Referentenentwurf zur Kryptobesteuerung im Privatvermögen
Das Bundesministerium der Finanzen hat am 30. September 2026 einen Referentenentwurf für ein Gesetz zur Reform der Besteuerung bestimmter Kryptowerte im Privatvermögen an Verbände übermittelt. Gegenstand des Entwurfs ist eine steuerliche Neuausrichtung für bestimmte Kryptowerte, die als Tauschmittel verwendet werden und nach Auffassung des Ministeriums inzwischen eine erhebliche Bedeutung als private Kapitalanlage erlangt haben.
Nach der bisherigen Rechtslage werden diese Kryptowerte mangels besonderer gesetzlicher Regelung im Bereich der sonstigen Einkünfte erfasst. Maßgeblich ist insbesondere § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG über private Veräußerungsgeschäfte mit sonstigen Wirtschaftsgütern. Danach bleiben Veräußerungsgewinne nach Ablauf einer einjährigen Haltefrist einkommensteuerlich grundsätzlich außer Ansatz.
Der Referentenentwurf sieht vor, diese Einordnung für bestimmte Kryptowerte künftig zu ändern. Betroffen sein sollen insbesondere Bitcoin und Ether, soweit sie die vorgesehenen Voraussetzungen erfüllen.
Abgrenzung der betroffenen Kryptowerte
Tauschkryptowerte als neuer Anknüpfungspunkt
Der Entwurf knüpft an Kryptowerte an, die als digitale Darstellungen von Werten elektronisch übertragen und gespeichert werden können. Nach der Begründung des Bundesministeriums der Finanzen erfolgt dies vorrangig unter Nutzung von Blockchains. Der Wert solcher Einheiten beruht danach auf ihrer Akzeptanz und Verwendung als Tauschmittel.
Das Ministerium stellt zugleich klar, dass es sich nicht um Währungen handelt. Sie werden weder staatlich ausgegeben noch staatlich garantiert und beruhen damit nicht auf einer hoheitlichen Grundlage.
Zur Abgrenzung von anderen Erscheinungsformen digitaler Vermögenswerte sollen die erfassten Einheiten als Tauschkryptowerte bezeichnet werden. Gemeint sind Kryptowerte im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Nr. 5 MiCAR, die als Tauschmittel akzeptiert werden. Als Beispiele werden insbesondere Bitcoin und Ether genannt.
Ausgenommene Token-Kategorien
Nicht sämtliche digitalen Vermögenswerte sollen von der geplanten Neuregelung erfasst werden. Nach dem Referentenentwurf sollen insbesondere folgende Kategorien außerhalb des neuen Regelungsbereichs bleiben:
- E-Geld-Token,
- Non-Fungible-Token,
- Security-Token.
Für diese Werte sollen weiterhin die jeweils einschlägigen Besteuerungsregeln gelten. Die Neuregelung beschränkt sich damit auf die im Entwurf näher beschriebenen Tauschkryptowerte und soll nicht sämtliche Krypto- oder Tokenformen erfassen.
Wechsel zu den Einkünften aus Kapitalvermögen
Begründung des Bundesministeriums der Finanzen
Das Bundesministerium der Finanzen geht davon aus, dass sich die betroffenen Kryptowerte von den sonstigen Wirtschaftsgütern privater Veräußerungsgeschäfte grundlegend unterscheiden. Zur Begründung verweist der Entwurf auf ihre spekulative Nutzung, ihre hohe Liquidität und das Fehlen einer Abnutzung.
Nach Auffassung des Ministeriums werden diese Werte in der Praxis in einer Weise erworben, genutzt und veräußert, die eher den Wirtschaftsgütern im Bereich des § 20 EStG entspricht. Ihre zunehmende Verbreitung und wirtschaftliche Bedeutung einerseits sowie ihre Wesensverschiedenheit von sonstigen Wirtschaftsgütern andererseits sollen daher eine Besteuerung über die allgemeinen Tatbestände der sonstigen Einkünfte nicht mehr als angemessen erscheinen lassen.
Geplante Erfassung nach § 20 EStG
Künftig sollen Erträge aus Tauschkryptowerten den Einkünften aus Kapitalvermögen zugeordnet werden. Erfasst werden sollen sowohl laufende Erträge als auch Gewinne aus der Veräußerung.
Zu den laufenden Erträgen nennt der Entwurf insbesondere Erträge aus Lending und passivem Staking. Veräußerungsgewinne sollen ebenfalls unter § 20 EStG fallen, soweit es um die von der Neuregelung erfassten Tauschkryptowerte geht.
