Rechte bei Mängeln und Schadensersatz nach Tierkauf verstehen

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Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit dem Erwerb erkrankter Tiere – rechtliche Einordnung und aktuelle Entwicklungen

Grundlagen des Kaufrechts beim Erwerb von Tieren

Tiere werden im deutschen Recht gemäß § 90a BGB zwar nicht mehr als Sachen betrachtet, doch sind auf sie, soweit keine besonderen Vorschriften bestehen, die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend anwendbar. Somit unterliegt auch der Kauf lebender Tiere prinzipiell den allgemeinen kaufrechtlichen Regelungen der §§ 433 ff. BGB. Für die rechtliche Bewertung von Sachmängeln und damit verbundenen Sekundäransprüchen wie Schadensersatz gelten daher für den Tierkauf grundsätzlich dieselben Maßstäbe wie im allgemeinen Sachenrecht – mit gleichwohl beachtlichen Besonderheiten, die dem Lebewesenstatus von Tieren geschuldet sind.

Mängelbegriff und Gewährleistungsrechte beim Tierkauf

Definition des Mangels

Ein Mangel im Sinne des § 434 BGB liegt vor, wenn das Tier zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs nicht die vereinbarte oder die nach dem Vertrag vorausgesetzte Beschaffenheit aufweist, insbesondere wenn es an gesundheitlichen Zusicherungen fehlt oder eine gravierende Erkrankung besteht. Die Abgrenzung zwischen einer alters- oder zuchttypischen Unvollkommenheit und einem als Mangel einzustufenden pathologischen Zustand ist dabei im Einzelfall anhand medizinischer Fachgutachten und unter Berücksichtigung des jeweiligen Rassestandards zu treffen.

Untersuchungs- und Anzeigenobliegenheiten

Käufern obliegt es, das Tier nach Erwerb auf offensichtliche Erkrankungen oder Anomalien zu untersuchen, insbesondere dann, wenn vertraglich vereinbarte Gesundheitsgarantien bestehen. Bei Auftreten verdeckter Gesundheitsprobleme ist der Mangel dem Verkäufer gemäß § 377 HGB (bei Unternehmenskauf) bzw. § 438 BGB in angemessener Frist anzuzeigen. Versäumt der Käufer die Mängelanzeige, ist die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen grundsätzlich ausgeschlossen.

Schadensersatz wegen mangelhafter Lieferung eines Tieres

Voraussetzungen des Schadensersatzanspruchs

Die Geltendmachung von Schadensersatz wegen eines Mangels am Tier setzt voraus, dass dem Verkäufer ein Verschulden hinsichtlich des Mangels zurechenbar ist (§§ 280, 281 BGB). Hierbei muss der Käufer nachweisen, dass das Tier bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs (regelmäßig bei Übergabe des Tieres) mangelhaft war und der Verkäufer seine Pflicht aus dem Kaufvertrag verletzt hat.

Typische Schadenspositionen

Erstattungsfähige Schäden können sich nicht nur auf den unmittelbaren Wertverlust des erkrankten Tieres oder die Rückabwicklung des Kaufvertrages beziehen, sondern umfassen darüber hinaus erforderliche Aufwendungen zur Behandlung (wie tierärztliche Honorare, Medikamentenkosten, ggf. Rücktransporte) und Folgeschäden, die aufgrund des Mangels entstanden sind. Voraussetzung bleibt, dass der Schaden adäquat kausal auf den ursprünglichen Mangel zurückgeführt werden kann.

Besondere Herausforderungen im Kontext des Tierkaufs

Beweislast und Nachweisproblematik

Im Bereich des Tierkaufs ist die Beweislastverteilung von zentraler Bedeutung. Seit der Reform des Kaufrechts zum 01.01.2022 wird bei Verbrauchsgüterkäufen im Zweifel vermutet, dass ein binnen eines Jahres ab Übergabe festgestellter Mangel bereits bei Gefahrübergang vorlag. Bei Verkäufen zwischen Unternehmern oder Privatpersonen verbleibt es hingegen grundsätzlich bei der Beweislast des Käufers, der nach § 363 BGB darlegen und beweisen muss, dass das Tier bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs mangelhaft war.

Berücksichtigung tierschutzrechtlicher Erwägungen

Gerichte sind im Zusammenhang mit der Rückabwicklung von Kaufverträgen über erkrankte Tiere gehalten, etwaige tierschutzrechtliche Aspekte zu würdigen. Dies kann Auswirkungen auf die Frage haben, ob eine Herausgabe an den Verkäufer zumutbar ist oder im Lichte des Tierwohls andere Lösungen vorzugswürdig erscheinen.

Aktuelle Rechtsprechung: Urteil des LG Lübeck vom 22.02.2024 (Az. 14 S 9/21)

Im zugrunde liegenden Fall hat das Landgericht Lübeck die Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch des Käufers nach Erwerb eines erkrankten Hundes präzisiert. Dabei stellte das Gericht auf die Anforderungen an die Darlegungslast des Käufers ab und knüpfte an die Differenzierung zwischen verborgenen und offenen Mängeln sowie an die – vorbehaltlich weiterer Beweisführung – anzuwendenden Fristen aus dem kaufrechtlichen Gewährleistungsregime an. (Quelle: https://urteile.news/LG-Luebeck_14-S-9221_Schadensersatz-nach-Kauf-eines-kranken-Tieres~N34128)

Vertragsgestaltung und Risikominimierung für Unternehmen und Investoren

Gerade bei der gewerbsmäßigen Tiervermittlung und im Rahmen von Zucht- sowie Handelsgeschäften ist eine präzise Vertragsgestaltung von erheblicher Bedeutung. Unklare Regelungen zur Beschaffenheit des Tieres, unausgewogene Haftungsabreden und unzureichende Dokumentation des Gesundheitszustands können zu umfangreichen Streitigkeiten und finanziellen Risiken führen. Die Komplexität der Materie erfordert eine vorausschauende Vertragsstruktur, die sowohl den Interessen der Parteien als auch den spezifischen Sachverhalten des Tierkaufs gerecht wird.

Fazit

Die Anspruchsdurchsetzung im Falle des Erwerbs erkrankter Tiere stellt hohe Anforderungen an Sachverhaltsaufklärung und rechtliche Subsumtionen. In Anbetracht der Vielzahl einschlägiger Besonderheiten – von der tierärztlichen Begutachtung über die Beweisführung bis zu einschlägigen spezialgesetzlichen Normen – ist es ratsam, bei rechtlichen Fragestellungen und Auseinandersetzungen im Zusammenhang mit dem Erwerb lebender Tiere auf maßgeschneiderte Lösungen zurückzugreifen. Für Unternehmen, Investoren und vermögende Privatpersonen, die in diesem Kontext tragfähige und rechtssichere Vertragspraxis anstreben, kann eine individuelle Rechtsberatung im Vertragsrecht durch die international aufgestellte Kanzlei MTR Legal zielführende Perspektiven eröffnen.

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