OLG-Urteil zur Haftung bei Gefälligkeitsverhältnissen und Krypto-Investitionen

News  >  Intern  >  OLG-Urteil zur Haftung bei Gefälligkeitsverhältnissen und Krypto-Investitionen

Arbeitsrecht-Anwalt-Rechtsanwalt-Kanzlei-MTR Legal Rechtsanwälte
Steuerrecht-Anwalt-Rechtsanwalt-Kanzlei-MTR Legal Rechtsanwälte
Home-Anwalt-Rechtsanwalt-Kanzlei-MTR Legal Rechtsanwälte
Arbeitsrecht-Anwalt-Rechtsanwalt-Kanzlei-MTR Legal Rechtsanwälte

Rechtliche Verantwortlichkeiten im Rahmen von Anlagehilfen bei Krypto-Währungen: Analyse eines aktuellen Falls vor dem OLG Frankfurt am Main

Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main hat mit seinem Urteil vom 11. Mai 2023 (Az. 13 U 82/22) zentrale Fragen zur Haftung bei sogenannten Gefälligkeitsverhältnissen im Kontext von Investitionen in Krypto-Währungen behandelt. Besonders im Fokus stand dabei die rechtliche Einordnung des Verhältnisses zwischen einer anlagenden Person und einem Dritten, der Unterstützung bei Investitionen leistet. Das Urteil liefert wertvolle Orientierung insbesondere für Privatpersonen und Investoren, die mittels informeller Hilfeleistungen Anlageentscheidungen in dynamischen Märkten wie dem der Krypto-Währungen treffen.

Hintergründe des Verfahrens

Im konkreten Fall ersuchte die klagende Partei einen Bekannten um Unterstützung bei Investitionen in verschiedene Krypto-Währungen. Der Bekannte stellte seine eigenen IT-Kenntnisse sowie Erfahrungswerte auf dem Gebiet der digitalen Vermögensanlagen zur Verfügung, führte jedoch keine gewerbliche Anlageberatung durch. Nach erlittenen Verlusten aufgrund der Volatilität des Marktes begehrte die Klägerin Schadensersatz unter Berufung auf vermeintliche Pflichtverletzungen durch den Bekannten.

Rechtliche Einordnung des Gefälligkeitsverhältnisses

Abgrenzung zu vertragsähnlichen Schuldverhältnissen

Das OLG Frankfurt stellte klar, dass nicht jede Unterstützung bei Investitionen automatisch zu verbindlichen vertraglichen Pflichten führt. Entscheidend sei, dass es sich im Streitfall um ein Gefälligkeitsverhältnis handelte, das regelmäßig keine rechtsverbindlichen Leistungspflichten begründet. Es mangelte an einer ausdrücklichen oder konkludenten Willensäußerung, ein rechtsgeschäftsähnliches Schuldverhältnis etablieren zu wollen.

Erwartungen und Schutzbedürfnisse der Beteiligten

Im vorliegenden Sachverhalt erfolgte die Anlageunterstützung im privaten, freundschaftlichen Rahmen. Das Gericht wog sorgfältig die Erwartungshaltung der Parteien ab und differenzierte zwischen einer bloßen Unterstützungsleistung und einer rechtsgeschäftlichen Bindung. Maßgeblich sei, ob objektiv-rechtserhebliche Erklärungen abgegeben wurden und ob ein schützenswertes Vertrauen auf das Entstehen von Leistungspflichten vorlag. Im Ergebnis verneinte das OLG das Vorliegen einer solchen Konstellation.

Sorgfaltspflichten und Haftungsmaßstab bei Investitionen in Krypto-Währungen

Pflichten bei informeller Unterstützung

Auch bei der Hilfestellung durch Dritte im Kontext von Krypto-Investments können sich Sorgfaltspflichten daraus ergeben, wenn konkrete Weisungen befolgt oder spezifische Versprechen im Hinblick auf die Vermehrung oder Erhaltung des Anlagebetrags gemacht wurden. Im konkret entschiedenen Fall sah das Gericht insoweit keinen Anhaltspunkt für eine bewusst übernommene Interessenwahrnehmung, die über das allgemeine Gefälligkeitsverhältnis hinausging.

Risikoverteilung und Marktbesonderheiten

Das Gericht stellte ferner heraus, dass das hohe Risiko von Krypto-Währungsanlagen allgemein bekannt und für informierte Anleger erkennbar sei. Wer sich freiwillig und lediglich auf informeller Basis auf die Hilfe Dritter einlasse, trage die Risiken grundsätzlich selbst – es sei denn, der Unterstützende übernehme ausdrücklich eine Garantie oder Sicherungsabrede. Die Besonderheiten des Krypto-Marktes mit seinen erheblichen Kursschwankungen können ebenfalls nicht dazu führen, die Schwelle zur rechtsgeschäftlichen Bindung zu senken.

Implikationen und Bedeutung für die Praxis

Anforderungen an die Begründung rechtlicher Pflichten

Das Urteil verdeutlicht die Notwendigkeit klarer Absprachen und gegebenenfalls schriftlicher Vereinbarungen, wenn Parteien im Zusammenhang mit digitalen Kapitalanlagen verbindliche Pflichten begründen wollen. Im Lichte der Rechtsprechung kann eine Haftung regelmäßig nur dann angenommen werden, wenn die Beteiligten ausdrücklich oder konkludent eine besondere Verpflichtung vereinbart haben.

Grenzen privater Hilfestellung

Insbesondere im Bereich der digitalen Vermögensanlagen wie Bitcoin, Ethereum und weiteren Krypto-Assets sollten Anleger sich der Tatsachen bewusst sein, dass unverbindliche Empfehlungen oder Unterstützungsleistungen von Freunden, Bekannten oder Dritten grundsätzlich nicht haftungsbegründend sind. Anforderungen an die Qualität, die Beratungstiefe oder die Haftungsübernahme können nicht aus allgemeinen Unterstützungsleistungen hergeleitet werden.

Fazit und Quellenhinweis

Das Urteil des OLG Frankfurt am Main unterstreicht die rechtlichen Grenzen privater Unterstützung bei Anlageentscheidungen in Krypto-Währungen und schafft dadurch Klarheit für alle Beteiligten. Anleger und Unterstützende sollten die Tragweite ihrer Absprachen und die rechtliche Einordnung der jeweiligen Beziehungen im Blick behalten. Verfahren zu vergleichbaren Konstellationen sind weiterhin denkbar. Solange noch keine höchstrichterliche Entscheidung vorliegt, bleibt die Rechtslage im Detail offen (Quellen: OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 11.05.2023, Az. 13 U 82/22; https://urteile.news/OLG-Frankfurt-am-Main13-U-8222OLG-zur-Haftung-im-Gefaelligkeitsverhaeltnis-bei-Investitionen-in-Krypto-Waehrungen~N32877).

Sollten sich zu den dargestellten Aspekten oder angrenzenden rechtlichen Fragestellungen im Kontext digitaler Vermögensanlagen Unsicherheiten ergeben, stehen die Rechtsanwälte von MTR Legal gerne für eine weiterführende rechtliche Einordnung zur Verfügung.

Sie haben ein rechtliches Anliegen?

Reservieren Sie Ihre Beratung – Wählen Sie Ihren Wunschtermin online oder rufen Sie uns an.
Bundesweite Hotline
Jetzt erreichbar

Jetzt Rückruf buchen

oder schreiben Sie uns!