Verwaltungsgericht Berlin bestätigt anhaltende Sperre von Pornhub und Youporn in Deutschland
Das Verwaltungsgericht Berlin hat mit seinen Beschlüssen vom 30. April 2025 (Az. VG 32 L 25/25 und VG 32 L 26/25) die Sperrung der bekannten Internetseiten Pornhub und Youporn durch deutsche Internetdienstanbieter erneut bestätigt und damit eine zentrale Weichenstellung für den Umgang mit altersbeschränkten Internetangeboten getroffen. Die Entscheidung erfolgte im Rahmen von Eilanträgen der Plattformbetreiber, die sich gegen eine Zugangsbeschränkung für Nutzerinnen und Nutzer aus Deutschland zur Wehr gesetzt hatten.
Hintergrund der Auseinandersetzung
Die Vorgeschichte ist durch komplexe rechtliche und tatsächliche Aspekte gekennzeichnet. Die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) hatte im Jahr 2021 festgestellt, dass auf den Plattformen Pornhub und Youporn pornografische Inhalte bereits Kindern und Jugendlichen problemlos zugänglich seien. Die KJM vertritt die Auffassung, dass die vorhandenen Altersverifikationssysteme die gesetzlichen Anforderungen des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags (JMStV) nicht erfüllen, da sie keine wirksamen Hürden für Minderjährige einziehen. Vor diesem Hintergrund forderte die KJM die Internetanbieter daraufhin auf, den Zugang zu den Websites aus Deutschland zu unterbinden.
Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin
Das Verwaltungsgericht Berlin setzte sich in den aktuellen Verfahren mit der Frage auseinander, ob die von der KJM veranlasste Anordnung zum Schutz vor leicht zugänglichen pornografischen Inhalten hinreichend rechtlich und tatsächlich begründet sei. Im Mittelpunkt stand – neben dem Schutz der Jugend – das Spannungsfeld zwischen dem Grundrecht auf Informations- und Meinungsfreiheit sowie dem unternehmerischen Interesse der Plattformanbieter und der regulatorischen Kompetenz deutscher Behörden.
Rechtliche Grundlage
Relevante Norm ist § 24 Abs. 4 JMStV, der es Behörden erlaubt, gegenüber Netzwerkanbietern zur Durchsetzung von Sperranordnungen nach Maßgabe des nationalen und europäischen Rechts vorzugehen. Die Kammer stellte fest, dass die Anordnung zur Netzsperre im öffentlichen Interesse – insbesondere zum Schutz Minderjähriger – gerechtfertigt sei. Die bestehenden „age verification”-Mechanismen der Portale seien nach Ansicht des Gerichts nicht geeignet, effektiven Kinderschutz zu gewährleisten.
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und europarechtliche Aspekte
Die Richter wogen zudem die Frage ab, ob Netzsperren als Eingriff in die Kommunikations- und Informationsfreiheit aus Art. 5 GG sowie die unternehmensbezogenen Rechte legitimiert sind. Dabei kam das Gericht zu dem Schluss, dass der Schutz Minderjähriger als vorrangig zu bewerten sei, solange keine angemessenen technischen Maßnahmen zur Altersverifikation durch die Plattformen etabliert werden. Auch unter Berücksichtigung der Dienstleistungsfreiheit nach Art. 56 AEUV bleibe eine solch begrenzte und auf den Jugendschutz fokussierte Maßnahme zulässig.
Auswirkungen und rechtliche Bewertung
Das Verwaltungsgericht Berlin hat mit den jüngsten Entscheidungen die bisherige Linie der Rechtsprechung zur Regulierung pornografischer Internetangebote und zur Konkretisierung der Anforderungen an Alterskontrollen bestätigt. Internetanbieter müssen folglich auch weiterhin Zugangsbarrieren zu den betroffenen Plattformen für Nutzerinnen und Nutzer aus Deutschland aufrechterhalten.
Kein abschließender Rechtsfrieden – Hauptsacheverfahren steht noch aus
Wesentlich ist, dass es sich bei den ergangenen Beschlüssen um Eilentscheidungen im vorläufigen Rechtsschutz handelt. Die Hauptsacheverfahren, in denen die Rechtsgrundlagen, die Zumutbarkeit der Sperren und die technischen Möglichkeiten der Altersverifikation detailliert geprüft werden, sind weiterhin anhängig. Bis zu einer Klärung im Hauptsacheverfahren bleibt die Sperrung als vorübergehende Maßnahme bestehen. Die weitere Entwicklung der Rechtsprechung in dieser Frage bleibt mit Blick auf die europarechtlichen Dimensionen und die technischen Fortschritte im Bereich der Altersüberprüfung weiterhin offen.
Einordnung in die aktuelle Gesetzgebung
Die Entscheidung reiht sich in eine zunehmende Regulierungs- und Überwachungspraxis ein, die national und auf europäischer Ebene stattfindet und eine gezielte Adressierung jugendschutzrechtlicher Normen im digitalen Raum verfolgt. Auch auf europäischer Ebene, etwa im Rahmen der Verordnung über Digitale Dienste (Digital Services Act, DSA), werden Anforderungen an die Verantwortlichkeit der Plattformbetreiber und Intermediäre verstärkt eingefordert.
Ausblick
Die aktuelle Rechtsprechung verdeutlicht die komplexen Wechselwirkungen zwischen medienrechtlichen Zugriffsbefugnissen, dem Schutz von Kindern und Jugendlichen sowie den Interessen international agierender Unternehmen im Onlinebereich. Die fortschreitende Entwicklung technischer Schutzmechanismen und die Ausgestaltung übernationaler Regulierungsrahmen werden im weiteren Verlauf der Auseinandersetzungen eine zentrale Rolle spielen.
Für Unternehmen, Investoren oder Plattformbetreiber ergeben sich daraus zahlreiche Fragestellungen zur Umsetzung regulatorischer Anforderungen sowie zu bestehenden und zukünftigen Haftungsrisiken. Bei rechtlichen Fragestellungen im Zusammenhang mit medien- oder jugendschutzrechtlichen Vorgaben im Onlinebereich können die Rechtsanwälte von MTR Legal begleiten.