Wer ein erfolgreiches Produkt nahezu identisch nachahmt und anschließend über einen Händler vertreibt, kann sich nicht ohne Weiteres hinter seiner Rolle als Hersteller oder Lieferant verstecken. Das Landgericht Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 2. September 2026 (Az. 2-06 O 156/25) die Anforderungen an den wettbewerbsrechtlichen Nachahmungsschutz konkretisiert und zugleich die Haftung innerhalb einer arbeitsteiligen Vertriebskette bestätigt.
Besondere Bedeutung hat die Entscheidung für die Frage, unter welchen Voraussetzungen auch ein Lieferant für den wettbewerbswidrigen Vertrieb eines Händlers verantwortlich gemacht werden kann. Darüber hinaus enthält das Urteil wichtige Ausführungen zur wettbewerblichen Eigenart von Produktserien und zur Berechnung des Verletzergewinns.
Nachahmung etablierter Liegestühle
Gegenstand des Rechtsstreits waren faltbare Gartenliegestühle einer seit vielen Jahren am Markt etablierten Modellreihe der Klägerin. Die Produkte zeichneten sich durch eine charakteristische Konstruktion aus. Dazu gehörten insbesondere die Anordnung der U-förmigen Stützrohre, die Befestigung der Liegefläche am Gestell sowie die Gestaltung der Kopfstütze.
Die Klägerin vertrieb die Modellreihe bereits seit vielen Jahren und hatte sich in der Vergangenheit wiederholt gegen Nachahmungen zur Wehr gesetzt.
Die Beklagte zu 1 ließ im asiatischen Ausland Gartenliegestühle unter einer eigenen Marke herstellen und lieferte diese anschließend an die Beklagte zu 2. Diese vertrieb die Produkte unter anderem über eine Internetplattform.
Die angebotenen Liegestühle wiesen weitgehende Übereinstimmungen mit den Produkten der Klägerin auf.
Unterlassungs- und Auskunftsansprüche schon früher durchgesetzt
Bereits in einem vorausgegangenen Verfahren hatte die Klägerin gegen die Händlerin erfolgreich Unterlassungs- und Auskunftsansprüche durchgesetzt (LG Frankfurt am Main, Urteil vom 23.02.2023 – Az. 2-03 O 262/22; bestätigt durch OLG Frankfurt am Main, Az. 6 U 35/23).
Durch die erteilte Auskunft erfuhr die Klägerin, dass die Händlerin die beanstandeten Produkte von der Beklagten zu 1 bezogen hatte. Daraufhin nahm sie auch die Lieferantin in Anspruch. Sie verlangte insbesondere Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung und Schadensersatz.
Die Beklagten verteidigten sich unter anderem damit, dass die Unternehmen rechtlich unabhängig seien und die Beklagte zu 1 lediglich als Lieferantin tätig geworden sei. Außerdem sei eine Herkunftstäuschung ausgeschlossen, weil die Produkte unter einer eigenen Marke angeboten worden seien.
Urteil des LG Frankfurt: Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz
Das Landgericht gab der Klage teilweise statt.
Die Beklagte zu 1 wurde verurteilt, die streitgegenständlichen Liegestühle in Deutschland nicht mehr anzubieten oder vertreiben zu lassen. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung droht ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft.
Darüber hinaus muss die Beklagte zu 1 umfassend Auskunft über ihre Lieferanten, die bezogenen Stückzahlen, Einkaufspreise, Gestehungskosten und Verkaufserlöse erteilen. Außerdem stellte das Gericht ihre Verpflichtung fest, der Klägerin sämtliche durch die wettbewerbswidrigen Handlungen entstandenen und künftig entstehenden Schäden zu ersetzen.
Auch die Händlerin wurde zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt. Die Klägerin hatte insoweit die Herausgabe des durch den Vertrieb erzielten Verletzergewinns verlangt.
Die Entscheidung ist damit insbesondere für Originalhersteller interessant, die nicht nur gegen den unmittelbar handelnden Händler, sondern auch gegen vorgelagerte Unternehmen der Lieferkette vorgehen möchten.
