Sachverhalt: Ersatzflug nach Insolvenz der ursprünglich vorgesehenen Fluggesellschaft
Im vorliegenden Fall buchte ein Reisender eine Pauschalreise, bei der als Beförderungsunternehmen zunächst eine bestimmte Fluggesellschaft vorgesehen war. Nach Zahlungsunfähigkeit und Insolvenzeröffnung über das Vermögen der ausgewählten Airline organisierte der Reiseveranstalter einen Ersatzflug mit einer anderen Fluggesellschaft. Die dabei entstandenen Mehrkosten verlangte der Reisende vom Reiseveranstalter im Wege des Schadensersatzes erstattet.
Rechtliche Bewertung des Amtsgerichts München
Anspruch auf Schadensersatz
Das Amtsgericht München beurteilte die Frage, ob die Insolvenz der ursprünglich beauftragten Fluggesellschaft einen Schadensersatzanspruch des Reisenden gegen den Reiseveranstalter begründet. Nach der maßgeblichen Vertragslage sei der Reiseveranstalter verpflichtet, die Beförderungsleistung sicherzustellen, ohne dass ein Anspruch auf Durchführung des Fluges durch eine bestimmte Fluggesellschaft vereinbart worden sei. Im vorliegenden Sachverhalt war nur die Beförderungsleistung in den Reisevertrag einbezogen, nicht jedoch die namentliche Wahl einer Airline als ausschlaggebendes Merkmal.
Kein Verschulden des Veranstalters
Für einen Schadensersatzanspruch gemäß § 651n Abs. 1 BGB wäre ein Vertretenmüssen auf Seiten des Reiseveranstalters erforderlich. Die Insolvenz einer Fluggesellschaft jedoch stellt ein von außen kommendes, nicht vorhersehbares Ereignis dar, das dem Risikobereich des Reiseveranstalters allenfalls insoweit zuzurechnen ist, als eine ordnungsgemäße Ersatzbeförderung angeboten werden muss. Vorliegend kam der Veranstalter seiner Verpflichtung nach, indem er rechtzeitig eine alternative Möglichkeit der Beförderung zur Verfügung stellte.
Ersatzbeförderung als Erfüllung der Vertragspflicht
Durch die Bereitstellung einer Ersatzbeförderung blieb der Vertragszweck gewahrt. Ein Anspruch auf Durchführung der Reise mit einer namentlich bezeichneten Fluggesellschaft bestand ebenso wenig wie eine Pflicht des Veranstalters, die finanziellen Nachteile einer Insolvenz eines Drittunternehmens zu tragen. Die vom Reisenden geforderten Schadensersatzleistungen gegenüber dem Veranstalter wurden daher durch das Gericht nicht zugesprochen.
Bedeutung des Urteils für die Vertragsdurchführung im Reiserecht
Das Urteil entspricht der überwiegenden Auffassung, dass der Reiseveranstalter im Fall der Insolvenz eines Leistungsdrittanbieters zumutbare Ersatzmaßnahmen treffen muss, aber keine über die vertraglich geschuldete Hauptleistung hinausgehenden Zahlungsrisiken zu tragen hat, soweit nicht ein spezifisches Auswahlverschulden vorliegt oder eine ausdrückliche Garantie übernommen wurde.
Fazit
Die Entscheidung verdeutlicht, dass Insolvenzrisiken von Erfüllungsgehilfen grundsätzlich nicht ohne Weiteres auf den Reiseveranstalter übergehen. Maßgeblich ist vielmehr die Bereitstellung einer gleichwertigen Ersatzleistung. Dies ist insbesondere im Bereich komplexer Vertragsgeflechte und bei Mehrparteienbeziehungen von herausgehobener Praxisrelevanz. Bei auftretenden Zweifelsfragen zur Haftungsverteilung im Zusammenhang mit Insolvenzen im Reiserecht empfiehlt es sich, eine fundierte rechtliche Würdigung vornehmen zu lassen. Weiterführende Informationen sowie professionelle Unterstützung finden Sie unter Rechtsberatung im Insolvenzrecht.