Rechte des Käufers bei unverhältnismäßigen Garantievereinbarungen

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Entscheidung des OLG Zweibrücken zum Umfang des Käuferschutzes bei zu günstigen Garantiebedingungen

Das Oberlandesgericht (OLG) Zweibrücken hat in einem Urteil vom 21. Juli 2023 (Az. 8 U 175/22) zu der Frage Stellung genommen, ob ein Käufer sich auf einen erweiterten Schutz berufen kann, wenn ihm – vermeintlich – vom ursprünglichen Verkäufer sehr vorteilhafte Garantieansprüche eingeräumt werden, tatsächlich jedoch kein entsprechender Vertragspartner existiert. Die Entscheidung verdeutlicht die wesentlichen Grenzen des redlichen Rechtsverkehrs und dient als Leitlinie für die Risikoverteilung im Garantiefall.

Ausgangssituation und Rechtsrahmen

Grundlegend war eine Konstellation zu bewerten, in der ein vermeintlicher Verkäufer einem Käufer gegenüber besonders weitreichende Zusagen zur Garantie gemacht hatte. Dies betraf insbesondere die Haftungsbedingungen und die Modalitäten einer möglichen Mängelbeseitigung. Nach nachträglicher Prüfung stellte sich jedoch heraus, dass die Person bzw. Organisation, die die Garantiezusage erteilt hatte, tatsächlich nicht der Verkäufer war oder keine entsprechende Legitimationsgrundlage besaß.

Eine zentrale Rechtsfrage war, ob und in welchem Maß ein Käufer schutzbedürftig ist, wenn er sich auf Angebote einlässt, die ungewöhnlich großzügig erscheinen, und inwieweit allgemeine Schutzvorschriften wie die §§ 242, 280 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) oder §§ 119 ff. BGB hier Anwendung finden.

Tragweite der Garantieregelungen im Kaufrecht

Bedeutung der Garantie und deren Abgrenzung zur Gewährleistung

Nach deutschem Kaufrecht ist zwischen gesetzlichen Gewährleistungsrechten (§§ 434 ff. BGB) und einer etwaig ergänzenden Garantie zu unterscheiden. Letztere stellt regelmäßig ein freiwilliges Leistungsversprechen des Verkäufers oder eines Dritten dar, das über die gesetzlichen Mängelrechte hinausgeht und nach den konkret vereinbarten Bedingungen zu beurteilen ist.

Die Reichweite solcher Garantieversprechen bestimmt sich vornehmlich nach dem Inhalt der Erklärung und der Zuordnung der Person des Garantiegebers. Ist der Garantiegeber jedoch nicht identisch mit dem Vertragspartner oder besteht überhaupt keine Beziehung zwischen diesem und dem Käufer, stellt sich die Frage, inwiefern auf die versprochene Leistung tatsächlich vertraut werden darf.

Transparenz und Haftung bei ungewöhnlichen Bedingungen

Erhält ein Käufer die Zusage wesentlich über das im Marktüblichen hinausgehender Leistungen, ohne dies kritisch zu hinterfragen, bestehen hohe Anforderungen an die eigene Sorgfaltspflicht. Die Rechtsprechung betont, dass der gute Glaube an das Bestehen außergewöhnlicher Rechte oder Ansprüche nicht unbeschränkt geschützt wird.

Der Schutz des Rechtsverkehrs und der Verbraucherinteressen findet seine Grenze dort, wo die Garantiebedingungen offenkundig übervorteilend und mit den üblichen Gepflogenheiten im Geschäftsleben nicht zu vereinbaren sind. Insoweit vermag auch das Zivilrecht den Käufer nicht gegen jegliche Interessenwahrnehmung zu bewahren, wenn es sich objektiv um erkennbar unrealistische Versprechen handelt.

Die Entscheidung des OLG Zweibrücken

Maßstäbe für den Käuferschutz bei scheinbaren Garantieerweiterungen

Das OLG Zweibrücken legte dar, dass ein Käufer nicht als schutzwürdig anzusehen ist, wenn er offensichtlich vorteilhafte Garantieversprechen akzeptiert, ohne die Identität und Legitimation des Garantiegebers hinreichend zu prüfen. Insbesondere sei es ihm zuzumuten, kritisch zu hinterfragen, warum ihm besonders weitreichende Leistungen zugesichert werden und ob tatsächlich eine vertragliche Bindung zu der eine solche Garantie versprechenden Partei besteht.

Die Richter wiesen zudem darauf hin, dass die Annahme, ein Dritter würde ohne entsprechende eigene Interessen oder vertragliche Grundlagen weitreichende Garantien einräumen, lebensfremd erscheine. Somit könne der Käufer im Ergebnis nicht auf die Erfüllung solcher Ansprüche pochen, wenn objektive Anhaltspunkte gegen die Ernsthaftigkeit und Effektivität der Garantie bestehen.

Auswirkungen für die Vertragsgestaltung im Handelsverkehr

Die Entscheidung bekräftigt den Grundsatz, dass sowohl im privaten als auch im geschäftlichen Verkehr Eigenverantwortung gelten muss und das Vertrauen auf außergewöhnlich günstige Versprechen ohne Plausibilitätskontrolle nicht pauschal durchzusetzen ist. Insbesondere im unternehmerischen Handel bleibt es Aufgabe der Parteien, über übliche Prüfungshandlungen die Legitimation von Vertragspartnern und deren Garantien angemessen zu kontrollieren.

Praxisrelevanz und weiterführende Überlegungen

Relevanz für Unternehmen, Investoren und Private

Die Leitlinien des OLG Zweibrücken besitzen erhebliche Bedeutung für die Risikoabschätzung bei Vertragsverhandlungen, vor allem, wenn Dritte im Zusammenhang mit Garantien einbezogen werden. Insbesondere Unternehmen und Investoren sind gut beraten, die eigenen Prüfprozesse und die Dokumentation von Vertrags- und Garantiebedingungen weiterzuentwickeln, um nicht im Falle von Streitigkeiten auf vermeintlichen Zusagen sitzenzubleiben, deren Einforderung sich als nicht durchsetzbar erweist. Gleiches gilt für vermögende Privatpersonen, die im Rahmen größerer Anschaffungen oder Investitionen auf außergewöhnlich günstige Zusatzleistungen aufmerksam gemacht werden.

Rechtlicher Schutz und prozessuale Folgen

Kommt es im Ergebnis zu einer Auseinandersetzung über die Wirksamkeit oder Durchsetzbarkeit einer Garantie, stehen häufig komplexe Beweisfragen im Raum, unter anderem zu den Hintergründen der Garantieabgabe und zur Erkennbarkeit von Unregelmäßigkeiten für die Beteiligten. Zivilgerichte nehmen dabei eine vielschichtige Abwägung vor und berücksichtigen sämtliche Umstände des Einzelfalls.

Hinweis auf das Urteil

Das Urteil des OLG Zweibrücken stellt eine Einzelfallentscheidung dar und ist in seinem konkreten Kontext auszulegen. Es zeigt jedoch exemplarisch auf, dass der Erwerb scheinbar besonders vorteilhafter Regelungen ohne hinreichende Kontrolle erhebliche Risiken in sich birgt und der Rechtsschutz seine Grenzen findet, wenn Sorgfaltspflichten verletzt werden.


Für vertiefende rechtliche Analysen oder zur Prüfung individueller Fragestellungen im Zusammenhang mit Garantieversprechen im Kaufrecht steht die bundesweit und international tätige Kanzlei MTR Legal Rechtsanwälte als Ansprechpartner zur Verfügung.

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