Das Insolvenzverfahren wirft regelmäßig komplexe bilanz- und steuerrechtliche Fragestellungen auf. Mit Urteil vom 10. April 2024 (Az. XI R 18/21) hat der Bundesfinanzhof (BFH) zur Frage Stellung genommen, unter welchen Voraussetzungen Verbindlichkeiten auch während eines laufenden Insolvenzverfahrens weiterhin zu passivieren sind. Die Entscheidung konkretisiert die Maßstäbe für die bilanzielle Behandlung von Schulden, insbesondere im Zusammenhang mit einem Insolvenzplan.
Ausgangspunkt des Verfahrens
Dem Urteil lag die Klage einer Kapitalgesellschaft zugrunde, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet worden war. Im Rahmen des Verfahrens wurde ein Insolvenzplan erarbeitet, der unter anderem einen teilweisen Forderungsverzicht der Gläubiger vorsah. Die Umsetzung des Plans stand jedoch unter bestimmten Bedingungen.
Strittig war, ob die betroffenen Verbindlichkeiten bereits vor Rechtskraft und vollständiger Umsetzung des Insolvenzplans gewinnerhöhend auszubuchen waren oder weiterhin in der Steuerbilanz zu passivieren blieben. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass aufgrund des vorgesehenen Forderungsverzichts eine Ausbuchung vorzunehmen sei. Die Klägerin hielt dem entgegen, dass die rechtliche Verpflichtung bis zum Eintritt der im Insolvenzplan vorgesehenen Wirkungen fortbestehe.
Entscheidung des Bundesfinanzhofs
Der BFH gab der Klägerin Recht und stellte klar, dass eine Verbindlichkeit grundsätzlich so lange zu passivieren ist, wie eine rechtliche Verpflichtung besteht. Maßgeblich sei, ob der Schuldner am Bilanzstichtag noch mit einer Inanspruchnahme rechnen müsse.
Maßgeblichkeit des rechtlichen Fortbestands
Nach Auffassung des BFH entfällt die Passivierungspflicht nicht bereits mit der Annahme eines Insolvenzplans durch die Gläubiger. Entscheidend sei vielmehr, ob der Plan bereits rechtskräftig bestätigt wurde und die darin vorgesehenen Wirkungen tatsächlich eingetreten sind. Solange der Forderungsverzicht noch unter Bedingungen steht oder die Rechtswirkungen noch nicht eingetreten sind, besteht die Verbindlichkeit rechtlich fort.
Ein bloßer wirtschaftlicher Vorteil oder die Erwartung eines künftigen Forderungserlasses genügt nicht, um die Passivierung entfallen zu lassen. Die bilanzielle Behandlung knüpft an die rechtliche Existenz der Verpflichtung an.
Keine gewinnerhöhende Ausbuchung vor Wirksamkeit des Insolvenzplans
Der BFH stellte weiter klar, dass eine gewinnerhöhende Auflösung der Verbindlichkeit erst dann in Betracht kommt, wenn der Forderungsverzicht zivilrechtlich wirksam geworden ist. Vorher bleibt es bei der Passivierung, da die Schuld rechtlich weiterhin besteht.
Damit widersprach der BFH der Auffassung, wonach bereits die Annahme des Insolvenzplans durch die Gläubiger zu einer gewinnerhöhenden Ausbuchung führen könne. Maßgeblich sei nicht die wirtschaftliche Wahrscheinlichkeit eines Forderungsverzichts, sondern dessen rechtliche Durchsetzungskraft.
Steuerbilanzielle Einordnung
Die Entscheidung bestätigt den Grundsatz, dass für die steuerliche Gewinnermittlung die handelsrechtlichen Bilanzierungsregeln maßgeblich sind, soweit steuerrechtlich keine abweichenden Vorschriften bestehen. Eine Verbindlichkeit ist danach auszuweisen, wenn eine dem Grunde und der Höhe nach bestehende Verpflichtung vorliegt.
Erst wenn diese Verpflichtung rechtlich erlischt – etwa durch einen wirksam gewordenen Insolvenzplan mit Forderungsverzicht – entfällt die Passivierungspflicht. Bis zu diesem Zeitpunkt ist die Verbindlichkeit weiterhin in der Steuerbilanz zu erfassen.
Bedeutung für die Praxis
Das Urteil verdeutlicht, dass im Insolvenzverfahren zwischen der wirtschaftlichen Erwartung eines Forderungsverzichts und dessen rechtlicher Wirksamkeit strikt zu unterscheiden ist. Für die bilanzielle Behandlung kommt es entscheidend auf den Zeitpunkt an, zu dem der Verzicht zivilrechtlich wirksam wird.
Unternehmen, Investoren und Organverantwortliche sehen sich in Restrukturierungs- und Insolvenzsituationen regelmäßig mit komplexen Abgrenzungsfragen im Bilanz- und Steuerrecht konfrontiert. Eine präzise Einordnung der steuerlichen Folgen von Insolvenzplänen und Forderungsverzichten erfordert eine sorgfältige Analyse des jeweiligen Einzelfalls. Weiterführende Informationen bietet MTR Legal Rechtsanwälte im Rahmen der Rechtsberatung im Steuerrecht.