Corona und gewerbliches Mietrecht
Private Mieter sollen ebenso wie gewerbliche Mieter von den Maßnahmen profitieren, die das Bundeskabinett dem Corona-Schutzschirm zugefügt hat.

Hauptsächlich geht es um die Frage, wann und in welchem Umfang Mieter den Mietzins schuldig bleiben können und was Vermieter wissen müssen, um nicht lang auf Forderungen sitzen zu bleiben oder sogar Totalausfälle befürchten zu müssen.
Vornehmlich gelten die aktuellen Regelungen für die Mieter von Wohnungen, aber auch als Mieter von Gewerbeimmobilien ist man mit Mietzahlungen schnell an einer Grenze angelangt, wenn die Einnahmen aufgrund der Corona-Pandemie schlagartig oder zunehmend wegbrechen.
Gründe für nachzuweisende Einnahmeeinbußen können sein
- Behördliche Anordnungen
- Quarantäne, Kontakteinschränkungen für Mitarbeiter
- Unterbrochene Lieferketten
- Personal-Engpässe durch Betreuungspflichten von Eltern
Besonders betroffen sind teure Ladenlokale in besten Lagen oder komplexe Objekte wie Hotelanlagen oder große Lagerflächen. Die Aussetzung von Mietzahlungen sollte für Unternehmer immer Teil eines Konzeptes zur Bewältigung der Krise sein, empfiehlt die Wirtschaftskanzlei MTR Rechtsanwälte.
Es macht z. B. Sinn, zuerst über zu zahlende Mieten nachzudenken, bevor man Löhne nicht mehr zahlt oder die Sozialversicherung schuldig bleibt. Zu überlegen wäre auch, ob man mit einem kfw-Kredit, der alle Forderungen abdeckt, nicht System ins Krisenmanagement bringen kann.
Letzten Endes geht es darum, ob ein Unternehmen nach der Krise auch in der Lage ist, den Schuldenberg auch wieder abzubauen. Auch zinslose Darlehen müssen zurückgezahlt werden und eine Stundung ist nichts anderes als ein Darlehen.
Um Strom und Telekommunikationsdienste müssen Unternehmer in diesen Tagen nicht bangen. Die Maßnahmen des Rettungsschirmes sollen eine unterbrechungsfreie Versorgung sicherstellen – dies gilt natürlich auch für Unternehmen. Keiner Firma, keinem Händler und keinem Selbständigen sollte der Strom abgedreht werden, nur weil in der Krise kurzfristig nicht gezahlt werden kann.
Am 30. Juni sollten Mieten dann wieder fließen, falls die Maßnahmen nicht verlängert werden müssen. Bislang gilt ein die Stundungsmöglichkeit für die Monate April, Mai und Juni.
Im gewerblichen Mietrecht und im Immobilienrecht erfahrene Rechtsanwälte beraten Sie.