Wettbewerbliche Eigenart der Produktserie
Rechtlicher Ausgangspunkt ist § 4 Nr. 3 UWG. Danach handelt unlauter, wer Waren anbietet, die eine Nachahmung der Waren eines Mitbewerbers darstellen und dadurch eine vermeidbare Täuschung über die betriebliche Herkunft herbeiführen.
Voraussetzung ist zunächst, dass das Originalprodukt über eine wettbewerbliche Eigenart verfügt.
Diese liegt vor, wenn die konkrete Gestaltung oder bestimmte Merkmale eines Produkts geeignet sind, bei den angesprochenen Verkehrskreisen auf seine betriebliche Herkunft oder seine Besonderheiten hinzuweisen.
Entscheidend ist dabei nicht, ob einzelne Gestaltungsmerkmale besonders originell sind. Maßgeblich ist vielmehr der Gesamteindruck des Produkts. Auch die Kombination mehrerer für sich genommen möglicherweise gewöhnlicher Gestaltungselemente kann eine wettbewerbliche Eigenart begründen.
Das Landgericht stellte auf die charakteristischen Konstruktionsmerkmale der Liegestühle ab und schloss sich dabei der bereits im Vorverfahren bestätigten Beurteilung des Oberlandesgerichts Frankfurt an.
Besonders wichtig ist, dass nicht nur einzelne Modelle, sondern auch eine Produktserie als solche wettbewerblichen Schutz genießen kann. Voraussetzung ist, dass die wiederkehrenden Gestaltungsmerkmale den Produkten ein charakteristisches Erscheinungsbild verleihen und der Verkehr sie deshalb einem bestimmten Hersteller zuordnet.
Technische Bedingtheit schließt den Schutz nicht aus
Die Beklagten hatten eingewandt, die Gestaltung der Liegestühle sei durch deren technische Funktion vorgegeben.
Das Landgericht ließ dieses Argument nicht gelten.
Bei der Frage, ob bestimmte Gestaltungsmerkmale technisch notwendig sind, ist auf andere Produkte abzustellen, die denselben technischen Zweck erfüllen. Der Vergleichsmarkt darf dabei nicht künstlich auf Produkte mit exakt denselben technischen Funktionen beschränkt werden.
Da vergleichbare Liegestühle mit Fußstütze auch durch andere Konstruktionen hergestellt werden können, sah das Gericht keine technische Notwendigkeit für die konkrete Gestaltung.
Zudem können selbst technisch bedingte Merkmale bei der Gesamtbetrachtung berücksichtigt werden, wenn weitere frei gestaltbare Elemente den Gesamteindruck mitprägen.
Für die Praxis bedeutet dies: Die Berufung auf technische Anforderungen schließt wettbewerbsrechtlichen Nachahmungsschutz nicht automatisch aus.
Nahezu identische Nachahmung
Das Landgericht bejahte eine nahezu identische Nachahmung.
Maßgeblich war der Gesamteindruck der gegenüberstehenden Produkte aus Sicht des durchschnittlichen Verbrauchers. Dabei kommt es insbesondere auf die konkrete Angebotssituation an.
Der Verbraucher sieht Original und Nachahmung regelmäßig nicht unmittelbar nebeneinander. Er vergleicht die Produkte vielmehr anhand seines Erinnerungseindrucks.
Unterschiede, die erst bei einer detaillierten Gegenüberstellung oder aus einer anderen Perspektive erkennbar werden, sind deshalb nicht zwingend entscheidend.
Gestaltungsmerkmale übernommen
Im konkreten Fall waren gerade die Gestaltungsmerkmale übernommen worden, welche die wettbewerbliche Eigenart der Originalprodukte begründeten. Abweichungen bei einzelnen Details und beim Zubehör änderten daran nichts.
Kenntnis des Originals
Auch die Kenntnis des Originals durch den Nachahmer war nach Auffassung des Gerichts gegeben. Erscheint ein Produkt später als das Original auf dem Markt, greift insoweit eine widerlegliche Vermutung der Kenntnis. Die Beklagte konnte diese Vermutung nicht entkräften.
