Online-Kündigung von Verbraucherverträgen soll einfacher werden

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Entwicklungen im Online-Kündigungsprozess von Verbraucherverträgen – Anforderungen an Unternehmen und Gestaltungsspielräume

Seit Inkrafttreten neuer verbraucherschützender Regelungen besteht für Unternehmen eine gesteigerte Verpflichtung, Kundinnen und Kunden digitale Kündigungsmöglichkeiten anwenderfreundlich und zugänglich zu präsentieren. Die jüngste Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf vom 16. Mai 2024 (Az. 20 U 323/22, Stand 28.05.2024, noch nicht rechtskräftig; Quelle: https://urteile.news/OLG-Duesseldorf_20-UKI-323_Online-Kuendigungsprozess-von-Verbrauchervertraegen-soll-moeglichst-einfach-sein~N34012) liefert dazu wichtige Leitlinien für Unternehmen, Investoren und sonstige Marktteilnehmer mit digitalbasierten Verbrauchervertragsmodellen.

Gesetzliche Grundlagen und Intentionen des Online-Kündigungsbuttons

Mit dem „Gesetz für faire Verbraucherverträge“ machte der Gesetzgeber bereits im Jahr 2022 den Weg frei für eine zugängliche und transparente Vertragsbeendigung. Gemäß § 312k BGB müssen Unternehmen, die Verbraucherverträge im elektronischen Geschäftsverkehr anbieten, verpflichtend eine Kündigungsmöglichkeit über einen sogenannten Kündigungsbutton vorsehen. Zielsetzung ist es, ein ausgewogenes Vertragsverhältnis sicherzustellen, indem Hürden für die Beendigung von Dauerschuldverhältnissen im digitalen Raum beseitigt werden.

Anforderungen an die Ausgestaltung digitaler Kündigungsprozesse

Usability, Auffindbarkeit und Barrierefreiheit

Nach den Vorgaben des OLG Düsseldorf muss der Kündigungsbutton von Verbraucherinnen und Verbrauchern mit möglichst geringem Aufwand auffindbar sowie ohne besondere Kenntnis oder Umwege nutzbar sein. Die Funktionalität ist unmittelbar auf einen Kündigungsvorgang zu beziehen, so dass keine ablenkenden oder verzögernden Schritte zwischengeschaltet werden dürfen. Dies umfasst ausdrücklich den Verzicht auf Werbeeinblendungen, Umfragen oder „Retention-Angebote“ vor dem eigentlichen Kündigungsschritt.

Transparenz und Step-by-Step Ablauf

Unternehmen haben dafür Sorge zu tragen, dass jeder Schritt im digitalen Kündigungsprozess hinreichend transparent gestaltet ist. Rückfragen zur Identifikation oder zum Kündigungswunsch sind zwar zulässig, dürfen jedoch nicht zur Erschwerung der Kündigung führen oder den Vorgang unnötig in die Länge ziehen. Im Fokus steht aus Sicht des OLG ein schlanker, intuitiv bedienbarer Prozess, der sämtliche Informationen für einen wirksamen Zugang der Kündigung enthält.

Streitfragen und unternehmerische Gestaltungsspielräume

Problematisierung von Bestätigungen und Mehrfaktorprozessen

Die Entscheidung des OLG Düsseldorf adressiert auch praxisrelevante Zweifelsfragen, wie etwa das gestufte Erfordernis von Kündigungsbestätigungen oder die Zulässigkeit zusätzlicher Verifizierungsschritte. Eine überobligatorische Kundenauthentifizierung – etwa durch zusätzliche Rechnungsnummern oder Persönlichkeitsnachweise – wurde kritisch bewertet, sofern sie die Nutzerfreundlichkeit überschreitet. Solche Zusatzschritte sind nur insoweit akzeptabel, als sie zur Sicherheit oder zum Schutz vor Missbrauch zwingend erforderlich sind und das Ziel der Verordnung nicht konterkarieren.

Konsequenzen bei Verstößen und wettbewerbsrechtliche Implikationen

Verstöße gegen die Verpflichtungen aus § 312k BGB können unter anderem Abmahnungen durch Wettbewerber, Verbände oder Verbraucherschutzorganisationen auslösen. Das OLG Düsseldorf bestätigt in seiner Entscheidung, dass gravierende Hürden im digitalen Kündigungsprozess nicht lediglich technisch-organisatorische Unzulänglichkeiten darstellen, sondern einen Eingriff in das durch Normen geschützte Marktverhalten begründen. Für Unternehmen ist die Vermeidung solcher Risiken von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung.

Ausblick: Gestaltungs- und Prüfungsbedarf für Unternehmen

Die richterlichen Ausführungen konkretisieren die Anforderungen an digitale Kündigungsprozesse signifikant. Insbesondere für überregional und international agierende Anbieter bestehen fortlaufende Prüfungsnotwendigkeiten. Die rechtliche Einordnung bleibt – angesichts einer möglichen Überprüfung der Entscheidung durch den Bundesgerichtshof (BGH) – vorläufig. Die Unschuldsvermutung und der Grundsatz der Verfahrensoffenheit sind zu beachten.

Unternehmen, Investoren und Verantwortliche stehen damit vor der anspruchsvollen Aufgabe, ihre digitalen Vertragsmodelle fortlaufend an die sich entwickelnde Rechtslage anzupassen. Sollte sich daraus spezifischer Beratungsbedarf ergeben, finden Interessierte unter dem Angebot für Rechtsberatung im Wettbewerbsrecht einen individuellen Zugang zur Unterstützung im Kontext digitaler Vertragsprozesse und ihrer rechtskonformen Gestaltung.

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