Damit würde die bisher zentrale Bedeutung der einjährigen Haltefrist für nach dem Stichtag angeschaffte oder zugegangene Tauschkryptowerte entfallen. Gewinne aus solchen Werten wären nach dem Entwurf unabhängig von der Haltedauer steuerlich zu berücksichtigen.
Abgeltungsteuer und steuerliche Folgewirkungen
Belastung mit Kapitalertragsteuer
Die Gewinne aus Tauschkryptowerten sollen künftig wie andere Einkünfte aus Kapitalvermögen der Abgeltungsteuer unterliegen. Vorgesehen ist eine Besteuerung mit 25 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag. Einschließlich Solidaritätszuschlag ergibt sich hieraus eine Belastung von 26,375 Prozent.
Anwendbar sein sollen nach dem Entwurf auch Regelungen, die im Bereich der Kapitaleinkünfte bereits bekannt sind. Dazu zählen insbesondere:
- der Sparer-Pauschbetrag,
- die Verlustverrechnung mit anderen Kapitalerträgen, etwa aus Aktien,
- die Günstigerprüfung nach § 32d Abs. 6 EStG.
Das Ministerium rechnet nach dem Finanztableau des Entwurfs mit Steuermehreinnahmen von 70 Millionen Euro für 2027 und 175 Millionen Euro für 2028; ab 2029 sollen sie in der vollen Jahreswirkung rund 350 Millionen Euro jährlich erreichen. Der Erfüllungsaufwand wird im Entwurf demgegenüber nicht beziffert.
Bewertung und Veräußerungsreihenfolge
Einzelheiten zur Bewertung und zur Veräußerungsreihenfolge sollen nicht unmittelbar im Einkommensteuergesetz festgelegt werden. Der Referentenentwurf sieht hierfür vielmehr Regelungen durch Rechtsverordnung vor.
Unmittelbar im Einkommensteuergesetz soll jedoch eine besondere Regelung zu Anschaffungskosten getroffen werden. Bei Tauschvorgängen ohne Zutun des Steuerpflichtigen oder lediglich gegen geringe Tätigkeiten sollen die Anschaffungskosten für Tauschkryptowerte 0 Euro betragen. Dies betrifft nach den ergänzenden Erläuterungen insbesondere Fälle unentgeltlich erhaltener Tauschkryptowerte, etwa Airdrops oder Bountys; die Besteuerung würde sich in diesen Fällen auf eine spätere Veräußerung verlagern.
Zeitlicher Anwendungsbereich und Altbestände
Anwendung ab 2027
Die Neuregelung soll nach dem Referentenentwurf am 1. Januar 2027 in Kraft treten. Sie soll erstmals für Tauschkryptowerte gelten, die nach dem 31. Dezember 2026 angeschafft wurden oder zugegangen sind.
Für vor diesem Zeitpunkt vorhandene Bestände sieht der Entwurf keine Einbeziehung in die neue Systematik vor. Für Altbestände sollen die §§ 22 und 23 EStG einschließlich der einjährigen Haltefrist unverändert fortgelten.
Damit unterscheidet der Entwurf zwischen nach dem Stichtag angeschafften oder zugegangenen Tauschkryptowerten und Altbeständen. Diese Abgrenzung ist für den sachlichen und zeitlichen Anwendungsbereich der geplanten Reform zentral.
Umsetzung als Artikelgesetz
Das Vorhaben ist als Artikelgesetz angelegt. Geändert werden soll unter anderem das Einkommensteuergesetz in der Fassung vom 8. Oktober 2009.
Bereits im Zusammenhang mit dem Regierungsentwurf des Bundeshaushalts 2027 war die Absicht erkennbar, bestimmte Kryptowerte künftig den Einkünften aus Kapitalvermögen zuzuordnen. Vor dem offiziellen Referentenentwurf zirkulierte zudem Anfang September 2026 bereits ein nicht abgestimmter Entwurf zur Reform der Besteuerung von Kryptowerten im Privatvermögen.
Kapitalertragsteuerabzug ab 2028
Abzug an der Quelle durch inländische Dienstleister
Ab dem 1. Januar 2028 soll zusätzlich ein automatischer Kapitalertragsteuerabzug eingeführt werden. Dies entspricht der Systematik, die bei anderen Kapitaleinkünften üblich ist.
Abzugsverpflichtet sollen inländische Kryptowerte-Dienstleister beziehungsweise Betreiber im Sinne des Kryptowerte-Steuertransparenz-Gesetzes sein. Erfasst werden sollen auch inländische Zweigstellen beziehungsweise Betriebsstätten entsprechender ausländischer Dienstleister.
Der spätere Beginn des Steuerabzugs soll den Abzugsverpflichteten eine Übergangsfrist für die technische Umsetzung des Verfahrens einräumen.
