Einräumung eines Altenteils im Rahmen der Hofübergabe – keine Schenkung an den Ehegatten?
Im Kontext struktureller Generationswechsel bei landwirtschaftlichen Betrieben ist die Übertragung des Hofs auf einen Nachfolger häufig mit der Vereinbarung von sogenannten Altenteilsleistungen zugunsten der vorherigen Generation und deren Ehegatten verbunden. Die zivil- und steuerrechtliche Einordnung solcher Altenteilsrechte wirft insbesondere dann komplexe Fragen auf, wenn Begünstigte vom übertragenden Ehegatten abweichende Personen sind. Die steuerliche Behandlung einer Altenteilseinräumung zugunsten des Ehegatten wurde nunmehr vom Finanzgericht Münster (Urteil vom 06.05.2024, Az. 3 K 4592/24 Erb) in einer für die Praxis bedeutsamen Entscheidung erörtert.
Grundlagen der Altenteilsvereinbarung im landwirtschaftlichen Kontext
Begriff und Funktion des Altenteils
Das Altenteil stellt eine Versorgungsleistung dar, die dem Hofübergeber und häufig auch dessen Ehegatten nach der Übertragung des landwirtschaftlichen Betriebs auf den Nachfolger gewährt wird. Typischerweise beinhaltet das Altenteilsrecht ein Wohnrecht, Sach- oder Geldleistungen sowie Versorgungsansprüche für den Lebensunterhalt der Altenteilsberechtigten. Die Vereinbarung solcher Leistungen findet ihre Grundlage regelmäßig im notariellen Hofübergabevertrag.
Erbrechtliche und steuerrechtliche Relevanz
Im Rahmen von Hofübergaben ist insbesondere zu prüfen, ob und inwieweit durch die Zuwendungen an weitere (mitberechtigte) Personen eine freigebige Zuwendung im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG vorliegt. Die steuerliche Zuordnung als Schenkung ist von weitreichender Bedeutung für die Festsetzung der Schenkungsteuer und die Inanspruchnahme etwaiger Freibeträge.
Rechtsprechung: Keine Schenkung durch Altenteilsvereinbarung zugunsten des Ehegatten
Kernpunkte der Entscheidung des Finanzgerichts Münster
Das Finanzgericht Münster hatte zu beurteilen, ob die Einräumung eines Altenteils zugunsten des Ehegatten des Hofübergebers im Rahmen eines Hofübergabevertrages eine schenkungsteuerpflichtige freigebige Zuwendung darstellt. Im konkreten Fall wurde der Hof auf einen Sohn übertragen, wobei dem Übergeber sowie seiner Ehefrau – der Mutter des Übernehmers – ein umfassendes Altenteil eingeräumt wurde.
Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass eine schenkungsteuerbare Zuwendung an den Ehegatten des Übergebers nicht vorliegt. Zur Begründung führte das Finanzgericht aus, dass der Hofübernehmer die Gegenleistung nicht nur für den Erwerb des Hofes, sondern im Rahmen des durch die betriebliche Nachfolge geprägten Pflichtenkreises auch für die Fürsorge des (Schwieger-)Elternpaares übernimmt.
Differenzierende Betrachtung der Versorgungsabrede
Maßgeblich war die umfassende wirtschaftliche Verknüpfung der Altenteilsrechte mit der landwirtschaftlichen Hofübergabe als betriebliche Einheit. Der Hofübergeber und dessen Ehegatte werden regelmäßig gemeinsam als Altenteilsberechtigte benannt. Insoweit erkennt das Gericht an, dass das Altenteil – auch soweit es dem nicht übergebenden Ehegatten zusteht – als einheitliche Versorgungsleistung für beide Eheleute verstanden und nicht als eigenständige Zuwendung an den Ehegatten qualifiziert werden kann.
Darüber hinaus betont das Gericht die lebenslange enge Mitarbeit des Ehegatten im Betrieb als tatsächliche Gegenleistung und Teil der mit dem Altenteil abgegoltenen Anerkennung.
Steuerrechtliche Implikationen
Aus steuerrechtlicher Sicht findet keine Tatbestandsverwirklichung einer freigebigen Zuwendung an den Ehegatten des Hofübergebers statt. Eine wirtschaftliche Bereicherung auf Seiten des Ehegatten ist aus Sicht der Richter nicht gegeben, da das Altenteil als integratives Element der betrieblichen Nachfolgeregelung ausgestaltet ist. Die Finanzverwaltung kann daher im Rahmen vergleichbarer Sachverhalte nicht davon ausgehen, dass eine Schenkung vorliegt.
Bewertung und Ausblick
Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung verdeutlicht, dass die Einräumung von Altenteilsrechten im Zuge landwirtschaftlicher Hofübertragungen unter bestimmten Voraussetzungen nicht als steuerpflichtige Schenkung an den Ehegatten des Übergebers einzuordnen ist. Dies hat weitreichende Folgen für die Gestaltung der Nachfolgeregelung, eröffnet jedoch auch weiteren Klärungsbedarf für Fälle abweichender Sachverhaltskonstellationen etwa bei fehlender gemeinsamer Mitarbeit oder abweichenden Vertragsgestaltungen.
Konsequenzen für angrenzende Steuerarten
Neben der Schenkungsteuer sind auch weitere steuerliche Fragestellungen einschlägig, beispielsweise hinsichtlich der Bewertung von Altenteilslasten, ihrer Geltendmachung als Sonderausgaben sowie der Auswirkungen auf die Ertragsteuer. Die Entscheidung des Finanzgerichts entspricht zwar der Linie der höchstrichterlichen Rechtsprechung, verweist jedoch zugleich auf die Detailtiefe, mit der Vertragsgestaltung und tatsächliche Mitwirkung des Ehegatten zu würdigen sind.
Hinweis auf das laufende Verfahren
Ob die Entscheidung rechtskräftig wird oder ob die Finanzverwaltung Revision einlegt, bleibt abzuwarten. Die abschließende Klärung durch den Bundesfinanzhof könnte zu weiterführenden Leitsätzen führen. Es gilt insofern die Unschuldsvermutung, solange keine rechtskräftige höchstrichterliche Entscheidung vorliegt.
Fazit
Die Einräumung eines Altenteils im Rahmen der Hofübertragung kann nach der aktuellen Entscheidung des Finanzgerichts Münster unter bestimmten Voraussetzungen außersteuerlich bleiben, soweit sie dem Ehegatten des Übergebers zusteht. Die individuelle rechtliche und steuerliche Strukturierung der Generationennachfolge bleibt jedoch anspruchsvoll, da bereits geringfügige Abweichungen im Einzelfall zu abweichenden Ergebnisse führen können. Unternehmen, Investoren und vermögende Privatpersonen, die vor ähnlichen Herausforderungen im Bereich der Nachfolgeplanung stehen oder Unsicherheiten hinsichtlich erbrechtlicher oder steuerlicher Auswirkungen vergleichbarer Konstellationen haben, finden weiterführende Informationen sowie die Möglichkeit zur individuellen Rechtsberatung im Erbrecht durch MTR Legal Rechtsanwälte.