Wirecard-Insolvenz: Aktionäre gehen leer aus – Musterverfahren

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Aktionäre der insolventen Wirecard AG können Schadenersatzansprüche nicht im Insolvenzverfahren anmelden. Das hat das LG München mit Urteil vom 23.11.2022 entschieden (Az. 29 O 7754/21).

Im Wirecard-Skandal haben die Aktionäre große finanzielle Verluste erlitten. Die Hoffnung über das Insolvenzverfahren Schadenersatzansprüche geltend machen zu können, hat durch das Urteil des LG München einen herben Dämpfer erlitten. Da die Aktionäre keine Gläubiger seien, können sie ihre Forderungen nicht zur Insolvenztabelle anmelden, entschied das Gericht.

Für die Wirecard-Aktionäre gibt es unabhängig vom Insolvenzverfahren andere Wege Schadenersatzansprüche geltend zu machen. Das Kapitalmarktrecht bietet die Möglichkeit eines Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG), erklärt die Wirtschaftskanzlei MTR Rechtanwälte , die einen Schwerpunkt im Kapitalmarktrecht hat. Ein solches KapMuG-Verfahren ist am Bayerischen Obersten Landesgericht anhängig.

Das Musterverfahren richtet sich gegen den Ex-Vorstandsvorsitzenden der Wirecard AG und gegen die Wirtschaftsprüfer. Der Vorwurf gegen die Wirtschaftsprüfer: Sie haben die Bilanzen der Wirecard über Jahre abgesegnet, obwohl die Zahlen nach Ermittlungen der Staatsanwaltschaft schon seit 2015 aufgeblasen wurden. Im Musterverfahren soll u.a. geklärt werden, ob die Wirtschaftsprüfer sich schadenersatzpflichtig gemacht haben.

Aktionäre können sich dem Musterverfahren noch anschließen, um ihre Schadenersatzansprüche geltend zu machen. Im KapMuG-Verfahren wird zunächst ein Musterkläger bestimmt. Für diesen und die Beklagte ist das Urteil dann bindend. Die Entscheidung lässt sich in der Folge auf die übrigen Kläger, die sich dem KapMuG-Verfahren angeschlossen haben, übertragen. Vorteile einer Teilnahme am Musterverfahren sind, dass für die Kläger kein nennenswertes Prozesskostenrisiko besteht und die Verjährung der Schadenersatzansprüche gehemmt wird.

Nach dem Urteil des LG München werden die Aktionäre im Insolvenzverfahren voraussichtlich leer ausgehen. Dabei folgte das Gericht dem Grundsatz, dass Aktionäre Anteilseigner sind und ihre Forderungen im Insolvenzverfahren nachrangig behandelt werden. Die Forderungen der übrigen Gläubiger genießen Priorität. Geklagt hatte Union Investment und dabei argumentiert, dass die Entscheidung in Wirecard-Aktien zu investieren aufgrund der falschen Unternehmenszahlen getroffen worden sei und Wirecard seine Informationspflichten verletzt habe. Das LG München entschied jedoch, dass die Täuschung für eine Anmeldung der Ansprüche im Insolvenzverfahren unerheblich sei.

Im Kapitalmarktrecht erfahrene Anwälte beraten Wirecard-Aktionäre zu ihren Möglichkeiten. Die Anmeldung zum Musterverfahren muss von einem Rechtsanwalt vorgenommen werden.

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