Sonderregeln bei fehlenden Anschaffungskosten
Der Referentenentwurf berücksichtigt, dass nicht alle bei einem Abzugsverpflichteten veräußerten oder getauschten Tauschkryptowerte auch dort angeschafft worden sein müssen. Bei einer inländischen Handelsplattform können daher Fälle auftreten, in denen ihr keine eigenen Erkenntnisse zu den maßgeblichen Anschaffungskosten vorliegen.
In solchen Konstellationen soll der Steuerabzug auf Grundlage der vom Steuerpflichtigen übermittelten Anschaffungskosten erfolgen. § 43a Abs. 2 Satz 17 ff. EStG-E sieht hierzu Voraussetzungen vor. Zudem soll die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates ermächtigt werden, weitere Anforderungen an Inhalt und Überprüfung der Angaben des Steuerpflichtigen festzulegen.
Nur ein Steuerabzug in zutreffender Höhe soll Abgeltungswirkung nach § 43 Abs. 5 Satz 1 EStG entfalten. Kann sich der Abzugsverpflichtete nicht auf die Angaben des Steuerpflichtigen stützen, soll von einer Anschaffung nach dem 31. Dezember 2026 ausgegangen werden. In diesem Fall soll sich der Steuerabzug nach 50 Prozent der Einnahmen aus der Veräußerung der Tauschkryptowerte bemessen.
Fachlich wird in diesem Zusammenhang kritisiert, dass das geltende Kapitalertragsteuerrecht bei fehlendem Nachweis eine Ersatzbemessung von 30 Prozent kennt, während der Referentenentwurf für Tauschkryptowerte 50 Prozent vorsieht.
Politischer und parlamentarischer Kontext
Kurze Stellungnahmefrist und Verbändereaktionen
Die Frist zur Stellungnahme zum Referentenentwurf lief bis zum 6. Oktober 2026. Verbände und Länder hatten damit nur wenige volle Werktage Zeit, sich zu dem Vorhaben zu äußern. Die Bundessteuerberaterkammer rügte diese kurze Frist ausdrücklich.
Ausführliche kritische Stellungnahmen reichten unter anderem die Bundessteuerberaterkammer, die Deutsche Kreditwirtschaft, der BVI Bundesverband Investment und Asset Management sowie der Bitcoin Bundesverband ein. Politisch verantwortet wird das Vorhaben durch den Bundesfinanzminister.
Kabinettsbefassung und weiterer Stand
Nach dem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen an die Verbände war eine Befassung des Bundeskabinetts mit dem Regierungsentwurf für den 14. Oktober 2026 vorgesehen. Dieser Termin verstrich nach den vorliegenden Informationen jedoch ohne Beschluss.
Der Entwurf befindet sich danach weiterhin in der Ressortabstimmung. Ein neuer Kabinettstermin ist derzeit nicht bekannt.
Weitere Initiativen im Bundestag
Parallel zu dem Referentenentwurf befasste sich der Bundestag mit einem konkurrierenden Gesetzentwurf von Bündnis 90/Die Grünen. Dieser Entwurf wurde am 8. Oktober 2026 in namentlicher Abstimmung abgelehnt. Nach den veröffentlichten Angaben scheiterte er mit 445 Nein- zu 132 Ja-Stimmen; auch ein Antrag der Fraktion Die Linke fand keine Mehrheit.
Zudem befasste sich der Petitionsausschuss des Bundestages am 12. Oktober 2026 in öffentlicher Sitzung mit einer Petition zum Erhalt der steuerlichen Haltefrist für private Veräußerungsgeschäfte mit Kryptowerten. Die Petition wurde von 44.439 Personen unterstützt.
Bedeutung für die steuerliche Einordnung von Kryptowerten
Der Referentenentwurf würde für bestimmte Tauschkryptowerte einen grundlegenden Systemwechsel bewirken. Während nach bisheriger Rechtslage insbesondere die Haltefrist des § 23 EStG für private Veräußerungsgeschäfte maßgeblich ist, sollen nach dem Entwurf künftig Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 20 EStG vorliegen.
Die geplante Reform betrifft nicht sämtliche Kryptowerte, sondern nur die im Entwurf näher beschriebenen Tauschkryptowerte. Zugleich bleiben Altbestände nach der vorgesehenen Übergangsregelung weiterhin dem bisherigen Besteuerungsregime unterstellt.
Für Unternehmen, Investoren und vermögende Privatpersonen kann die weitere Entwicklung des Gesetzgebungsverfahrens erhebliche steuerliche Bedeutung haben. Bei rechtlichen Fragen zur Einordnung von Kryptowerten und zu den möglichen Auswirkungen des Entwurfs steht MTR Legal Rechtsanwälte im Bereich Rechtsberatung im Steuerrecht zur Verfügung.