Für Anleger der Fonds 9 AvR Hornbach Grundstück Verwaltungs GmbH & Co. KG ist ein neues Verfahrensstadium eingetreten. Das Amtsgericht Hamburg hat eine vorläufige Insolvenzverwaltung über das Vermögen der Gesellschaft angeordnet (AG Hamburg, Entscheidung vom 2. November 2026 – 67b IN 285/26). Damit ist das Insolvenzverfahren noch nicht eröffnet. Das Gericht hat über die Eröffnung erst noch zu entscheiden.
Vorläufige Insolvenzverwaltung über das Gesellschaftsvermögen
Die Entscheidung erging am 2. November 2026 um 14:04 Uhr. Das Amtsgericht Hamburg bestellte einen Rechtsanwalt zum vorläufigen Insolvenzverwalter. Verfügungen der Gesellschaft sind seitdem nur mit dessen Zustimmung wirksam.
Die Anordnung dient der Sicherung des Gesellschaftsvermögens während der Prüfung des Insolvenzantrags. Sie soll verhindern, dass sich die Vermögenslage bis zur gerichtlichen Entscheidung über eine Verfahrenseröffnung verschlechtert. Aus der vorläufigen Maßnahme folgt jedoch noch nicht, dass die Voraussetzungen für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens abschließend festgestellt worden sind.
Registerrechtliche Einordnung der Gesellschaft
Die Fonds 9 AvR Hornbach Grundstück Verwaltungs GmbH & Co. KG ist beim Amtsgericht Hamburg unter HRA 123697 eingetragen. Ihre Komplementär-GmbH wird beim Amtsgericht Hamburg unter HRB 131915 geführt und hat ihren Sitz ebenfalls in Kattrepel 10, 20095 Hamburg.
Bei der Komplementär-GmbH wurde die Geschäftsanschrift von Poststr. 2–4, 20354 Hamburg, nach Kattrepel 10, 20095 Hamburg, geändert. Aus diesen Registerangaben lassen sich für sich genommen keine Rückschlüsse auf die wirtschaftlichen Ursachen der vorläufigen Insolvenzverwaltung ziehen.
Wirtschaftliche Folgen für Anleger derzeit offen
Die Entscheidung des Amtsgerichts enthält keine Angaben zur Höhe der Verbindlichkeiten, zum vorhandenen Fondsvermögen oder zu möglichen wirtschaftlichen Verlusten. Ebenso wenig steht derzeit fest, ob und in welchem Umfang Ausschüttungen oder Rückzahlungen noch erfolgen können.
Auch die rechtliche Stellung der einzelnen Investoren lässt sich nicht allein anhand der gerichtlichen Anordnung bestimmen. Maßgeblich ist insbesondere, ob eine gesellschaftsrechtliche Beteiligung, ein Darlehen oder eine andere Kapitalforderung vorliegt. Diese Einordnung kann erhebliche Auswirkungen darauf haben, ob und in welcher Form Ansprüche in einem später eröffneten Insolvenzverfahren berücksichtigt werden.
Unterschied zwischen Beteiligung und Forderung
Kommanditisten sind Gesellschafter der Fondsgesellschaft. Aus ihrer Beteiligung folgt nicht automatisch eine als Insolvenzforderung einzuordnende Rückzahlungspflicht hinsichtlich der geleisteten Einlage. Für Darlehensgeber oder Inhaber anderer Kapitalforderungen können dagegen andere insolvenzrechtliche Maßstäbe gelten.
Die konkrete Rechtsposition hängt daher von den jeweiligen Vertragsunterlagen und der Ausgestaltung der Kapitalanlage ab. Die vorläufige Insolvenzverwaltung beantwortet diese individuellen Fragen nicht.
Maßgebliche Unterlagen und rechtliche Prüffelder
Für die Einordnung einer Beteiligung können insbesondere folgende Dokumente von Bedeutung sein:
- Der Beteiligungsvertrag und der Zeichnungsschein geben Aufschluss über die gewählte Beteiligungsform.
