Ritter Sport sichert sich Markenrecht für quadratische Tafelform

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Bundesgerichtshof bestätigt Markenschutz der quadratischen Verpackung von Ritter Sport

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 23. Juli 2020 einen wegweisenden Beschluss (Az. I ZB 42/19 und I ZB 43/19) zur markenrechtlichen Schutzfähigkeit von Produktformen gefällt. Im Zentrum der Entscheidung stand die berühmte quadratische Verpackung des Schokoladenherstellers Ritter Sport, der seit Jahrzehnten mit dem Slogan „Quadratisch. Praktisch. Gut.“ für seine Produkte wirbt. Geklagt hatte der Konkurrent Milka, der die Nichtigkeit der entsprechenden Markenanmeldungen beansprucht hatte. Die Entscheidung des BGH schafft Präzedenzwirkung in der Bewertung von Produktformen im Markenrecht und setzt wichtige Maßstäbe für Unternehmen, die ihre Markenidentität durch charakteristische Formen schützen wollen.

Hintergründe des Rechtsstreits

Ausgangslage und Bedeutung der Markenform

Die quadratische Form ist ein zentrales Element der Markenidentität von Ritter Sport und wird vom Unternehmen bereits seit den 1930er Jahren verwendet. Damit weicht sie bewusst von der branchenüblichen, rechteckigen Gestaltung anderer Tafelschokoladen ab. Ritter Sport ließ diese Form bereits 1993 und 1995 als dreidimensionale Marke (sog. Formmarke) für Schokolade beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) eintragen.

Das von Mondelez International geführte Unternehmen Milka beanstandete, dass die Eintragung der reinen geometrischen Form als dreidimensionale Marke unzulässig sei. Die Antragstellerin stützte sich dabei auf das Schutzhindernis nach § 3 Abs. 2 MarkenG, nach dem bestimmte Formen nicht als Marke geschützt werden können, insbesondere wenn die Form durch die Art der Ware selbst bestimmt ist oder der Form zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich ist.

Streitgegenstand und Instanzenzug

Bereits das Deutsche Patent- und Markenamt sowie das Bundespatentgericht hatten sich mit der Frage beschäftigt, ob die quadratische Form einen hinreichenden Herkunftshinweis aufweist und ob ein Freihaltebedürfnis besteht. Nachdem in der Vergangenheit einzelne Verfahren teils unterschiedlich bewertet wurden, setzte der BGH mit seiner Entscheidung nun einen klaren Maßstab.

Rechtliche Bewertung und Entscheidungsgründe des BGH

Prüfung der absoluten Schutzhindernisse

Nach Auffassung des BGH scheitert ein Markenschutz der quadratischen Form nicht an den in § 3 Abs. 2 MarkenG definierten absoluten Schutzhindernissen. Hierbei prüfte der BGH insbesondere drei zentrale Punkte:

1. Natur der Ware

Die quadratische Form wird nicht durch die Natur der Ware – also die Beschaffenheit von Schokolade – vorgegeben. Schokoladentafeln sind ebenso gut in rechteckigen, runden oder anderen Formen denkbar und am Markt verfügbar.

2. Technische Notwendigkeit

Auch die zweite Voraussetzung – dass die Form allein zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich wäre – trifft nach Ansicht des Gerichts nicht zu. Die quadratische Form ist nicht zwingend zur technischen Verarbeitung, zur Lagerung oder zum Transport von Schokolade erforderlich. Sie ist vielmehr Ergebnis bewusster Gestaltungsentscheidung.

3. Wesentliche Wertform

Das Schutzversagungsmerkmal betrifft Formen, die der Ware einen wesentlichen Wert verleihen. Auch dieses Kriterium sei nach Auffassung der Richter nicht einschlägig, da der maßgebliche Wert der Schokolade nicht allein in der Form liegt, sondern auch von weiteren Faktoren wie Geschmack, Zutaten und der Herkunft der Ware bestimmt wird.

Ergebnis

Die Eintragung der quadratischen Verpackung als dreidimensionale Marke bleibt somit zulässig. Die vom Bundespatentgericht bereits in großen Teilen geteilte Auffassung, dass ein Freihaltebedürfnis für die quadratische Grundform von Schokoladentafeln nicht besteht, wurde durch den BGH bestätigt.

Auswirkungen für die Markenlandschaft

Bedeutung für die Produktgestaltung

Die Entscheidung unterstreicht die Möglichkeit, markenrechtlichen Schutz für charakteristische Produktformen zu erlangen, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Zugleich verdeutlicht sie, dass der Markenschutz nicht dazu dient, technische Lösungen oder Gestaltungen, die durch den Produktzweck zwingend vorgegeben sind, zu monopolisieren.

Auswirkungen für Unternehmen

Von dem Beschluss profitieren Unternehmen, die unverwechselbare Produktformen nutzen und diese als Unterscheidungskriterium im Wettbewerb einsetzen. Voraussetzung bleibt, dass die Form nicht ausschließlich funktionsbestimmt oder technisch notwendig ist und keine rein ästhetische Funktion erfüllt, sondern einen Herkunftshinweis enthält.

Gleichzeitig müssen Konkurrenten beachten, dass – wie im vorliegenden Fall – etablierte, einzigartige Formen auch über das Medium der Formmarke gegen Nachahmungen geschützt werden können. Die Entscheidung stärkt somit den Individualisierungsspielraum von Unternehmen im Rahmen des Markenrechts.

Zusammenfassung und Ausblick

Mit seinem Beschluss hat der Bundesgerichtshof ein prägnantes Signal für die Anerkennung von Produktformen als Marken gesetzt und die Schutzmöglichkeiten für Unternehmen, die in besondere Verpackungs- oder Produktdesigns investieren, bestätigt. Auch wenn jedes Einzelfallverfahren eine sorgfältige Abwägung der Schutzhindernisse voraussetzt, bleibt festzuhalten, dass ein bloßes Abstellen auf die geometrische Einfachheit einer Form nicht zwingend den Ausschluss vom Markenschutz begründet.

Unternehmen, die eine durch spezifische Produktgestaltung geprägte Markenidentität entwickeln, erhalten durch diese Entscheidung zusätzliche Rechtssicherheit. Gleichwohl bleibt die Rechtslage im Detail komplex und mit erheblichen Anforderungen an die Abgrenzung zwischen schutzfähigen und nicht schutzfähigen Gestaltungen verbunden.

Für weitergehende Fragen zum gewerblichen Rechtsschutz – insbesondere im Bereich des Marken- und Designrechts im internationalen sowie nationalen Kontext – stehen die Rechtsanwälte von MTR Legal gerne beratend zur Verfügung.

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