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Negativzinsen der Commerzbank nach Urteil des LG Frankfurt unzulässig

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Die Commerzbank hätte von ihren Kunden keine Negativzinsen verlangen dürfen. Entsprechende Klauseln sind nach einem Urteil des Landgerichts Frankfurt unzulässig (Az. 2-25 O 228/21).

Das langanhaltende Niedrigzinsumfeld hat viele Banken und Sparkassen dazu gebracht, sog. Verwahrentgelte von ihren Kunden zu verlangen. Ob solche Negativzinsen im Bankrecht überhaupt vorgesehen sind, ist rechtlich umstritten. Das Landgericht Frankfurt hat sich nun mit Urteil vom 18. November 2022 auf die Seite der Verbraucher gestellt und entschieden, dass die Commerzbank zu Unrecht Negativzinsen verlangt hat, erklärt die Wirtschaftskanzlei MTR Rechtsanwälte , die einen ihrer Schwerpunkte im Bankrecht hat.

Eine ganze Reihe von Banken und Sparkassen ist in der Vergangenheit dazu übergegangen, Negativzinsen zu verlangen. Betroffen davon waren sowohl Tagesgeld- und Girokonten als auch Spareinlagen. Nachdem die Europäische Zentralbank den Leitzins inzwischen erhöht hat, dürfte sich das Thema Negativzinsen erledigt haben. Es bleibt jedoch dabei, dass die Kunden zur Kasse gebeten wurden – zu Unrecht wie das LG Frankfurt feststellte.

Die Commerzbank hatte bei Neukunden sog. Guthabenentgelte auf Spareinlagen ab 50.000 Euro erhoben. Dagegen klagte die Verbraucherzentrale Hamburg, die diese Praxis für rechtswidrig hält. Das LG Frankfurt teilte diese Auffassung. Es entschied, dass die entsprechenden Klauseln zu den Verwahrentgelten unzulässig seien, weil sie den Kunden unangemessen benachteiligen. Die Erhebung von Negativzinsen widerspreche dem gesetzlichen Leitbild von Spareinlagen stellte das Gericht fest. Vorgesehen sei, dass die Kunden der Bank ihr Geld anvertrauen und Zinsen dafür erhalten und nicht umgekehrt. Mit der Erhebung von Verwahrentgelten wälze die Bank Betriebskosten zu Unrecht auf die Kunden ab, führte das LG Frankfurt aus.

Außerdem verstießen die Klauseln auch gegen das Transparenzgebot, da sie nur in einer Fußnote „versteckt“ seien und dem Kunden nicht als eigenes Einlagemodell angeboten wurden, so dass dieser dann entscheiden konnte. Die Klauseln seien daher unzulässig und die Commerzbank habe die Negativzinsen zu Unrecht erhoben.

Ähnlich wie das LG Frankfurt haben auch schon die Landgerichte Berlin und Düsseldorf entschieden. Kunden haben nach der Rechtsprechung gute Chancen, zu Unrecht erhobene Negativzinsen von den Banken zurückzuholen.

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