versäumnissen des Geschädigten in voller Höhe bestehen.
Umfang des Schadensersatzanspruchs
Das OLG erkannte den vollständigen Vermögensschaden in Höhe von 9.500,00 Euro als ersatzfähig an.
Darüber hinaus musste der Beklagte auch die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 973,66 Euro erstatten.
Diese Kosten waren nach Auffassung des Gerichts ebenfalls vom Schadensersatzanspruch umfasst, da sie zur Durchsetzung der berechtigten Ansprüche der Klägerin gegenüber dem Beklagten entstanden waren.
Eine Einschränkung des Schadensersatzanspruchs erfolgte somit nicht.
Praktische Auswirkungen des Urteils
Das Urteil des OLG Frankfurt am Main hat eine erhebliche praktische Bedeutung für die zivilrechtliche Haftung sogenannter Finanzagenten.
Als Finanzagenten werden Personen bezeichnet, die ihr eigenes Bankkonto Dritten zur Verfügung stellen, um darüber Geldbeträge entgegenzunehmen und anschließend weiterzuleiten oder in bar auszuzahlen.
Solche Personen werden häufig von Betrügern eingesetzt, um die Herkunft rechtswidrig erlangter Gelder zu verschleiern und die eigentlichen Täter vor einer Identifizierung zu schützen.
Die Entscheidung verdeutlicht, dass sich ein Finanzagent nicht ohne Weiteres darauf berufen kann, lediglich einem Bekannten geholfen zu haben oder selbst nicht an dem ursprünglichen Betrug beteiligt gewesen zu sein.
Vielmehr kann bereits die leichtfertige Nichtbeachtung offensichtlicher Verdachtsmomente eine persönliche Schadensersatzpflicht gegenüber dem Betrugsopfer begründen.
Fazit: Sogenannte Finanzagenten können in der Haftung stehen
Mit seinem Urteil vom 17. Oktober 2025 hat das OLG Frankfurt am Main die Haftung von Personen konkretisiert, die ihr Bankkonto für die Abwicklung betrügerischer Geldtransaktionen zur Verfügung stellen.
Die Entscheidung zeigt, dass Finanzagenten nicht nur strafrechtlichen Konsequenzen ausgesetzt sein können, sondern auch persönlich für den entstandenen Schaden gegenüber dem eigentlichen Betrugsopfer haften.
Besonders hervorzuheben ist die Anwendung des § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 261 Abs. 6 StGB. Dadurch erhält das Opfer eines Betruges eine unmittelbare zivilrechtliche Anspruchsgrundlage gegen denjenigen, der durch leichtfertige Geldwäsche zur Verschleierung und Weiterleitung der betrügerisch erlangten Gelder beigetragen hat.
Das Urteil verdeutlicht zugleich, dass sich Personen nicht durch den Hinweis auf eine bloße Gefälligkeit oder eine vermeintliche Gutgläubigkeit ihrer zivilrechtlichen Verantwortung entziehen können, wenn sich die rechtswidrige Herkunft der Gelder aufgrund der konkreten Umstände geradezu aufdrängen musste.
Die zentrale Aussage der Entscheidung lautet daher: Wer sein Bankkonto für fremde Geldtransaktionen zur Verfügung stellt und dabei leichtfertig die Augen vor einer erkennbar möglichen kriminellen Herkunft der Gelder verschließt, kann dem Opfer des zugrunde liegenden Betruges persönlich zum vollständigen Schadensersatz verpflichtet sein.
Einordnung durch MTR Legal
Digitale Angriffe auf Bankkonten berühren regelmäßig bank- und zahlungsdiensterechtliche Fragen, oft verbunden mit anspruchsvollen Abgrenzungen zur Autorisierung und zur Risikoverteilung. MTR Legal Rechtsanwälte begleitet Mandanten im Zusammenhang mit unklaren Kontobelastungen, Zugriffsvorfällen oder blockierten Online-Banking-Zugängen und bietet eine Rechtsberatung im Bankrecht an..