Eigene Marke verhindert Herkunftstäuschung nicht automatisch
Die Beklagten argumentierten ferner, dass eine Herkunftstäuschung aufgrund der Verwendung einer eigenen Marke ausgeschlossen sei.
Grundsätzlich kann eine deutlich sichtbare abweichende Herstellerkennzeichnung geeignet sein, eine Herkunftstäuschung auszuräumen.
Allerdings kommt es darauf an, wie die angesprochenen Verkehrskreise die Kennzeichnung tatsächlich verstehen. Eine abweichende Marke ist nicht unter allen Umständen ausreichend.
Unmittelbare und mittelbare Herkunftstäuschung
Dabei ist zwischen unmittelbarer und mittelbarer Herkunftstäuschung zu unterscheiden. Eine mittelbare Herkunftstäuschung liegt beispielsweise vor, wenn Verbraucher zwar von einem anderen Hersteller ausgehen, aber eine wirtschaftliche oder organisatorische Verbindung zum Originalhersteller annehmen.
Das Urteil verdeutlicht damit, dass eine eigene Marke keinen automatischen Schutz vor Ansprüchen aus § 4 Nr. 3 UWG bietet. Entscheidend bleiben die konkreten Umstände des Vertriebs und die Wahrnehmung des Verkehrs.
Haftung des Lieferanten für den Vertrieb durch den Händler
Besonders praxisrelevant sind die Ausführungen zur Verantwortlichkeit der Beklagten zu 1.
Diese hatte sich darauf berufen, lediglich Lieferantin gewesen zu sein und keinen Einfluss auf die konkreten Internetangebote der Händlerin gehabt zu haben.
Das Landgericht sah jedoch bereits in der Lieferung der nachgeahmten Produkte eine relevante Vertriebshandlung. Ein Angebot im Sinne des § 4 UWG umfasst nämlich nicht nur das unmittelbare Verkaufsangebot gegenüber Endkunden. Auch das Ausliefern der Nachahmungsprodukte an einen Zwischenhändler kann darunter fallen.
Die Beklagte zu 1 hatte die beanstandeten Liegestühle selbst an die Händlerin verkauft und damit zum Vertrieb beigetragen.
Das Gericht hat die Beklagte zu 1 für Angebot und Vertrieb der angegriffenen Produkte danach ausdrücklich als passivlegitimiert angesehen. Die Haftung der Lieferantin stützt das Gericht dabei auf arbeitsteiliges Handeln im Sinne von § 830 BGB, weil das gemeinsame Geschäftsmodell beiden Beklagten bekannt war.
Organisatorische und wirtschaftliche Verbindungen
Daneben berücksichtigte das Gericht die organisatorischen und wirtschaftlichen Verbindungen zwischen den Unternehmen. Insbesondere war der Geschäftsführer der Beklagten zu 2 zugleich Geschäftsführer der Beklagten zu 1. Außerdem entsprach es der üblichen Geschäftspraxis, dass die Beklagte zu 1 im Ausland hergestellte Waren an die Beklagte zu 2 weiterverkaufte.
Damit war die Lieferantin nicht lediglich eine außenstehende Dritte, sondern selbst in den Vertrieb der Nachahmungsprodukte eingebunden.
Die Entscheidung zeigt, dass Unternehmen ihre wettbewerbsrechtliche Verantwortung nicht allein dadurch vermeiden können, dass sie Herstellung und Vertrieb auf unterschiedliche Gesellschaften verteilen.
Schadensersatz und Berechnung des Verletzergewinns
Ein weiterer Schwerpunkt des Urteils betrifft die Berechnung des Schadensersatzes.
Die Klägerin verlangte von der Händlerin die Herausgabe des erzielten Verletzergewinns. Dabei ist allerdings nicht automatisch der gesamte mit den Produkten erzielte Gewinn herauszugeben. Vielmehr muss berücksichtigt werden, welcher Anteil des Gewinns gerade auf der wettbewerbswidrigen Nachahmung beruht.