- Zahlungs- und Überweisungsbelege dokumentieren die tatsächlich erbrachten Leistungen.
- Prospekte und weitere Vertriebsunterlagen können für die Beurteilung der beim Erwerb erteilten Informationen relevant sein.
- Ausschüttungsmitteilungen ermöglichen eine Zuordnung bereits erfolgter Zahlungen.
- Der Schriftverkehr mit der Fondsgesellschaft, Vermittlern oder Beratern kann den Ablauf der Beteiligungsentscheidung dokumentieren.
Daneben kommen abhängig vom Einzelfall mögliche Ansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung, unzutreffender Prospektangaben oder gegen weitere Verantwortliche in Betracht. Das Bestehen solcher Ansprüche folgt jedoch weder automatisch aus der vorläufigen Insolvenzverwaltung noch aus möglichen wirtschaftlichen Schwierigkeiten der Fondsgesellschaft. Erforderlich ist stets eine gesonderte Prüfung der jeweiligen Voraussetzungen.
Forderungsanmeldung erst nach Verfahrenseröffnung
Eine reguläre Anmeldung zur Insolvenztabelle setzt grundsätzlich die Eröffnung des Insolvenzverfahrens voraus. Die derzeit angeordnete vorläufige Insolvenzverwaltung eröffnet noch kein förmliches Forderungsanmeldeverfahren.
Sollte das Amtsgericht Hamburg das Insolvenzverfahren eröffnen, ergeben sich die weiteren Verfahrensschritte aus dem Eröffnungsbeschluss und den gerichtlichen Bekanntmachungen. Dazu können insbesondere Vorgaben zur Anmeldung von Forderungen und die hierfür maßgebliche Frist gehören. Derzeit sind entsprechende Einzelheiten nicht festgestellt.
Frühere Ausschüttungen und mögliche Zahlungsforderungen
Im Zusammenhang mit Fondsbeteiligungen können Anleger unter bestimmten Voraussetzungen mit Forderungen auf Rückzahlung früherer Ausschüttungen oder mit Aufforderungen zu weiteren Einzahlungen konfrontiert werden. Ob eine solche Forderung besteht, hängt von ihrer vertraglichen und gesetzlichen Grundlage sowie von der konkreten Beteiligungsstruktur ab.
Die Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung begründet für sich genommen keine allgemeine Pflicht zur Rückzahlung erhaltener Ausschüttungen. Ebenso lässt sich daraus keine pauschale Verpflichtung zu zusätzlichen Einzahlungen herleiten.
Keine Feststellungen zu Pflichtverletzungen
Die Entscheidung betrifft die Sicherung des Vermögens und die Prüfung des Insolvenzantrags. Sie enthält keine Feststellungen zu etwaigen Pflichtverletzungen der Gesellschaft, ihrer Organe, von Beratern oder sonstigen Beteiligten. Aus dem Verfahrensstand dürfen deshalb keine weitergehenden Schlussfolgerungen über Verantwortlichkeiten abgeleitet werden.
Unabhängig vom Insolvenzverfahren können mögliche Ansprüche eigenen Verjährungsfristen unterliegen. Ob solche Ansprüche bestehen und wann eine Verjährungsfrist beginnt oder endet, richtet sich nach dem jeweiligen Sachverhalt und der einschlägigen Anspruchsgrundlage.
Beratung zur individuellen Rechtsposition
Welche Folgen die vorläufige Insolvenzverwaltung für einzelne Anleger hat, hängt insbesondere von der Beteiligungsform, den Vertragsunterlagen und möglichen weiteren Anspruchsgrundlagen ab. MTR Legal Rechtsanwälte begleitet Unternehmen, Investoren und vermögende Privatpersonen bei der Einordnung insolvenzrechtlicher Sachverhalte und der Prüfung ihrer individuellen Rechtsposition. Weiterführende Informationen finden Betroffene unter Rechtsberatung im Insolvenzrecht.