Der Deutsche Bundestag hat am 14. Oktober 2026 erstmals über den Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Stärkung der genossenschaftlichen Rechtsform beraten. Nach der 30-minütigen Aussprache wurde der Entwurf auf Bundestagsdrucksache 21/8410 zur weiteren Beratung an den federführenden Rechtsausschuss überwiesen. Eine abschließende Entscheidung liegt noch nicht vor.
Genossenschaftsrecht soll modernisiert werden
Mit dem Regierungsentwurf sollen Gründungen beschleunigt, digitale Verfahren ausgebaut und die organisatorischen Rahmenbedingungen für Genossenschaften angepasst werden. Das Gesetzgebungsvorhaben dient zugleich der Umsetzung einer Vereinbarung aus dem Koalitionsvertrag der 21. Legislaturperiode und knüpft an den in der vorangegangenen Legislaturperiode nicht abgeschlossenen Entwurf auf Bundestagsdrucksache 20/14501 an.
Eintragung innerhalb von 20 Werktagen
Ein zentrales Element des Entwurfs ist die als „20-Tage-Gründungsgarantie“ bezeichnete Beschleunigung des Eintragungsverfahrens. Die Registergerichte sollen eine neu gegründete Genossenschaft künftig grundsätzlich innerhalb von 20 Werktagen eintragen, nachdem die vollständigen Gründungsunterlagen eingegangen sind.
Die vorgesehene Frist setzt damit voraus, dass sämtliche für die Eintragung erforderlichen Dokumente vollständig vorliegen. Sie bezieht sich auf das Verfahren beim Registergericht und soll die Dauer zwischen dem Eingang der vollständigen Unterlagen und der Eintragung begrenzen.
Wirtschaft soll von Informationspflichten entlastet werden
Der Regierungsentwurf beziffert die erwartete jährliche Entlastung der Wirtschaft auf rund 536.000 Euro. Dieser Betrag soll vollständig auf geringere Bürokratiekosten aus Informationspflichten entfallen.
Neben der Verfahrensbeschleunigung enthält der Entwurf weitere Bestimmungen zur Digitalisierung genossenschaftsrechtlicher Abläufe. Dadurch sollen die gesetzlichen Rahmenbedingungen an digital ausgestaltete Kommunikations- und Verwaltungsprozesse angepasst werden.
Änderungen bei Mitgliedschaft und Leitungsstruktur
Die geplante Reform betrifft nicht nur das Gründungs- und Registerverfahren. Vorgesehen sind außerdem Änderungen an den Anforderungen an den Mitgliederbestand sowie an den Befugnissen und der Zusammensetzung des Vorstands.
Mindestzahl der Mitglieder
Nach dem Entwurf muss eine Genossenschaft mindestens drei Mitglieder haben. Bei der Ermittlung dieser Mindestzahl sollen juristische Personen unter bestimmten Voraussetzungen nicht berücksichtigt werden, wenn Identitäten bei ihrer Vertretung bestehen.
Damit enthält der Entwurf eine nähere Begrenzung dafür, welche Mitglieder bei der gesetzlich erforderlichen Mindestzahl mitzählen. Entscheidend sind die im Gesetzgebungsverfahren vorgesehenen Voraussetzungen für die jeweiligen Vertretungsverhältnisse.
Begrenzung investierender Mitglieder
Für investierende Mitglieder soll eine Obergrenze eingeführt werden. Ihr Anteil soll höchstens 50 Prozent der gesamten Mitgliederzahl betragen dürfen.
Die Regelung begrenzt damit die zahlenmäßige Beteiligung solcher Mitglieder innerhalb der Genossenschaft. Gegenstand der vorgesehenen Obergrenze ist die Zahl der Mitglieder und nicht die Höhe der von ihnen gehaltenen Beteiligungen.
Erweiterte Weisungsbindung des Vorstands
Der Anwendungsbereich einer durch die Satzung festgelegten Weisungsbindung des Vorstands soll ausgeweitet werden. Die dafür maßgebliche Schwelle soll von bislang 20 auf 150 Mitglieder steigen.
Im vorausgegangenen Referentenentwurf war noch eine Grenze von 1.500 Mitgliedern vorgesehen. Der vom Bundeskabinett am 15. Juli 2026 beschlossene Regierungsentwurf enthält demgegenüber die niedrigere Schwelle von 150 Mitgliedern.
Regelungen für vorübergehende Ausfälle im Vorstand
Der Entwurf befasst sich zudem mit Situationen, in denen Vorstandsmitglieder ihre Tätigkeit zeitweise nicht ausüben können. Hierzu zählen insbesondere Mutterschutz, Elternzeit, Pflege und Krankheit.
Ruhen der Vorstandstätigkeit
Für die genannten persönlichen Umstände sollen gesetzliche Bestimmungen über das Ruhen der Vorstandstätigkeit geschaffen werden. Sie sollen den zeitweiligen Ausfall eines Vorstandsmitglieds erfassen, ohne dessen Organstellung und die damit verbundenen strukturellen Fragen ungeregelt zu lassen.
Die vorgesehenen Regelungen betreffen folgende Fälle:
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Die Vorstandstätigkeit soll während des Mutterschutzes ruhen können.
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Ein Ruhen soll auch im Zusammenhang mit Elternzeit vorgesehen werden.
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Pflegebedingte Unterbrechungen sollen von der Regelung erfasst werden.
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Gleiches gilt für krankheitsbedingte Ausfallzeiten.
Für die Übergangszeit soll ein stellvertretendes Vorstandsmitglied vom Aufsichtsrat bestellt werden.
Unterschreitung der vorgeschriebenen Vorstandszahl
Für den Tod eines Vorstandsmitglieds sieht der Entwurf eine besondere Übergangsregelung vor. In diesem Fall soll die erforderliche Zahl der Vorstandsmitglieder für höchstens sechs Monate unterschritten werden dürfen.
Die zeitliche Begrenzung soll eine vorübergehende Abweichung von der vorgeschriebenen Besetzung ermöglichen. Nach Ablauf des Zeitraums müssen die gesetzlichen und satzungsmäßigen Anforderungen an die Zusammensetzung des Vorstands wieder erfüllt sein.
Weiteres Gesetzgebungsverfahren
Nach der ersten Beratung im Bundestag liegt der Regierungsentwurf beim federführenden Rechtsausschuss. Dort erfolgt die weitere inhaltliche Befassung mit den vorgesehenen Änderungen. Da das parlamentarische Verfahren noch nicht abgeschlossen ist, können sich Inhalt und Reichweite der geplanten Bestimmungen bis zu einer abschließenden Beschlussfassung noch verändern.
Die Reform berührt wesentliche Bereiche der Gründung, Satzungsgestaltung, Mitgliedschaft und Leitungsorganisation von Genossenschaften. Unternehmen, Investoren und andere Beteiligte, die rechtliche Fragen zu diesen gesellschaftsrechtlichen Strukturen haben, finden bei MTR Legal eine auf den jeweiligen Sachverhalt ausgerichtete Rechtsberatung im Gesellschaftsrecht.