Das Gericht hat diesen sogenannten Kausalitätsanteil im Wege der Schätzung gemäß § 287 ZPO bestimmt.
Zu berücksichtigen sind insbesondere
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die Bedeutung der übernommenen Gestaltung für die Kaufentscheidung,
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der Grad der Nachahmung und
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die sonstigen kaufentscheidenden Faktoren wie Funktionalität und Preis.
Das Urteil verdeutlicht außerdem die Bedeutung einer nachvollziehbaren Rechnungslegung.
Wer als Verletzer gewinnmindernde Kosten, etwa Werbe- oder Transaktionskosten, geltend macht, muss diese substantiiert darlegen und nachweisen. Eine bloße pauschale Behauptung genügt nicht.
Besonders relevant ist, dass ein Verletzer auch dann eine erhöhte Darlegungslast trifft, wenn er von einer zuvor erteilten Auskunft oder Rechnungslegung nachträglich abweichen möchte. Er muss nachvollziehbar erklären und belegen, weshalb die ursprünglichen Angaben korrigiert werden sollen.
Für die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen ist eine vollständige und belastbare Auskunft daher von erheblicher Bedeutung.
Rechtliche Konsequenzen für die Praxis
Das Urteil hat praktische Bedeutung für Hersteller, Importeure, Lieferanten und Händler.
Für Originalhersteller: Auch ohne eingetragenes Design oder andere gewerbliche Schutzrechte kann eine Produktgestaltung wettbewerbsrechtlich geschützt sein. Entscheidend ist, ob sie eine wettbewerbliche Eigenart aufweist und die Voraussetzungen einer unlauteren Nachahmung erfüllt. Die Dokumentation von Marktpräsenz, Absatzzahlen, charakteristischen Gestaltungsmerkmalen und Werbeaufwendungen kann im Streitfall entscheidend sein.
Für Hersteller und Lieferanten: Wer Nachahmungsprodukte herstellen lässt und gezielt in eine Vertriebskette einspeist, kann selbst wettbewerbsrechtlich verantwortlich sein. Die fehlende unmittelbare Beziehung zu den Endkunden schützt nicht vor Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen.
Für Händler: Der Bezug von Produkten bei einem externen Lieferanten entlastet nicht automatisch. Auch die Verwendung einer eigenen Handelsmarke schließt eine Herkunftstäuschung nicht zwingend aus.
Für die Prozessführung: Auskunfts- und Rechnungslegungsansprüche sind ein wichtiges Instrument, um die Liefer- und Vertriebswege aufzuklären und den Verletzergewinn zu ermitteln. Unternehmen sollten deshalb ihre Bezugsquellen, Einkaufsrechnungen, Verkaufszahlen und Kostenpositionen sorgfältig dokumentieren.
Fazit: Urteil bestätigt erhebliche Reichweite des wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes.
Das Urteil des LG Frankfurt am Main bestätigt die erhebliche Reichweite des wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes nach § 4 Nr. 3 UWG.
Auch eine Produktserie kann aufgrund wiederkehrender charakteristischer Gestaltungsmerkmale wettbewerbliche Eigenart besitzen. Werden diese Merkmale nahezu identisch übernommen und entsteht dadurch eine vermeidbare Herkunftstäuschung, kann der Vertrieb der Nachahmung unlauter sein.
Besonders bedeutsam ist die Verantwortlichkeit des Lieferanten: Wer die Nachahmungsprodukte selbst in den Vertrieb bringt, kann sich nicht ohne Weiteres auf seine bloße Lieferantenstellung berufen.
Für Originalhersteller eröffnet die Entscheidung damit Möglichkeiten, gegen Nachahmungen entlang der gesamten Vertriebskette vorzugehen. Unternehmen sollten umgekehrt bereits bei der Produktentwicklung und Beschaffung prüfen, ob fremde Produktgestaltungen wettbewerbsrechtlich geschützt sein können.
MTR Legal Rechtsanwälte begleitet Hersteller, Händler und Lieferanten bei wettbewerbsrechtlichen Fragestellungen; weitere Informationen finden sich unter Rechtsberatung im Wettbewerbsrecht.